Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1.1.2014, Stand: 1.1.2020). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV (01.01.2022) hinfällig.
1 Inhalt des Kreisschreibens
Dieses Kreisschreiben definiert die Rahmenbedingungen 1/18 für eine zielgerichtete Planung und Umsetzung der Massnahmen beruflicher Art sowie die Kostenvergütung an Leistungserbringer.
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Aufgehoben 2. Zweckmässigkeit der Massnahmen
Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Be- 1/18 tracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der vP entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen.
3. Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (Art. 7 Abs. 2 IVG, Art. 21 Absatz 4, Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG)
Zur Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht vgl. Rz 1/18 1048 ff. KSIH. Insbesondere haben die vP bei der Abklä-
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rung ihrer Ansprüche, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmöglichkeiten mitzuwirken. Die Sanktionen bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht richten sich nach Rz 7011 ff. KSIH.
Die vP ist zur Mitwirkung verpflichtet, d.h. sie hat sich allen 1/16 angeordneten zumutbaren Abklärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen zu unterziehen und aktiv zum Erfolg der Eingliederung beizutragen (z.B. medizinische Massnahmen wie Psychotherapie usw.). Abklärungs-, Eingliederungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen setzen seitens der versicherten Person neben der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und Motivation notwendigerweise eine zeitliche Verfügbarkeit und Flexibilität (Urwie die Bereitschaft zur Erfüllung verbindlich festgelegter Ziele (Urteil des BGer 8C_583/2014 vom 12. Dezember 2014, E. 5.2) voraus.
Bei Verletzung der Schadenminderungs- oder Mitwirkungs- 1/18 pflicht kann die IV-Stelle im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen. Die Mahnung sowie die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit mit Hinweis auf die Folgen der Widersetzlichkeit (Leistungskürzung oder -verweigerung; Beschluss aufgrund der Akten oder Nichteintretensentscheid) hat in Form einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Ausnahmsweise kann in den in Art. 7b Abs. 2 IVG geregelten Fällen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren abgesehen werden (vgl. Rz 7020ff KSIH).
4. Berufliche Eingliederung von psychisch erkrankten Versicherten
Bei psychisch erkrankten Versicherten sind die beruflichen Massnahmen zeitlich und organisatorisch nach Möglichkeit so zu gestalten, dass den gesundheitlichen Schwankungen angemessen Rechnung getragen werden kann. Die beruflichen Massnahmen dürfen nicht ausschliesslich aus therapeutischen Gründen erfolgen. Jedoch kann eine berufliche
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Massnahme mit positivem therapeutischem Nebeneffekt in Betracht kommen, wenn die unmittelbare berufliche Eingliederung im Vordergrunde steht.
5. Berufliche Eingliederung und strafrechtlicher Massnahmenvollzug
Der strafrechtliche Massnahmenvollzug steht dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während der gleichen Zeit nicht entgegen (ZAK 1988 S. 176 und 1988 S. 383). Beginn und zeitliches Ausmass der Ausbildung sind mit den Strafvollzugsorganen abzusprechen. Von der IV zu übernehmen sind aber nur die in direktem Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stehenden invaliditätsbedingten Kosten, nicht aber die Auslagen, welche in den Bereich des Strafvollzugs fallen.
1011.1 Ist grundsätzlich ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art ausgewiesen, prüft die zuständige IV-Stelle den Umfang der Massnahmen, auf welche die vP unabhängig vom strafrechtlichen Massnahmenvollzug Anspruch hätte. Würde die IV beispielsweise ohne den strafrechtlichen Massnahmenvollzug nur die behinderungsbedingten Mehrkosten für die Ausbildung im geschützten Rahmen zusprechen, nicht aber für betreutes Wohnen, so werden nur Kosten bis zur Höhe der Referenzmassnahme „Ausbildung ohne betreutes Wohnen“ von der IV übernommen.
1011.2 Um die behinderungsbedingten Mehrkosten betraglich festzulegen, wird ein Referenztarif in einer geeigneten Institution ohne Strafvollzug angenommen. In diesem Umfang beteiligt sich die IV an den Gesamtkosten des Aufenthaltes im Justizheim. Sämtliche übrige Kosten fallen in den Bereich des Strafvollzuges und sind nicht von der IV zu übernehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind bestehende Vereinbarungen zwischen Einrichtungen des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs und der IV bis zu deren Ablauf.
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- Aufgehoben 6. Berufliche Massnahmen im Ausland
Die Durchführung beruflicher Massnahmen im Ausland bedarf der Zustimmung des BSV, dem die gesamten Akten mit einer eingehenden Begründung für den befürwortenden Antrag einzureichen sind. Das BSV kann in speziellen Fällen (z.B. Massnahmen im Grenzgebiet) mit einzelnen IV- Stellen eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung treffen.
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7. Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 41 IVV)
Die IV-Stelle stellt die Zusammenarbeit und Koordination mit den im Einzelfall beteiligten Stellen der öffentlichen Sozialhilfe, der öffentlichen Berufsberatung, der Berufsbildungsämter, der UV, der MV, der ALV sowie der Arbeitsämter sicher.
1019.1 Die IV-Stelle informiert und berät Fachpersonen aus 1/15 Schule und Ausbildungsinstitutionen auch unabhängig vom Einzelfall mit dem Ziel, Invalidität zu verhindern, das Eingliederungsziel einer beruflichen Massnahme zu erreichen oder auf die Nachhaltigkeit einer abgeschlossenen Eingliederung hinzuwirken.
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1019.2 Die IV-Stelle sensibilisiert die Arbeitgeber und behandeln- 1/15 den Ärzte als zentrale Partner im Eingliederungsprozess auch unabhängig vom Einzelfall für die Anzeichen von Invalidisierung. Sie berät sie zu invaliditätsspezifischen Fragen mit dem Ziel, Invalidität zu verhindern, das Eingliederungsziel zu erreichen oder auf die Nachhaltigkeit einer abgeschlossenen Eingliederung hinzuwirken.
