Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 16
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Finanzierung AHV
19. August 2008
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV – Nr. 16
Art. 52 AHVG, Art. 52 ATSG: Pflicht zur Beiladung eines Schadenersatzpflichtigen zum Einspracheverfahren einer anderen in Anspruch genommenen Person Urteil vom 24. Juni 2008 i.S. K. (9C_767/2007) BGE 134 V 306
Nach der Rechtsprechung haften mehrere nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtige solidarisch. Die Ausgleichskasse kann gegen alle, lediglich einige von Ihnen oder auch nur gegen einen Einzelnen vorgehen. Obwohl ein Schadenersatzpflichtiger gegenüber der Ausgleichsasse den ganzen von ihm zu verantwortenden Betrag schuldet, hat er ein rechtliches und faktisches Interesse daran, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden, weil er diesfalls unter Umständen gegen allfällige Mithaftende Regress nehmen kann. Dieses Interesse kann es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen auch an Verfahren gegen andere potentiell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen (Erw. 3.1).
Nach den bis am 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen waren die Ansprüche aus Art. 52 AHVG im Klageverfahren durchzusetzen. Dabei bestand gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht als auch im Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten die Pflicht zur Beiladung anderer von der Ausgleichskasse ebenfalls belangter Solidarschuldner als Mitinteressierte. Gleiches gilt nun auch für die Ausgleichkassen in dem seit dem 01. Januar 2003 bei Streitigkeiten betreffend Schadenersatz vorangehenden Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG (Erw. 3.3).
Die Rechtsfolgen, wenn eine Person zu Unrecht nicht in das Verfahren eines Dritten einbezogen worden ist, hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich aus einer Interessenabwägung (Erw. 4). Im Falle einer zu Unrecht unterlassenen Beiladung zum Einspracheverfahren eines allfälligen solidarisch mithaftenden Schadenersatzpflichtigen rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er innert nützlicher Frist nach Kenntnis des Mangels die Eröffnung eines Einspracheentscheides beantragt und diesen gegebenenfalls rechtzeitig mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht anficht (Erw. 4.3). Ihn wegen der unterlassenen Beiladung von der Schadenersatzpflicht zu befreien würde dem Wesen der Solidarhaftung zu wenig Rechnung tragen und kommt deshalb nicht in Frage (Erw. 4.1).
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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV
Anmerkung des BSV:
Die Ausgleichskassen haben ab sofort im Einspracheverfahren andere von ihr ebenfalls belangte Solidarschuldner als Mitinteressierte beizuladen, falls die Einsprache ganz oder teilweise gutgeheissen und die bzw. der Einsprechende von der Haftung ganz oder teilweise befreit wird. Die Weisungen werden auf den 01. Januar 2009 entsprechend angepasst.