Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 54
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
28.09.2016
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 54
Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Bestimmung des Beitragsstatuts (E. 3.2). Der Vertrieb von Vitalprodukten für eine GmbH wurde nach Prüfung der zu beachtenden Abgrenzungskriterien nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (E. 4).
Urteil vom 22. Oktober 2015 (9C_377/2015)
Zu beurteilen war das Beitragsstatut einer Person B., die für eine GmbH deren Vitalprodukte für Tiere vermittelte. Das für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Kriterium eines namhaften Unternehmerrisikos erachtete das Bundesgericht aufgrund der Miete eines Büro- /Lagerraums beim Ehemann im gemeinsam genutzten Wohnhaus als nicht erfüllt. Ebenso wenig vermochte das Leasing eines PW's (Renault), der auch privat genutzt wurde, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Der Umstand, dass B. bei Messeauftritten die Firmenbezeichnung der GmbH angab und auch auf Verträgen verwendete, wurde vielmehr als Indiz für ein Abhängigkeitsverhältnis resp. eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gewertet. Dafür sprach auch der hohe Detaillierungsgrad des Vertrages zwischen B. und der GmbH, der zahleiche wesentliche Restriktionen vorsah (z.B. Verbot von Verkäufen über Internetauktionen ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der GmbH, teilweises Konkurrenzverbot, etc.) (E. 4.1 - 4.3, 4.5).
Gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprach ebenfalls, dass Versand und Fakturierung über die GmbH erfolgten sowie das Fehlen eines eigentlichen Delkredererisikos, welches lediglich mit einem möglichen Verlust von Provisionen bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden nicht begründet werden konnte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin früher als Selbstständigerwerbende ein Kosmetik- und Nagelstudio geführt hatte, konnte auch nicht zugunsten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden, da es sich dabei um eine gänzlich andere Tätigkeit gehandelt hatte (E. 4.4, 4.7, 4.8).
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