1019.3 Während der gesamten Eingliederungsphase ist der be- 1/15 handelnde Arzt in geeigneter Weise einzubeziehen, um den notwendigen gegenseitigen Informationsaustausch sicher zu stellen, die Eingliederung der versicherten Person bestmöglich zu unterstützen und eine entsprechend adäquate ärztliche Behandlung zu gewährleisten.
8. Wiedereingliederung aus der Rente
Aufgehoben 1020.1 Im Rahmen der Rentenzusprache sehen die IV-Stellen für 1/18 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mit erwartetem Eingliederungspotenzial geeignete begleitende Massnahmen im Hinblick auf die Vorbereitung einer späteren Wiedereingliederung vor (vgl. Rz 1023.1).
1020.2 Bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit vermu- 1/15 tetem Eingliederungspotenzial bezieht die IV-Stelle den behandelnden Arzt in die Vorbereitung des Eingliederungsplans ein.
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8.1 Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen
und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber
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1023.1 Ziel der Beratung und Begleitung ab der Rentenzusprache 1/17 ist bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial die Wiedereingliederung. Durch die fortlaufende Beratung und Begleitung ab Rentenbeginn soll das Eingliederungspotenzial systematisch gefördert werden.
Ziel der Beratung und Begleitung im Prozess der Wiedereingliederung ist es, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger darin zu unterstützen, eine ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Begabungen entsprechende und ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Dabei ist die Beratung potenzieller Arbeitgeber im Prozess der Wiedereingliederung ein wesentlicher Teil der Leistung.
Ziel der Beratung und Begleitung nach Aufhebung der Rente ist es, die Nachhaltigkeit der erreichten Anstellungssituation von ehemaligen Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern im ersten Arbeitsmarkt sicher zu stellen.
Beratung und Begleitung umfassen insbesondere folgende 1/18 Elemente:
– Unterstützung von Veränderungsprozessen bei Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern und Unternehmen
– Information und Koordination der am Eingliederungsprozess beteiligten Personen
– Unterstützung beim Abgleich von Stellenprofil und Bewerberprofil (Matching)
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– Förderung der betrieblichen Integrationspotenziale (bspw. Unterstützung bei der Anpassung von Arbeitsabläufen oder Arbeitsinhalten)
– Unterstützung in der Einarbeitungsphase (bspw. Schaffen einer qualifizierenden Arbeitssituation)
– Professionelle Krisenintervention
Beratung und Begleitung erfolgt durch die IV-Stelle oder 1/17 wird an eine externe Fachperson delegiert.
9. Coaching durch externe Leistungserbringer
Absolviert eine vP die berufliche Eingliederungsmass- 1/18 nahme ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt und es ist ein spezialisiertes, zielgerichtetes und zeitlich begrenztes Coaching angezeigt, so kann dieser Auftrag einem externen Leistungserbringer übertragen werden. Ziel des Coachings kann ein Arbeitsplatzerhalt, ein erfolgreicher Verlauf der individuellen Massnahme oder die Stellensuche sein.
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Teil: Berufsberatung (Art. 15 IVG)
Begriff
Die Berufsberatung, die auch die Laufbahnberatung von 1/17 Erwachsenen einschliesst, dient der Erfassung der Persönlichkeit und der Feststellung der Fähigkeiten und Neigungen der vP, welche als Grundlage für die Wahl einer geeigneten Ausbildung, Berufstätigkeit bzw. einer Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich oder für die Stellenvermittlung dienen.
11. Abgrenzungen zu den Abklärungsmassnahmen (Art. 43 ATSG, Art. 69 IVV)
2001.1 Die Berufsberatung erfordert, dass die vP eingliederungs- 1/17 fähig ist. Bei Abklärungen beruflicher Art im Rahmen der Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit vorhanden. Mittels einer Abklärung wird eruiert, welche Tätigkeiten sich für eine vP eignen, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Wenn lediglich die Frage zu beantworten ist, ob die vP überhaupt eingliederungsfähig ist, kommt Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 69 IVV zur Anwendung. Diese Frage ist im Vorfeld der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu klären.
12. Anspruch (Art. 15 IVG)
Anspruch auf Berufsberatung haben vP, die wegen einer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind.
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13. Durchführung
Die Berufsberatung erfolgt durch die IV-Stelle. Sie besteht 1/17 aus:
– den üblichen Methoden und Vorkehren der Berufsberatung (Beratungsgespräche und, falls erforderlich psychologische Testverfahren etc.);
– Schnupperlehren mit dem Ziel, durch praktische Arbeit und eigenes Erleben den Berufswunsch der vP zu überprüfen und zu klären, ob die vP die erforderlichen Neigungen und Voraussetzungen mitbringt;
– umfassenderen Abklärungen in spezialisierten Institutionen oder im ersten Arbeitsmarkt. Diese sind nach einem im Einzelfall festgelegten oder standardisierten Abklärungsprogramm mit klarer Zielsetzung durchzuführen.
Abklärungen in spezialisierten Institutionen oder im ersten 1/14 Arbeitsmarkt sind in der Regel auf drei Monate zu befristen. Sie sind vorzeitig zu beenden, wenn die verlangten Resultate vorliegen oder von einer Weiterführung keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr erwartet werden können. Verlängerungen der Abklärung zur Überbrückung der Zeit bis zum Beginn einer nachfolgenden Massnahme dürfen nur erfolgen, wenn diese im Rahmen der Eingliederungsplanung zielführend sind.
