IV-Rundschreiben Nr. 438 / Codierung Invaliditätsbemessung mit Pauschalabzug (ins Kreisschreiben KSGLS übernommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Geschäftsfeld Invalidenversicherung Controlling, Ressourcen, Subventionen
22. März 2024
IV-Rundschreiben Nr. 438
Codierung Invaliditätsbemessung mit Pauschalabzug
Mit der Verordnungsanpassung per 01. Januar 2024 kommt bei der statistischen Bestimmung des Invalideneinkommens neu ein Pauschalabzug von 10 % resp. 20 % zur Anwendung (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Dies gilt sowohl für laufende Renten, welche mit Wirkung per 01. Januar 2024 revidiert werden müssen, als auch für neue Rentenzusprachen.
Die Anzahl betroffener IV-Renten und die finanziellen Auswirkungen dieser Neuerung sind aufgrund der heutigen Datenbasis nur grob abschätzbar. Renten, denen ein statistisch ermitteltes Invalideneinkommen zu Grunde liegt, sind aus den ZAS-Daten nicht eindeutig ermittelbar. Im Hinblick auf die Evaluation der Verordnungsanpassung ergibt sich deshalb ein neuer Datenbedarf.
Zwei neue Codeziffern zur Invaliditätsbemessung mit Pauschalabzug
Bereits heute wird beim Rentenbeschluss der Zusatzcode Invaliditätsbemessung erfasst, der Informationen zur angewandten Bemessungsmethode enthält (siehe Rz. 708 KSGLS). Im Sinne einer Präzisierung werden zwei neue Codeziffern 5 und 6 für den Einkommensvergleich und die gemischte Methode mit Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführt.
Gleichzeitig wird die Ziffer 4 mit der bisherigen Bezeichnung «Sonderfälle» umbenannt in «Ausserordentliche Methode».
Für Rentenentscheide ab 1. Mai 2024 gelten folgende Codes zur Bemessungsmethode:
Code Bezeichnung und Erläuterungen IV-Grad Berechnung ohne Pauschalabzug
Einkommensvergleich (ohne Pauschalabzug)
Betätigungsvergleich
Gemischte Methode (ohne Pauschalabzug)
Ausserordentliche Methode IV-Grad Berechnung mit Pauschalabzug Einkommensvergleich mit Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung
(neu) gültig ab 01.01.2024 Gemischte Methode mit Pauschalabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung
(neu) gültig ab 01.01.2024
Die Rz. 708 KSGLS wird mit der nächsten Version per 1. Januar 2025 nachgeführt.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 438 / Codierung Invaliditätsbemessung mit Pauschalabzug (gültig ab 01.05.2024)