Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmass-nahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
20.04.2020
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 425
Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981
Ausgangslage Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) und die dazugehörige Verordnung sind am 1. April 2017 in Kraft getreten (vgl. dazu EL-Mitteilung Nr. 395 vom 27. April 2017).
Am 20. Dezember 2019 hat das Parlament eine Gesetzesänderung (Parlamentarische Initiative 19.476 über die Gewährleistung der Ergänzungsleistungen ehemaliger Verdingkinder und Administrativversorgter) im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen (EL) und dem Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerische Zwangsmassnamen und Fremdplatzierungen vor 1981 beschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Solidaritätsbeitrag ohne Berücksichtigung einer Verjährungsfrist in der EL-Berechnung weder als Vermögen noch beim Vermögensertrag berücksichtigt werden darf. Eine Reduktion oder Aufhebung des EL-Anspruches ist rückwirkend aufzuheben und es hat eine Nachzahlung an die betroffene Person zu erfolgen. Gemäss dem Willen des Parlaments 1 haben die Begünstigten eines Solidaritätsbeitrages ihr Gesuch um Neuberechnung mündlich oder schriftlich der EL-Stelle anzumelden. Die Gesetzesänderung wird am 1. Mai 2020 in Kraft treten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist nicht bekannt, ob eine begünstigte Person gleichzeitig auch über einen EL-Anspruch verfügt. Deshalb werden alle Begünstigen eines Solidaritätsbeitrages ca. Ende April 2020 schriftlich durch das Bundesamt für Justiz über die vom Parlament getroffenen Änderungen informiert. Die Begünstigten werden aufgefordert sich mündlich oder schriftlich bei ihrer zuständigen EL-Stelle für eine rückwirkende Neuberechnung oder Neuprüfung ihres Anspruches auf EL zu melden.
Durchführungsspezifische Folgen Die EL-Stellen haben einzig auf Gesuch eines Begünstigten oder einer Begünstigten eines Solidaritätsbeitrages bzw. dessen/deren Vertreters hin aktiv zu werden, sofern die gesuchstellende Person bisher EL bezogen hat oder ihr Gesuch aufgrund des Solidaritätsbeitrages abgelehnt wurde.
Aufgrund der Gesetzesänderung ist der Solidaritätsbeitrag rückwirkend nicht mehr als Vermögen anzurechnen. Demzufolge sind Gesuche von Begünstigten eines Solidaritätsbeitrages, welche in der Vergangenheit aufgrund der Berücksichtigung des Solidaritätsbeitrages zu einer Reduktion des EL- Betrages oder zu keinem EL-Anspruch geführt haben, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einrechnung
Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 29. Oktober 2019 (BBI 2019 8081).
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 425
des Solidaritätsbeitrages neu zu berechnen und es ist eine Nachzahlung vorzunehmen. Bei den Vermögenszinsen muss der mögliche Anteil der Höhe des Solidaritätsbeitrags anteilmässig geschätzt werden.
Das Gesuch ist mittels einer Wiedererwägung gutzuheissen, wenn sich der jährlich EL-Anspruch durch die Einrechnung des Solidaritätsbeitrages ändert oder die Person neu rückwirkend einen EL- Anspruch hat (vgl. Übergangsbestimmung AFZFG). Wenn die Nichtberücksichtigung des Solidaritätsbeitrages keinen Einfluss auf die Höhe der jährlichen EL hat, ist dies als Begründung in einem Ablehnungsentscheid entsprechend festzuhalten.
Die EL-Stelle hat keine Abklärungen zu machen, ob der Solidaritätsbeitrag noch vorhanden ist. Es ist immer der gesamte Solidaritätsbeitrag vom Vermögen abzuziehen und der Betrag ist nie in der EL- Berechnung zu berücksichtigten. Die EL-beziehende Person kann nicht verpflichtet werden, den Solidaritätsbeitrag auf ein separates Konto einzuzahlen.
Auf ein Gesuch nach dem Tod einer EL-beziehenden Person ist nur einzutreten, sofern das Gesuch durch eine oder mehrere erbberechtigte Personen eingereicht wurden (Universalsukzession; vgl. dazu Rz. 4320.01 WEL).
Aktuell ist im Parlament eine weitere parlamentarische Initiative in diesem Zusammenhang hängig, wonach die bereits abgelaufene Einreichungsfrist für Gesuche für einen Solidaritätsbeitrag aufgehoben werden soll. Es ist sehr wahrscheinlich, dass diese parlamentarische Initiative sowie neue Anträge angenommen werden.
Die EL-Mitteilung Nr. 395 wird mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung per 1. Mai 2020 aufgehoben.