Schnupperlehren sollen nicht länger als zwei Wochen dau- 1/17 ern und sind während den Schulferien durchzuführen. Sie sind einzig im Hinblick auf die Abklärung der beruflichen Eignung anzuordnen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
Aufgehoben 14. Kostenvergütung
Bei vertieften Abklärungen im Rahmen der Berufsberatung 1/17 werden die Kosten der Massnahme, des Transports, der EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
Verpflegung und Unterkunft sowie der allfälligen zusätzlichen Betreuung vergütet.
Bei Abklärungen im ersten Arbeitsmarkt ist grundsätzlich 1/17 davon auszugehen, dass in der Regel keine Kosten entstehen.
Bei Schnupperlehren werden in der Regel nur invaliditäts- 1/17 bedingt zusätzlich anfallende Transportkosten vergütet (Art. 51 IVG).
Bei Aufenthalten im Hinblick auf die Aufnahme in ein be- 1/17 treutes Wohnangebot werden die Kosten nicht von der IV übernommen.
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Teil: Erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG)
Begriff
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung ist eine nach abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl durchgeführte, gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit (ZAK 1982 S. 493). Als abgeschlossen gilt die schulische Ausbildung, wenn die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig erfüllt sind.
Die Tätigkeit im eigenen Haushalt sowie die Tätigkeit in einem anderen Aufgabenbereich bilden gleich wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein berufliches Ausbildungsziel.
16. Abgrenzungen
16.1 zur Schule sowie Zwischenjahre
Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen sein. Die Berufswahl muss getroffen sein und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert sein (ZAK 1981 S. 488). Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (AHI 2002 S. 174).
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16.2 zur Berufsberatung
Massnahmen für vP, die der Abklärung der Berufseignung 1/18 dienen, fallen unter Art. 15 IVG.
16.3 zur Umschulung
Massnahmen für vP, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und bereits im Erwerbsleben stehen oder die ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit seit mindestens 6 Monaten ausüben, fallen unter die Umschulung nach Art. 17 IVG (AHI 2000 S. 189).
3005.1 Nach abgeschlossener Berufsausbildung gilt als Umschu- 1/18 lung diejenige berufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil des BGer I 548/06 vom 11. Mai 2007 E. 4.4). Entscheidendes Abgrenzungskriterium zur beruflichen Neuorientierung (Art.
Abs. 1 Bst. b IVG) ist ein während mindestens sechs Monaten gemäss BGE 110 V 263 erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen (BGE 118 V 7 und Urteil des BGer 9C_354/2010 vom 16. Dezember 2010 [E. 3.2] mit Hinweisen [E. 4.1.4]) (Urteil des BGer 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV). Massgebend für die Abgrenzung ist hier das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; dies gilt selbst dann, wenn die vP trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausbildung noch einige Zeit weitergeführt oder beendet hat oder nach erfolgtem Abschluss noch auf dem erlernten Beruf tätig war (AHI 1997 S. 159 und
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AHI 2002 S. 99). Daran ändert auch nichts, wenn die vP nach dem Ausbildungsabbruch eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, die sie zwar mehrere Jahre ausüben kann, dann aber invaliditätsbedingt aufgeben muss; es tritt damit kein neuer, zweiter Versicherungsfall ein (AHI 2002 S. 96).
vP, die aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung abschliessen konnten und später verschiedene Tätigkeiten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren (z.B. „jobben“), fallen unter die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG.
16.4 zur Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten Arbeitsplatz
Die Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten 1/19 Arbeitsplatz (Leistungslohn von weniger als Fr. 2.60 pro Stunde) fallen nicht unter Art. 16 IVG (AHI 2002 S. 177).
16.5 zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation wie Ge- 1/18 wöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der vP herzustellen, fallen nicht unter Art. 16 IVG. Analog zu den Beschäftigungsmassnahmen können sie hingegen Bestandteil der Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG bilden.
17. Anspruch (Art. 16 Abs. 1 IVG)
Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
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– Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die vP in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht.
– Die vP muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.
– Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.60 pro Stunde führt (vgl. AHI 2000 S. 187).
Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben vP, die
– vor Eintritt des Gesundheitsschadens noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt haben;
– infolge eines Gesundheitsschadens eine berufliche Erstausbildung abbrechen mussten und während dieser zuletzt noch nicht ein Erwerbseinkommen erzielten, das höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV e contrario);
– aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung abschliessen konnten und später verschiedene Tätigkeiten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren.
18. Arten
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören:
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– die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eidgenössisches Berufsattest (EBA));
– der Besuch einer Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fach- Maturität sowie Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität;
– zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen (ZAK 1981 S. 487).
19. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellte Ausbildungen (Art. 16 Abs. 2 IVG)
19.1 Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 Bst. a IVG)
vP, welche die Voraussetzungen der erstmaligen berufli- 1/18 chen Ausbildung erfüllen, können auf eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte vorbereitet werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung besteht und ohne diese Massnahme, eine Arbeitsvermittlung im ersten Arbeitsmarkt oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist.
vP, die bereits umfangreich in einer bestimmten Richtung ausgebildet wurden, können bei einem Wechsel der geschützten Werkstätte nicht nochmals ausgebildet werden, wenn die Berufsrichtung dieselbe oder eine ähnliche ist. Eine Ausbildung auf eine neue Berufsrichtung ist nur möglich, wenn eine solche invaliditätsbedingt notwendig ist.
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19.2 Neuausbildung
(Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG)
Anspruch auf eine berufliche Neuausbildung haben vP, die nach Eintritt der Behinderung eine ungeeignete Ausbildung absolviert haben oder eine auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Bei der Beurteilung, ob vP die Fortsetzung der begonnenen Erwerbstätigkeit zugemutet werden können, sind neben den Erwerbsaussichten auch die persönlichen Berufseignungen zu berücksichtigen.
Ebenfalls können vP eine berufliche Neuausbildung erhalten, die von der IV eine Erstausbildung erhalten haben, mit der sie wegen der Invalidität und der wirtschaftlichen Lage nicht vermittelbar sind, sofern hierauf reale Aussichten auf einen Arbeitsplatz bestehen (ZAK 1969 S. 683).
19.3 Weiterausbildung
(Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG)
Unter Weiterausbildung ist die berufliche Weiterentwick- 1/18 lung sowohl im bisherigen als auch in einem neuen Berufsfeld zu verstehen. In Betracht fallen Massnahmen, die der Aufrechterhaltung, der Erweiterung oder dem Neuerwerb von fachlichen Kenntnissen innerhalb oder ausserhalb des angestammten Berufsfeldes dienen.
Ein Anspruch entsteht, wenn die berufliche Weiterausbil- 1/18 dung zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt, auch wenn diese nicht invaliditätsbedingt notwendig ist (vgl. Rz 3019).
Beispiel: Ein gehörloser Handwerker möchte sich beruflich verändern und vermehrt in der Administration, Planung und Arbeitsvorbereitung tätig sein. Er möchte aus diesem Grund eine Ausbildung zum Arbeitsvorbereiter absolvieren. Wegen seiner Behinderung benötigt er den Einsatz von Ge-
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bärdendolmetschern. Da die Weiterbildung zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt (höherer Lohn, vielfältigere Einsatzmöglichkeiten), kann sie als berufliche Weiterausbildung nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG qualifiziert werden.
Ein Anspruch auf berufliche Weiterausbildung ist – im Un- 1/18 terschied zu den übrigen beruflichen Massnahmen der IV – auch dann gegeben, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Massnahme besteht. Danach können auch vP, die ohne diese Weiterbildung bereits über qualifizierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügen und eingegliedert sind, sich aber beruflich weiter entwickeln möchten, einen Anspruch geltend machen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten. Ist hingegen eine Weiterausbildung invaliditätsbedingt notwendig, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern, so handelt es sich um eine Umschulung im Sinne von Artikel 17 IVG.
20. Ausbildungsdauer
Grundsätzlich ist zu beachten, dass zwischen Ausbildungs- 1/17 dauer und wirtschaftlichem Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss (ZAK 1972 S. 56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Die Dauer einer Ausbildung wird nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt und der Ausbildungsvertrag muss von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden.
3020.1 Die Zusprache für erstmalige berufliche Ausbildungen, die 5/17 nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt sind, erfolgt für die
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gesamte Dauer und ohne Staffelung. Die praktischen Ausbildungen nach INSOS dauern gemäss Ausbildungsrichtlinien in der Regel zwei Jahre (BGE 142 V 523).
3020.2 Bei mehrstufigen Ausbildungen, die verschiedene, in sich 1/18 geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, ist jede Stufe einzeln zuzusprechen. Dies gilt insbesondere bei Ausbildungen auf Tertiärstufe. Hier ist vorerst über die Mittelschulausbildung bis zur Matura und erst danach über die Leistungen während des Hochschulstudiums zu entscheiden.
Bei Ausgangslagen, in denen eine längere Ausbildungs- 1/18 dauer notwendig wird, ist diese genau zu begründen. Zum Beispiel:
– Fälle, in denen vP invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigen als nichtbehinderte Personen;
– Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der vP ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von eidg. Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ).
21. Umfang der Leistungen (Art. 5 Abs. 2-6 IVV)
Die invaliditätsbedingten Mehrkosten sind in der Weise zu 1/18 ermitteln, dass die anrechenbaren Kosten der Ausbildung Behinderter zur Erreichung eines bestimmten beruflichen Ausbildungsziels den mutmasslichen anrechenbaren Kosten gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung auch Nichtbehinderten notwendigerweise entstehen (Ausbildungs-, Transportkosten, Arbeitsgeräte, Berufskleider).
Leistungen der IV setzen voraus, dass der vP wegen des 1/18 Gesundheitsschadens mindestens Fr. 400.00 pro Jahr
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(Art. 5 Abs. 2 IVV) invaliditätsbedingte Mehrkosten entstehen. Bei mehrjährigen Ausbildungen ist das Total der ermittelten Mehrkosten auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen.
Zusätzlich vergütet werden die nicht in die Vergleichsrech- 1/18 nung einzubeziehenden Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn sie invaliditätsbedingt sind (Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV). Nicht invaliditätsbedingt ist eine auswärtige Unterkunft und Verpflegung, wenn die Ausbildung im betreffenden Beruf auch bei einer nicht invaliden Person auswärts stattfinden muss (z.B. bei einem Hochschulstudium) oder wenn es der vP auch möglich oder zumutbar wäre, einen Ausbildungsplatz zu wählen, der keine auswärtige Unterkunft und Verpflegung erfordern würde.
Der Grundsatz, dass eine Eingliederungsmassnahme den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu entsprechen hat, gilt bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung für den Ausbildungsweg und nicht für das Ausbildungsziel (ZAK 1981 S. 482).
22. Invaliditätsbedingter Abbruch der Ausbildung (Art. 5 Abs. 3 IVV)
Die Kostengegenüberstellung nach Rz 3022 kommt nicht zur Anwendung, wenn eine bereits begonnene Ausbildung invaliditätsbedingt abgebrochen werden muss. In diesem Falle werden die Kosten der neuen Ausbildung mit derjenigen der alten verglichen. Die neue Ausbildung hat den Grundsätzen der Einfachheit und Zweckmässigkeit zu entsprechen und sollte im Verhältnis zur abgebrochenen Ausbildung gleichwertig sein.
23. Berufliche Weiterausbildung
Bei der beruflichen Weiterausbildung werden die zusätzli- 1/18 chen Kosten ermittelt, indem die Kosten der behinderten
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Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die einer nichtbehinderten Person bei der identischen Ausbildung notwendigerweise entstehen. Es werden bereits ausgebildete und eingegliederte behinderte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiterausbildung gleichgestellt.
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Findet die Weiterausbildung invaliditätsbedingt ausserhalb 1/18 der Wohnregion statt, sind die zusätzlichen Mehrkosten in der Weise zu ermitteln, dass die Kosten der behinderten Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die einer nichtbehinderten Person mit gleichem Wohnsitz bei Absolvierung der identischen Ausbildung notwendigerweise entstehen.
Ist infolge der Invalidität der vP nur eine Weiterausbildung ausserhalb der Wohnregion möglich, werden zusätzlich die Kosten für die auswärtige Verpflegung und Unterkunft nach den Rz 3047 ff vergütet.
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24. Die Vergleichsbasis zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten (Art. 5 Abs. 3 IVV)
Zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten sind auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung die anrechenbaren Kosten für die gesamte Ausbildungszeit einzusetzen. Es dürfen nicht nur einzelne Zeitabschnitte verglichen werden. Dauert beispielsweise eine berufliche Grundbildung mit EFZ ohne Invalidität drei Jahre und wird infolge Invalidität ein zusätzliches Lehrjahr notwendig, so sind auf der einen Seite der Vergleichsrechnung die Kosten der dreijährigen und auf der anderen Seite diejenigen der vierjährigen Ausbildung einzusetzen.
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Wählt eine vP für das angestrebte Berufsziel einen zwar 1/18 geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als notwendig ist, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt einer beruflichen Grundbildung mit EFZ im ersten Arbeitsmarkt).
Können die Ausbildungskosten bei Beginn noch nicht zuverlässig geschätzt werden, weil der Umfang der Massnahmen noch nicht feststeht, sind die Kosten schrittweise für überblickbare Perioden zu berechnen, wobei jeweils auch die vorangegangenen Ausbildungsabschnitte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind.
Ausbildungen im ersten Arbeitsmarkt: 1/18 Entstehen dem Arbeitgeber im Vergleich zur Ausbildung einer nicht behinderten Person invaliditätsbedingte Mehraufwendungen, so ist diesem Umstand primär bei der Festsetzung des Lohnes Rechnung zu tragen, was sich in der Folge auf den Taggeldanspruch der vP auswirkt. Verbleibt dem Arbeitgeber ein Mehraufwand (z.B. Betreuung, Anpassung von Arbeitsabläufen) resp. besteht noch kein Anspruch auf ein kleines Taggeld, kann eine Entschädigung durch die IV gesprochen werden. Die Höhe dieser befristeten Entschädigung ist auf die individuelle Ausgangslage abzustimmen und soll in der Regel Fr. 100.00 pro Anwesenheitstag der vP nicht überschreiten.
Hatte die vP vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anrechenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der IV als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen.
Wählt die vP ein gegenüber der zunächst begonnenen Ausbildung höheres Berufsziel, so sind nur die Kosten für
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eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen.
Sind hingegen Art und Schwere der Behinderung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Erwerbsfähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Vergleichsrechnung aufzunehmen.
Bei der beruflichen Weiterausbildung sind die Kosten ge- 1/18 mäss Art 5bis IVV (Rz 3027 ff.) zu ermitteln.
25. Anrechenbare Kosten (Art. 5 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5bis Abs. 3 IVV)
Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen.
26. Ausbildungskosten
Dazu gehören:
– Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie Schul-, Lehr- und andere Ausbildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und andere unerlässliche Ausbildungs- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für obligatorische Exkursionen sowie nicht anderweitig gedeckte überbetriebliche Kurse. Angerechnet werden nur Sprachkurse, die einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung bilden. Fakultative Fremdsprachen können nur bei einer stichhaltigen Begründung für eine verbesserte Erwerbsaussicht angerechnet werden. Sprachkurse für fremdsprachige vP bilden nur dann einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung, wenn die
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vP eine bereits begonnene Ausbildung invaliditätsbedingt abbrechen muss und keine andere geeignete, einfache und zweckmässige und der abgebrochenen Ausbildung gleichwertige Massnahme in Betracht fällt, als eine Ausbildung auf einen Beruf, für dessen Ausübung Kenntnisse in der schweizerischen Landessprache erforderlich sind (AHI 1997 S. 79).
– Kosten für notwendige Lehrmittel.
– Aufwendungen für sonstige invaliditätsbedingte, für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendige Vorkehren (Urteil des BGer 9C_252/2007 vom 8. Oktober 2008,
26.1 Transportkosten
Transportkosten gelten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung als Bestandteil der Ausbildungskosten und sind in die Vergleichsrechnung aufzunehmen. Bezüglich der zu berücksichtigenden Transportmittel sind die Weisungen im KSVR sinngemäss anwendbar. Grundsätzlich werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nicht möglich oder nicht zumutbar, bzw. unwirtschaftlicher, können auch die Kosten für private Fahrzeuge oder Taxis übernommen werden.
Eine Motorisierung über die IV ist angezeigt, wenn die Voraussetzungen nach den Weisungen des KHMI erfüllt sind. Erzielt die vP einen existenzsichernden Ausbildungslohn, werden die Leistungen nach KHMI gestützt auf Art. 21 IVG als Hilfsmittel übernommen. Wird kein existenzsichernder Ausbildungslohn ausgerichtet, sind die Leistungen im Umfang des KHMI in die Vergleichsrechnung zur Ermittlung der invaliditätsbedingten Mehrkosten nach Art. 16 IVG aufzunehmen. In jedem Fall ist die Kilometerentschädigung gemäss Anhang zum KSVR in die Vergleichsrechnung aufzunehmen.
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26.2 Ausbildung mit auswärtiger Verpflegung in einer
Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im Einzelfall (Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV)
3043.1 Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgeleg- 1/18 ten Ansatz vergütet.
26.3 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung
3043.2 Wird eine vP während der Ausbildung nach Art. 16 IVG in 1/19 einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
– die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist,
– diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt,
– die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen bei einer auswärtigen Unterkunft ist immer eine Kostenbeteiligung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst).
27. Nicht anrechenbare Kosten
27.1 Versicherungsschutz
Beiträge bzw. Prämien für den Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall und Lohnausfall sowie Beiträge an die AHV/IV/EO und an Pensionskassen (zweite Säule) und dergleichen stellen im Rahmen beruflicher Massnahmen, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im 6. Teil des
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vorliegenden Kreisschreibens, keine anrechenbaren Ausbildungskosten dar und können daher von der IV weder ganz noch teilweise übernommen werden.
27.2 Gesundheits- und Körperpflege
Kosten für Gesundheitspflege (wie medizinische Behandlung, Medikamente) und Körperpflege gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.
27.3 Lehrlingslöhne, Trinkgelder usw.
Effektive und entgangene Einkünfte wie Lehrlingslöhne, Trinkgelder und dergleichen gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.
- Aufgehoben
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Teil: Umschulung (Art. 17 IVG und Art. 6 IVV)
Begriff
Unter Umschulung ist die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, vP, die wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf bzw. die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben oder sich im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr betätigen können, gezielt eine neue Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (ZAK 1992 S. 364). Der Umschulung gleichgestellt sind Massnahmen, die der Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit oder der Eingliederung in einen Aufgabenbereich dienen.
Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung einer Umschulung bezieht sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Damit hinreichend gewährleistet ist, dass sich das Erwerbseinkommen im neuen Beruf auf weitere Sicht (Karriere) ungefähr im gleichen Rahmen bewegen wird wie im ursprünglichen, müssen jedoch im Allgemeinen auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (ZAK 1988 S. 467 und AHI 1997 S. 83). Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch „nach oben“. Es ist nicht Aufgabe der IV, eine vP in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte.
29. Abgrenzungen
29.1 zur Berufsberatung
Massnahmen für vP, die der Abklärung der Berufseignung 1/17 dienen, fallen unter Art. 15 IVG (Rz 2003 ff.).
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29.2 zur erstmaligen beruflichen Ausbildung
Massnahmen für vP, die ihre Berufsausbildung noch nicht 1/18 abgeschlossen haben und zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 2bis IVG erzielt haben oder die ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als 6 Monaten ausübten, fallen unter Art. 16 IVG (Rz 3005 und 3011).
Das Kriterium der abgeschlossenen Ausbildung ist dann nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung, wenn die vP infolge eines Gesundheitsschadens eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen musste und während dieser zuletzt ein Erwerbseinkommen erzielte, das höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV). Massgebend für die Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und Umschulung ist das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, und zwar auch dann, wenn die Ausbildung trotz der Behinderung noch einige Zeit weitergeführt oder sogar abgeschlossen worden ist (s. Rz 3006, AHI 1997 S. 159 und AHI 2002 S. 99). Daran ändert auch nichts, wenn die vP nach dem Ausbildungsabbruch eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, die sie zwar mehrere Jahre ausüben kann, dann aber invaliditätsbedingt aufgeben muss; es tritt damit kein neuer, zweiter Versicherungsfall ein (AHI 2002 S. 96).
Bei vP, die vorübergehend eine nicht auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit ausübten (z.B. „jobben“), gelten die vorzukehrenden beruflichen Massnahmen als erstmalige berufliche Ausbildung.
4006.1 Nach abgeschlossener Berufsbildung gilt als Umschulung 1/18 diejenige berufliche Ausbildung, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (Urteil des BGer I 548/06 vom 11. Mai 2007 E. 4.4). Entscheidendes
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Abgrenzungskriterium zur beruflichen Neuorientierung (Art.
Abs. 1 Bst. b IVG) ist ein während mindestens sechs Monaten erzieltes, ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen (BGE 110 V 263, BGE 118 V 7 und Urteil des BGer 9C_354/2010 vom 16. Dezember 2010 [E. 3.2] mit Hinweisen [E. 4.1.4]) (Urteil des BGer 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017).
Aufgehoben
29.3 zur Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten Arbeitsplatz
Die Einarbeitung und Angewöhnung an einen geschützten 1/19 Arbeitsplatz (Leistungslohn von weniger als Fr. 2.60 pro Stunde) fallen nicht unter Art. 17 IVG (vgl. AHI 2002 S. 177).
29.4 zu Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der vP herzustellen (ZAK 1992 S. 364), fallen nicht unter Art. 17 IVG. Analog zu den Beschäftigungsmassnahmen können sie hingegen Bestandteil der Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG bilden.
30. Anspruch
Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
– Es muss eine drohende oder eine bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der vP nicht mehr erlaubt,
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den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen.
– Die vP muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen.
– Die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versi- 1/20 cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisher ausgeübten Tätigkeit und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (Urteil des BGer 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015). Bei versicherten Personen, deren Invaliditätsgrad mit der gemischten Methode ermittelt wird, ist der Verlust der Erwerbsfähigkeit ausschliesslich aus dem Invaliditätsgrad für den Teil der Erwerbstätigkeit relevant (vgl. Urteil des BGer 9C_177/2015 vom 18. September 2015).
Beim Einkommensvergleich sind der qualitative Ausbil- 1/17 dungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf. So hat ein junger
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gelernter Bäcker/ Konditor Anspruch auf eine Umschulung, auch wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig bloss einen Minderverdienst von weniger als 20% in Kauf nehmen müsste (Urteil des BGer 9C_262/2016 vom 30. August 2016).
Ist eine vP bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor.
