Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV) (Gültig ab 01.01.2005; Stand: 01.04.2024)
1 Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlage
Die nachfolgenden Weisungen stützen sich auf Artikel 9 BVV 2.
1.2 Prinzip
Gemäss Artikel 11 Absatz 1 BVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich für seine der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer einer registrierten Vorsorgeeinrichtung (VE) anzuschliessen. Ihm obliegt die grundlegende Prüfung der Unterstellung seiner Arbeitnehmer unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Er hat bei der Abklärung seiner Anschlusspflicht durch die zuständigen Stellen (Ausgleichskasse und Auffangeinrichtung [AE]) mitzuwirken. Die in diesen Weisungen vorgesehenen Kontrollmassnahmen entbinden den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung bei Nichterfüllung seiner Anschlusspflicht.
Gemäss Artikel 11 Absatz 6 BVG resp. Artikel 9 Absatz 3 BVV 2 sind die Ausgleichskassen verpflichtet, der AE Arbeitgeber zu melden, die ihrer Pflicht, sich einer VE anzuschliessen, nicht nachkommen.
Gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 können der 1/21 Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt (der Arbeitnehmer wird Beitragspflichtiger gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009). Der Arbeitgeber verbleibt in jedem Fall dem beruflichen Vorsorgegesetz unterstellt und dessen Anschluss muss überprüft werden.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
Der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 1/21 987/2009 hat eine solche Vereinbarung der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.
1.3 Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Die Randziffern dieser Richtlinie, die Artikel 21 Absatz 2 4/24 der Vo 987/2009 erwähnen, beziehen sich sinngemäss auch auf Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.
2. Verfahren
2.1 Prinzip
Die Ausgleichskasse prüft anhand der Angaben, die der AHV zur Verfügung stehen ob der Arbeitgeber der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er einer VE angeschlossen ist (Artikel 11 Absatz 4 BVG).
Behauptet der Arbeitgeber, keine der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, so prüft die Ausgleichskasse insbesondere aufgrund der Daten der AHV, ob die vom Arbeitgeber gemachten Angaben bezüglich Alter und Lohn seiner Arbeitnehmer stimmen bzw. glaubwürdig sind.
Die Ausgleichskassen führen die Anschlusskontrolle des Arbeitgebers gemäss Rz 2010 und 2011 in folgenden Fällen durch (vgl. Rz 2020ff):
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
– bei Aufnahme eines Arbeitgebers ins Mitgliederregister (Fall 1), – im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge (Fall 2), – im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle (Fall 3). Die AE führt die Kontrolle des Wiederanschlusses durch (Fall 4).
Die Ausgleichskasse prüft anhand der Angaben, die der 1/21 AHV 1/08zur Verfügung stehen, ob der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist und ob er einer VE angeschlossen ist.
Die Ausgleichskassen führen die Anschlusskontrolle der 1/21 Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 gemäss Rz 2013 und 2022ff. in folgenden Fällen durch: – bei Aufnahme eines Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 ins Mitgliederregister (Fall 1), – im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Beiträge (Fall 2), Die AE führt die Kontrolle des Wiederanschlusses durch (Fall 4).
2.2 Fall 1: Erstkontrolle
Trägt die Ausgleichskasse einen Arbeitgeber in ihr Register der Abrechnungspflichtigen ein, so überprüft sie gleichzeitig, ob dieser Arbeitgeber der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er gegebenenfalls einer VE angeschlossen ist.
Die Ausgleichskasse verlangt vom Arbeitgeber eine Bescheinigung seiner VE, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist der Arbeitgeber der VE als einziger Arbeitgeber angeschlossen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrierung als Bescheinigung. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
Trägt die Ausgleichskasse einen Beitragspflichtigen ge- 1/21 mäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 in ihr Register der Abrechnungspflichtigen ein, so überprüft sie, ob er der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist; ist dies der Fall, verlangt die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Bescheinigung seiner VE, aus der hervorgeht, dass der Anschluss BVG erfolgt ist.
2.3 Fall 2: Periodische Anschlusskontrolle des Arbeitgebers
Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2010 und 2011, dass sich der Arbeitgeber einer VE anschliessen muss und bestätigt er seinen Anschluss mittels Bekanntgabe des Namens der VE oder er legt glaubhaft dar, dass er keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt, kann der Fall abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Ausgleichskasse verlangen, dass ihr der Arbeitgeber umgehend die Anschlussbestätigung der VE zustellt.
Die Erklärung des Arbeitgebers kann entweder Bestandteil der Jahresabrechnung (Lohndeklaration) sein oder es kann eine separate Erklärung verlangt werden.
