Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 57
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO
09.11.2016
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht
Auswahl des BSV - Nr. 57
Art. 306 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG; Art. 307 Abs. 1 SchKG; Art. 310 Abs. 1 SchKG: Nachlassvertrag, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel leidet. Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden.
Urteil vom 13. Oktober 2016 (9C_300/2016) BGE 142 III 705
Die Ausgleichskasse forderte von der Beschwerdeführerin mittels Verfügung paritätische Beiträge in der Höhe von Fr. 84'746.45. Die Beschwerdeführerin machte dagegen einspracheweise geltend, die verfügten Beiträge seien Gegenstand eines früheren Nachlassverfahrens gewesen, welche die Sachwalterin nur im Umfang von Fr. 12'658.50 in das Forderungsverzeichnis aufgenommen hatte. Mit Bezahlung der anerkannten Forderung in dieser Höhe sei der Nachlassvertrag auch für die Ausgleichskasse verbindlich geworden. Das Bundesgericht führt aus, dass der Nachlassvertrag an einem (offensichtlichen) Rechtsmangel leide, der einzig auf einer eigenmächtigen Behandlung der eingegebenen Forderung durch die Sachwalterin gründet und vom Nachlassgericht übersehen worden ist. Die Ausgleichskasse wäre als privilegierte Gläubigerin legitimiert gewesen, an der Nachlassverhandlung teilzunehmen und hätte dabei auf den Fehler hinweisen können. Ferner hätte sie den Entscheid des Nachlassgerichts auch weiterziehen können. Wenn rechtsprechungsgemäss der bestätigte Nachlassvertrag den überhaupt nicht eingegebenen privilegierten Forderungen entgegengehalten werden kann, muss dies auch für eingegebene privilegierte Forderungen gelten, die von der Sachwalterin unrichtig behandelt worden sind und wogegen sich die Gläubigerin im nachlassrechtlichen und nachlassgerichtlichen Verfahren nicht zur Wehr gesetzt hat. Ansonsten ergäben die gerichtliche Genehmigung des Nachlassvertrages und der vom SchKG dagegen eröffnete Rechtsmittelweg keinen Sinn (E. 4.2).
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