Neue Regelung bei der Zulassung von Revisionsunternehmen und Kontrollstellen zur Durchführung der Arbeitgeberkontrollen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
11.08.2023
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 471
Neue Regelung bei der Zulassung von Revisionsunternehmen und Kontrollstellen zur Durchführung der Arbeitgeberkontrollen
Die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung zur Modernisierung der Aufsicht wird eine wichtige Änderung bei der Zulassung von Revisionsunternehmen und Kontrollstellen zur Durchführung der Arbeitgeberkontrollen herbeiführen. Neu werden im Gesetz in Art. 68 b Abs.
E-AHVG die Organisationen, die für die Arbeitgeberkontrollen zugelassen sind, abschliessend erwähnt.
Nach heute gültigem Recht benötigen die Arbeitgeberkontrolleure (natürliche Personen) keine spezielle Zulassung mehr. Aber die Treuhandfirmen und Revisionsunternehmen, welche die Arbeitgeberkontrollen als externe Revisionsstellen (juristische Personen) durchführen wollen, benötigen eine Zulassung durch das BSV.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung zur Modernisierung der Aufsicht bestimmt in Artikel 68 b Abs. 1 E-AHVG abschliessend die für die Arbeitgeberkontrollen zugelassenen Organisationen. Diese sind durch das Gesetz zugelassen und benötigen keine zusätzliche Zulassung mehr.
Art. 68 b Abs 1 E-AHVG Arbeitgeberkontrolle
Die Ausgleichskasse kontrolliert ihre angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. Sie kann die Kontrolle durch folgende Stellen durchführen lassen: a. ein Revisionsunternehmen und einen leitenden Revisor, welche die Anforderungen von Artikel 68 erfüllen; b. eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse oder eine Fachorganisation der Ausgleichskassen; c. einen Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan einer Sozialversicherung nach dem ATSG;
Das heisst, dass ab 1. Januar 2024, für die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen abschliessend folgende Organisationen befugt sind:
von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassenzugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren (Bst a.)
kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure (Bst. b.)
die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA) (Bst. b.)
die SUVA (Bst. c.).
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 471
Alle anderen Unternehmen verlieren mit Inkraftsetzung der neuen Artikel die Zulassung für die Durchführung von Arbeitgeberkontrollen und müssen die Mandate abgeben.
Das Gesetz sieht keine Übergangsfrist vor, die Mandate müssen deshalb beendet werden. Bereits nach altem Recht erteilte Aufträge, die im 2023 nicht mehr abgeschlossen werden können, können im Jahr 2024 noch durchgeführt werden. Neue Aufträge können aber nicht mehr erteilt werden.
Auskünfte : Bundesamt für Sozialversicherungen, Bereich Aufsicht und Organisation, AO@bsv.admin.ch