Die Anschlusskontrolle erfolgt jährlich. Sie ist in der Regel jeweils am 30. Juni abgeschlossen.
Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2013, dass sich der Bei- 1/21 tragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 einer VE angeschlossen sein muss und bestätigt er den Anschluss mittels Bekanntgabe des Namens der VE kann der Fall abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Ausgleichskasse verlangen, dass ihr umgehend die Anschlussbestätigung der VE zugestellt wird.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
2.4 Fall 3: Arbeitgeberkontrolle
Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2010 und 2011, dass sich 1/21 der Arbeitgeber einer VE anschliessen muss, so hat der Revisor den Anschluss des Arbeitgebers zu kontrollieren und das Ergebnis in seinem Bericht festzuhalten.
2.5 Fall 4: Kontrolle des Wiederanschlusses
Die Kontrolle des Wiederanschlusses wird von der AE im Auftrag der Ausgleichskassen durchgeführt.
Sobald die AE Kenntnis über die Auflösung einer An- 1/21 schlussvereinbarung mit einer VE gemäss Artikel 11 Abs. 3bis BVG erhält, prüft die AE anhand der von der bisherigen VE eingereichten Meldung, ob der Arbeitgeber der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, respektive ob der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 seinen Status beibehält und er dem BVG unterstellt ist. – Wenn der Arbeitgeber keine beitragspflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt, kann der Fall abgeschlossen werden. – Wenn der Arbeitgeber Angestellte beschäftigt, die der Beitragspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, fordert die AE den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen. – Wenn der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 seinen Status verliert oder nicht mehr dem BVG unterstellt ist, kann der Fall abgeschlossen werden. – Wenn der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 seinen Status behält und dem BVG unterstellt ist, fordert die AE den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen.
Die AE beurteilt anhand der vom Arbeitgeber oder vom 1/21 Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 eingereichten Unterlagen das weitere Vorgehen. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
– Weist die Firma nach, dass keine versicherten Personen mehr beschäftigt sind, kann der Fall abgeschlossen werden. – Weist der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 nach, dass er seinen Status verloren hat oder nicht mehr dem BVG unterstellt ist, kann der Fall abgeschossen werden. – Weist die Firma oder der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 nach, dass ein neuer Anschluss besteht, kann der Fall abgeschlossen werden. – Trifft keiner der drei Fälle zu, veranlasst die AE den Zwangsanschluss.
Die AE führt im geschützten Teil ihres Internets zuhanden 1/21 der Ausgleichskassen ein unter anderem nach Ausgleichskassenzugehörigkeit geordnetes Register der Arbeitgeber und der Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009, welches die Veränderungen im Bereich des Versicherungsanschlusses dokumentiert.
2.6 Ermahnung des Arbeitgebers
Versäumt es der Arbeitgeber, sich trotz Aufforderung bei der Ausgleichskasse zu melden oder weigert er sich, die sachdienlichen Unterlagen einzureichen und geht aus den Angaben der AHV hervor, dass er Angestellte beschäftigt, die der Beitragspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, fordert die Ausgleichskasse den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung durch die Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet sie ihn der AE rückwirkend zum Anschluss.
2060.0 Die Meldung an die AE im Rahmen der Erstkontrolle erfolgt 1/15 einzig nach Vorliegen der Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen oder den Lohnbescheinigungen gemäss Rz 3010, Buchst. d und e, aber spätestens bei der ersten periodischen Anschlusskontrolle.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
2060.1 Falls sich der Arbeitgeber im Ausland oder der Beitrags- 1/21 pflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 trotz Aufforderung nicht bei der Ausgleichskasse meldet oder die sachdienlichen Unterlagen nicht einreicht, fordert die Ausgleichskasse den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Diese Aufforderung wird direkt dem Arbeitgeber mittels eingeschriebenem Brief mit Zustellnachweis (vgl. Artikel 76 Absatz 3 Vo 883/2004) zugestellt. Eine Kopie davon erhält der Beitragspflichtige nach Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009. Falls der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgerecht nachkommt, veranlasst diese den Anschluss bei der AE rückwirkend. Der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 wird darüber informiert.
Hat die Ausgleichskasse trotz Erklärungen des Arbeitgebers immer noch Zweifel bezüglich der Gültigkeit der vorgebrachten Gründe für einen Nichtanschluss, setzt sie die AE darüber in Kenntnis.
Die Ausgleichskasse stellt dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung.