Anspruch auf Umschulung besteht solange, als die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer wesentlich ist und die vP noch nicht vom Rentenvorbezug Gebrauch gemacht hat oder noch nicht das Rentenalter erreicht hat. Erfolgt die Anmeldung kurz vor diesem Zeitpunkt, ist nach objektiver Betrachtungsweise, d.h. ohne Berücksichtigung äusserer Umstände, die zu einer Verzögerung beitragen können (Abklärungen usw.) festzustellen, ob der zwischen dem Datum der Anmeldung und dem letzten Tag des Monats, in dem diese Altersgrenze erreicht wird, liegende Zeitraum für die Abklärung, Beschlussfassung und Durchführung der Massnahme ausreicht. Nur wenn dies nicht zutrifft, ist das Leistungsbegehren abzuweisen.
Der Anspruch auf Umschulung richtet sich nur auf die zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Massnahmen und nicht auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (ZAK 1988 S. 468). Wählt die vP eine weitergehende Massnahme, ist nach
bzw. 4026 vorzugehen.
Die Umschulung muss geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit 1/19 oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der vP zu beeinflussen, sei es, dass sie bei drohender Invalidität erhalten werden kann, sei es, dass sie bei bereits eingetretener Invalidität verbessert werden kann (ZAK 1992 S. 364 Erw. 2 b). Umgekehrt schliesst die Ausrichtung einer Rente die Gewährung einer Umschulung dann nicht ohne weiteres aus,
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wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht und ein Erwerbseinkommen voraussehbar ist, das mindestens einen Teil der Unterhaltskosten deckt. Diese letzte Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Abschluss der Massnahme voraussichtlich ein Mindest- Leistungslohn von Fr. 2.60 pro Stunde erzielt werden kann (vgl. AHI 2000 S. 187).
Muss eine vP wegen ihres Gesundheitsschadens die bisherige Berufstätigkeit bloss vorübergehend einstellen, da mit einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gerechnet werden kann, so gilt eine allfällige interimsweise Berufsumstellung nicht als invaliditätsbedingt notwendige Umschulung.
Ist eine vP auf eine Tätigkeit umgeschult worden, die ihr längerfristig kein angemessenes Erwerbseinkommen zu verschaffen vermag, so dass nur zusätzliche Massnahmen zu einem Verdienst führen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, der ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreicht werden konnte, besteht Anspruch auf diese weitere Umschulungsmassnahme (ZAK 1978 S. 516). Dabei ist der statistisch erhärteten Tatsache des wesentlichen Lohnanstiegs in den ersten Berufsjahren angemessen Rechnung zu tragen (AHI 2000 S. 29).
Hat eine vP eine Ausbildung auf einen bestimmten Arbeitsplatz erhalten, die sich in Berücksichtigung der langfristigen Bewegungen des Arbeitsmarktes als eine zu schmale Basis für die Vermittelbarkeit erweist und hat sie deshalb den Arbeitsplatz verloren, kann sie eine erneute Umschulung beanspruchen.
Aufgehoben
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31. Arten
Zur Umschulung gehören: – die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eidgenössisches Berufsattest (EBA));
– der Besuch einer Mittelschule resp. Fachmittelschule, gymnasiale oder Fach- Maturität sowie Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule oder Universität;
– zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen (ZAK 1981 S. 487).
32. Ausbildungsdauer
Grundsätzlich ist zu beachten, dass zwischen der Ausbil- 1/17 dungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis besteht (ZAK 1972 S. 56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Die Dauer einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz muss mit dem von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigenden Lehrvertrag übereinstimmen.
4022.1 Bei mehrstufigen Ausbildungen, die verschiedene, in sich 1/18 geschlossene Ausbildungsstufen umfassen, ist jede Stufe einzeln zuzusprechen. Dies gilt insbesondere bei Ausbildungen auf Tertiärstufe. Hier ist vorerst über die Mittelschulausbildung bis zur Matura und erst danach über die Leistungen während des Hochschulstudiums zu entscheiden.
Bei Ausgangslagen, in denen eine längere Ausbildungs- 1/18 dauer notwendig wird, ist diese genau zu begründen. Zum Beispiel:
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– Fälle, in denen vP invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigen als nichtbehinderte Personen
– Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der vP ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von eidg. Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten.
33. Umfang der Leistungen
Grundsätzlich werden alle Kosten übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulungsmassnahme stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Gleichwertigkeit entsprechen.
Wählt eine vP für das mit der Umschulung angestrebte Be- 1/18 rufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Ausbildungsweg als den von der IV als zumutbar vorgesehenen, hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen (z.B. bei einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich: der Besuch einer Handelsschule anstatt einer Lehre im ersten Arbeitsmarkt).
Wählt eine vP ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit eine 1/18 Ausbildung, die den Rahmen der Gleichwertigkeit sprengt, kann die IV daran Beiträge gewähren im Ausmass des Leistungsanspruches auf eine gleichwertige Umschulungsmassnahme (AHI 2002 S. 104). In diesem Falle muss die Restfinanzierung der Ausbildung durch die vP sichergestellt sein. Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten der vP, fallen Beiträge der IV ausser Betracht. In der Verfügung ist festzuhalten, dass die vP bei einem Scheitern der Ausbildung das Risiko selber zu tragen hat und für eine erneute Umschulung von der IV nur noch den allfälligen Differenzbetrag zwischen den bereits erbrachten Leistungen und jenen, die ihr von Gesetzes wegen zustehen, beanspruchen könnte.
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Sind Art und Schwere der Behinderung derart gravierend, 1/18 dass verglichen mit dem vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Beruf nur eine anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit führt, so kann vom Grundsatz der Gleichwertigkeit abgewichen werden, sofern auch die Eignung und Neigung für einen solchen Beruf gegeben sind (Art. 6 Abs. 1bis IVV und ZAK 1988 S. 467).
34. Anrechenbare Kosten (Art. 6 Abs. 3 IVV)
Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwen- 1/18 dungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruflichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durchführung der Ausbildung notwendigerweise entstehen.
