IV-Rundschreiben Nr. 399 / Sistierung der Definition von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit (KHMI, Titel 11)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
18. März 2020
IV-Rundschreiben Nr. 399
Sistierung der Definition von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit (KHMI, Titel 11)
Mit der Anpassung des Kreisschreibens über die Hilfsmittel der Invalidenversicherung (KHMI) auf 1. Januar 2020 kam das BSV einem vielseitigen Wunsch nach, die unter dem Titel 11 genannten Begriffe «hochgradige Sehbehinderung» und «Blindheit» zu klären. In enger Zusammenarbeit und Absprache mit dem Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen (SZBLIND) einigte man sich auf eine Definition, die auch bei der Hilflosenentschädigung zur Anspruchsbeurteilung herangezogen wird.
Die neue Definition hat in Fachkreisen zu unerwartet kontroversen Diskussionen geführt. Aus fachlicher Sicht sind Fernvisus und Gesichtsfeldeinschränkung hinreichende, aber keine notwendigen Bedingungen für einen Hilfsmittelbedarf. In der Praxis führt die Anwendung der aktuellen Definition deshalb zu einer ungewollten Verschärfung und in der Folge zu Ablehnungen von Hilfsmitteln durch die IV-Stellen.
Um diese unbeabsichtigten Folgen zu beseitigen, werden folgende Massnahmen getroffen:
1. Die per 1.1.2020 unter dem Titel 11 eingeführte Definition wird per sofort sistiert und ist nicht mehr anzuwenden. 2. Die IV-Stellen sind angehalten, ablehnende Vorbeischeide und Verfügungen, die auf dieser neu eingefügten Definition beruhen, erneut zu prüfen. 3. Im Rahmen der üblichen Revision des KHMI werden wir eine neue Definition nachreichen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Nicole Herzog (nicole.herzog@bsv.admin.ch oder Tel. 058 462
35).
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 399 / Sistierung der Definition von hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit (KHMI, Titel 11) (gültig ab 18.03.2020)