Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 78
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
20.06.2022
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 78
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG; Befristung des Rechts zur Beitragsfestsetzung in Folge eines Steuerhinterziehungverfahrens. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Spezialregelung getroffen, wonach die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, die AHV/IV-Beiträge in den erwähnten Situationen festsetzen kann. Damit kann die Frist unter Umständen zehn Jahre (gerechnet ab der ursprünglichen Veranlagungsverfügung) übersteigen; die absolute zehnjährige Frist, um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG vorzunehmen, ändert daran nichts (E. 5).
Urteil vom 4. Mai 2022 (9C_79/2021) BGE 148 V 277
Die Versicherte war bei einer Ausgleichskasse vom 1. April 1986 bis zum 30. September 2005 als selbstständig erwerbstätige Person angeschlossen. Am 28. Februar 2006 und 20. Februar 2008 erliess die Ausgleichskasse Beitragsverfügungen für die Jahre 2004 und 2005. Nach einem Nachsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung, das die Steuerbehörde zur Berichtigung der Steuerveranlagungen veranlasste, forderte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 14. Oktober
vom Beschwerdeführer einen zusätzlichen Betrag an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre
und 2005 ein. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesgericht ist die Frage der Verwirkung des Rechts, im Jahr
den Restbetrag der Sozialbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 einzufordern, d.h. nach den betreffenden 10 Beitragsjahren. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts führt das Bundesgericht aus, dass die Korrektur der ursprünglichen Beitragsverfügung aufgrund des Vorliegens eines verfahrensrechtlichen Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG - d.h. die berichtigte Steuerveranlagung im Anschluss an das Steuerhinterziehungsverfahren - das Institut der Verwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nicht verdrängt. Die berichtigte Steuerveranlagung ist lediglich die Voraussetzung dafür, dass der Entscheid revidiert werden kann. Die Verwirkungsfrist gemäss der Sonderbestimmung des AHVG wird hingegen nicht verdrängt (E. 5.1). Diese Frist wurde durch das Inkrafttreten des ATSG nicht geändert (E. 5.2.2) und sie wird nicht durch die 10-Jahres-Frist verkürzt, die für die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG vorgesehen ist (E. 5.3).
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Da die Ausgleichskasse die Frist von einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nachsteuerentscheide rechtskräftig wurden, eingehalten hat (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG), war sie berechtigt, ihre formell rechtskräftigen Entscheide aufgrund von wichtigen neuen Tatsachen, die sich aus den Veranlagungsverfügungen ergaben, rückgängig zu machen, auch wenn mehr als 10 Jahre vergangen waren. Das kantonale Gericht verletzte daher Bundesrecht, als es davon ausging, dass das Recht der Ausgleichskasse, die Zahlung der ausstehenden Beiträge einzufordern, durch Verwirkung erloschen sei (E. 6).