3. Einzureichende Unterlagen
Der Meldung an die AE sind alle für die Abklärung der An- 1/15 schlusspflicht des Arbeitgebers sachdienlichen Unterlagen beizulegen. Gegebenenfalls wird auf fehlende Dokumente hingewiesen. Als sachdienliche Unterlagen gelten namentlich: a) Der Anschlussfragebogen, auch wenn er falsch, ungenügend oder unleserlich ausgefüllt ist. b) Die Bestätigung, dass der Arbeitgeber zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. c) Die Aufforderung zum Anschluss an eine VE. d) Eine Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betreffenden Jahre enthaltend Name, AHV-Nummer, AHVpflichtiger Lohn und Lohnperiode jedes Arbeitnehmers.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
e) Wenn keine Salärliste vorliegt: aktuellste Lohnbescheinigungen oder andere Dokumente, die auf beitragspflichtige Arbeitnehmende hinweisen. f) Korrespondenz. g) Bericht der Arbeitgeberkontrolle.
Die Unterlagen müssen insbesondere die folgenden Informationen enthalten: – Das Datum, an dem sich das Unternehmen der Ausgleichskasse angeschlossen hat. – Angaben zur früheren Ausgleichskasse, der das Unternehmen unterstellt war, oder Hinweis auf einen erstmaligen Anschluss an eine Ausgleichskasse.
Der Meldung an die AE sind alle für die Abklärung der An- 1/21 schlusspflicht des Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 sachdienlichen Unterlagen beizulegen. Gegebenenfalls wird auf fehlende Dokumente hingewiesen. Als sachdienliche Unterlagen gelten namentlich: – Der Anschlussfragebogen, auch wenn er falsch, ungenügend oder unleserlich ausgefüllt ist. – Die Aufforderung zum Anschluss an eine VE. – Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. – Die aktuellsten Lohnbescheinigungen. – Korrespondenz.
4. Anschluss von Amtes wegen
Gemäss Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a BVG ist die AE dazu verpflichtet, Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen.
Bezüglich der Frage der Anschlusspflicht des Arbeitgebers 1/08 darf sich die AE grundsätzlich auf die Angaben und Unterlagen der Ausgleichskasse stützen, vgl. Rz 3010, 3011 und 3012. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
5. Aktenaufbewahrung
Es gilt das Kreisschreiben über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FAMZLw/FAMZ (WAF) vom 1. Januar 2011. Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ/FamZLw (WAF) , gültig ab 1.10.2022.
6 Auskunftspflicht
6.1 Vorsorgeeinrichtungen
Wird eine Anschlussvereinbarung zwischen einer VE und 1/21 einem Arbeitgeber gekündigt (Artikel 11 Absatz 3bis BVG), so hat die VE der AE innert 60 Tagen, spätestens aber
Tage nach Auflösung eines Anschlussvertrages, Meldung zu erstatten. Die Meldung umfasst: – Name und Adresse des Arbeitsgebers gemäss Handelsregister, respektive des Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 – Auflösungsgrund Kündigung durch Arbeitgeber Kündigung durch Vorsorgeeinrichtung Keine versicherten Personen mehr Konkurs – Aussage, wenn Versicherte per Auflösungsdatum vorhanden waren – Aussage, wenn per Meldezeitpunkt die neue Vorsorgeeinrichtung bekannt ist – Kontaktperson der meldenden Vorsorgeeinrichtung – Die Ausgleichskasse bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist. Alle aufgelösten Verträge müssen ohne Rücksicht auf die Kündigungsgründe gemeldet werden.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
6.2 Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben der AE die zur Durchführung 1/08 der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Auskünfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu erteilen bzw. auszuhändigen, vgl. Rz 3010, 3011 und 3012.
6.3 Auffangeinrichtung (AE)
Die AE informiert die Ausgleichskassen über die Durchführung der Wiederanschlusskontrolle.
Die AE informiert die Ausgleichskassen über die definitive Erledigung der gemeldeten Fälle.
Die erhaltenen Meldungen und Unterlagen dürfen ausschliesslich für die Zwecke der beruflichen Vorsorge verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Ausgleichskasse bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist unzulässig.
7. Entschädigung
Der Sicherheitsfonds BVG (Sifo) entrichtet den Ausgleichskassen für die Anschlusskontrollen eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüftem Fall. Können die den säumigen Arbeitgebern in Rechnung gestellten Verwaltungskosten gemäss Rz 2062 nicht eingefordert werden, kommt der Sifo dafür auf (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h BVG).
Können die den säumigen Arbeitgebern oder dem säumi- 1/08 gen Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 in Rechnung gestellten Verwaltungskosten gemäss Rz 2062 nicht eingefordert werden, kommt der Sifo dafür auf.
Der Sifo entschädigt die AE für die entstandenen Aufwendungen.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
Die AE meldet dem Sifo bis zum 31. März des folgenden Jahres die Aufwendungen und die Kontrollen, die sie durchgeführt hat.
EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung