Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Adoptionsentschädigung (KS AdopE); gültig ab 01.01.2025
Nachtrag 1 zum Kreisschreiben über die Adoptionsentschädigung (KS AdopE)
Gültig ab 1. Januar 2025
318.717.01 d KS AdopE
10.24
Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2025
Das vorliegende Kreisschreiben enthält Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, welches am 1. Oktober
in Kraft getreten ist.
Mit dem Vermerk 1/25 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.
Nach den Regeln des Abkommens über den freien Perso- 1/25 nenverkehr zwischen der Schweiz und der EU,der EFTA- Konvention resp. dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich ist eine diesen Abkommen unterstellte Person grundsätzlich nur in einem Land versichert und zwar in dem Land, in welchem sie arbeitet. Werden Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Ländern und auch im Wohnland ausgeübt, ist die Person in ihrem Wohnland versichert, sofern sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt (mind. 25% oder mehr). Für abweichende Situationen sind andere Regeln anwendbar. Für die Bestimmung der Unterstellung ist die WVP beizuziehen.
In der Schweiz erwerbstätige Personen, die dem Freizügig- 1/25 keitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen oder dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich unterstellt sind, ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich haben und einen unbezahlten Urlaub beziehen, gelten für diese Zeit als versichert, wenn sie am Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption (Art. 16u Abs. 2 EOG) über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso- 1/25 nen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigen Königreich anwendbar ist.
Zeiten, die in der obligatorischen Versicherung eines Staa- 1/25 tes zurückgelegt wurden, welcher der EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich angehört, werden zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer mitberücksichtigt.
Dies gilt für folgende Länder der EU: 1/25 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies gilt ebenso für das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland).
Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA 1/25 oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versicherungszeiten ist in strukturierter Form mittels SED via ALPS/EESSI auszustellen. Dafür ist der Business Use Case S_BUC_24 zu verwenden. Die Prozesse sind im ALPS-Benutzerhandbuch aufgeführt (zum Herunterladen auf der Startseite von ALPS).
Liegt der Anmeldung kein Nachweis über die Versiche- 1/25 rungszeiten der EU/EFTA oder des Vereinigten Königreichs bei, so fordert die Ausgleichskasse diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Beschäftigungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein.
Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder dem Verei- 1/25 nigten Königreich bescheinigten Versicherungszeiten – mittels Antwort-SED S041 - müssen von der Schweiz uneingeschränkt berücksichtigt werden, auch wenn diese Zeiten in der Schweiz nicht als Versicherungszeiten gegolten hätten.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso- 1/25 nen, auf die das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.
Erwerbszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat oder im Verei- 1/25 nigten Königreich zurückgelegt wurden und während derer die anspruchsberechtigte Person im betreffenden Staat versichert war, werden zur Ermittlung der Mindesterwerbsdauer mitberücksichtigt (vgl. Kap. 3.11).
Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/, 1/25 EFTA oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Erwerbszeiten ist durch den entsprechenden Mitgliedstaat auszustellen und von der Arbeitnehmerin bzw. Selbstständigerwerbenden bei der Anmeldung vorzulegen. Hierzu ist das Formular SED S041 zu verwenden.
Liegt der Nachweis über die Erwerbszeiten in der EU/EFTA 1/25 oder dem Vereinigten Königreich der Anmeldung nicht bei,
so fordert die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Beschäftigungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein.
Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder im Verei- 1/25 nigten Königreich bescheinigten Erwerbszeiten auf ein Antwort SED S041 müssen von der Schweiz uneingeschränkt berücksichtigt werden.