IV-Rundschreiben Nr. 088 / Befreiung Behinderter vom Militärpflichtersatz
IV-Rundschreiben Nr. 88 vom 22. Juni 1995
Befreiung Behinderter vom Militärpflichtersatz
In Rz 82 des IV-Rundschreibens Nr. 12 vom 1. März 1995 wurde irrtümlich eine falsche Alterangabe gemacht (...zwischen dem 19. und 42. Altersjahr...) Der Text unter Bst. a bis lautet richtig:
Die kantonale IV-Stelle meldet der Militärpflichtersatzverwaltung ihres Kantons ab sofort alle neu zugesprochenen und aufgehobenen Renten und/oder Hilflosenentschädigungen für Schweizerbürger zwischen dem 18. und 42. Altersjahr durch Zustellung einer Beschlusskopie (Adressliste im Anhang).
Die Meldung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt durch die ZAS.