IV-Rundschreiben Nr. 290 / Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung
29. Januar 2010
IV-Rundschreiben Nr. 290
Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem früheren Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo 1 Allgemein Der Bundesrat hat im Dezember 2009 beschlossen, die Abkommen, die im Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kosovos zwischen der Schweiz und Serbien in Kraft waren, im Verhältnis zu Kosovo nicht weiterzuführen. Von diesem Entscheid sind im Bereich der sozialen Sicherheit das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 betroffen. Ihre Anwendung im Verhältnis zu Kosovo endet am 31. März 2010.
Auswirkungen Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat zur Folge, dass Staatsangehörige des Kosovo zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung als VertragsausländerInnen innehaben. Sie gelten neu als NichtvertragsausländerInnen. Dieser Statuswechsel hat einerseits Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige Voraussetzungen) und führt andererseits dazu, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht mehr ins Ausland exportiert werden können. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt.
Die laufenden Renten geniessen laut Artikel 25 des Abkommens mit der Volksrepublik Jugoslawien den Besitzstand. Das heisst mit anderen Worten, dass Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die mittels Verfügung bis am 31. März 2010 zugesprochen werden, weiterhin an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausgerichtet werden, mit Ausnahme der IV- Viertelsrente. Als massgebender Zeitpunkt gilt somit der Verfügungszeitpunkt.
Für alle bis am 31. März 2010 noch hängigen (nicht verfügten) Fälle sind die Rechtsgrundlagen anwendbar wie für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (sog. NichtvertragsausländerInnen).
Vgl. hierzu auch AHV-Mitteilung Nr. 265
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