Umschulungen im ersten Arbeitsmarkt: 1/18 Entstehen dem Arbeitgeber im Vergleich zur Ausbildung einer nicht behinderten Person Mehraufwendungen, so ist diesem Umstand primär bei der Festsetzung des Lohnes Rechnung zu tragen, was sich in der Folge auf den Taggeldanspruch der vP auswirkt. Verbleibt dem Arbeitgeber trotzdem ein Mehraufwand (z.B. Betreuung, Anpassungen von Arbeitsabläufen), kann eine Entschädigung durch die IV zugesprochen werden. Die Höhe dieser befristeten Entschädigung ist auf die individuelle Ausgangslage abzustimmen und soll in der Regel Fr. 100.00 pro Anwesenheitstag der vP nicht überschreiten.
34.1 Ausbildungskosten
Dazu gehören: – Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie Schul-, Lehr- und andere Ausbildungsgelder, Seminar-, Praktikums- und andere unerlässliche Ausbildungs- und Prüfungsgebühren sowie
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Kosten für obligatorische Exkursionen sowie nicht anderweitig gedeckte überbetriebliche Kurse. Angerechnet werden nur Sprachkurse, die einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung bilden. Fakultative Fremdsprachen können nur bei einer stichhaltigen Begründung für eine verbesserte Erwerbsaussicht angerechnet werden. Sprachkurse für fremdsprachige vP bilden nur dann einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung, wenn keine andere geeignete, einfache und zweckmässige Massnahme zur Vermittlung einer der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit in Betracht fällt, als die Umschulung auf einen Beruf, für dessen Ausübung Kenntnisse in einer schweizerischen Landessprache erforderlich sind (AHI 1997 S. 79).
– Kosten für notwendige Lehrmittel.
– Kosten für das Anschaffen von Arbeitsgeräten und Berufsbekleidung, die für das Erlernen eines Berufes oder das Erreichen eines Ausbildungsziels erforderlich sind, sofern sie nicht unentgeltlich durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsinstitution an die Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden oder zur Grundausstattung eines Haushaltes gehören. Dazu gehören beispielsweise Uhrmacherwerkzeuge, Kochmesserset, Servicebekleidung oder ein persönlicher Werkzeugsatz bei handwerklichen Berufen. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.
34.2 Transportkosten
Massgebend sind die Bestimmungen gemäss Art. 90 IVV in Verbindung mit Art. 51 IVG sowie das KSVR. Bezüglich der zu berücksichtigenden Transportmittel sind die Weisungen im KSVR sinngemäss anwendbar. Grundsätzlich werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt. Ist deren Benützung für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Ausbildungs-
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stätte nicht möglich oder nicht zumutbar, bzw. unwirtschaftlicher, können auch die Kosten für private Fahrzeuge oder Taxis übernommen werden.
Eine Motorisierung über die IV ist angezeigt, wenn die Voraussetzungen nach den Weisungen des KHMI erfüllt sind. Erzielt die vP einen existenzsichernden Ausbildungslohn, werden die Leistungen nach KHMI gestützt auf Art. 21 IVG als Hilfsmittel übernommen. Wird kein existenzsichernder Ausbildungslohn ausgerichtet, gelten die Leistungen im Umfang des KHMI als Umschulungskosten nach Art. 17 IVG. Zusätzlich zu den Leistungen nach KHMI ist die Kilometerentschädigung gemäss Anhang zum KSVR in jedem Fall unter Art. 17 IVG zu übernehmen.
34.3Ausbildung mit auswärtiger Verpflegung in einer Institution mit Leistungsvereinbarung oder Preis im Einzelfall (Art. 6 Abs. 3 IVV und Art. 90 IVV)
Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet.
Aufgehoben
34.4 Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung
Wird eine versicherte Person während der Ausbildung 1/19 nach Art. 17 IVG in einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
– die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist,
– diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt, EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
– die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen bei einer auswärtigen Unterkunft ist immer eine Kostenbeteiligung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst).
34.5 In einer Institution mit Leistungsvereinbarung oder
Preis im Einzelfall
Die Kosten werden nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet.
Aufgehoben 35. Nicht anrechenbare Kosten
35.1 Versicherungsschutz
Beiträge bzw. Prämien für den Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall und Lohnausfall sowie Beiträge an die AHV/IV/EO und an Pensionskassen (zweite Säule) und dergleichen stellen im Rahmen beruflicher Massnahmen, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen im 7. Teil des vorliegenden Kreisschreibens, keine anrechenbaren Ausbildungskosten dar und können daher von der IV weder ganz noch teilweise übernommen werden.
35.2 Gesundheits- und Körperpflege
Kosten für Gesundheitspflege (wie medizinische Behandlung, Medikamente) und Körperpflege gehören nicht zu den anrechenbaren Kosten.
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Teil: Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhung und Kapitalhilfe
Arbeitsvermittlung
36.1 Begriff
Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fallen folgende Leis- 1/20 tungen:
– die aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz (Art. 18 IVG)
– begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 IVG)
– Arbeitsversuch (Art. 18a IVG)
– Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG)
– Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG)
– Kapitalhilfe (Art. 18d IVG)
Dazu gehört auch Beratung von Arbeitgebenden (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV)
36.2 Aktive Unterstützung bei der Stellensuche
Unter aktiver Arbeitsvermittlung sind die Bemühungen der 5/17 IV-Stellen zu verstehen, eingliederungsfähige arbeitsunfähige invalide oder von einer Invalidität bedrohte vP, mit oder ohne vorgängige berufliche Massnahmen, bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz im 1. Arbeitsmarkt aktiv zu unterstützen (Tätigkeit muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen). Darunter fällt z.B. auch die Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsdossiers und Begleitschreiben sowie bei
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der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche. Zudem umfasst sie, soweit angezeigt, die Begleitung der vP beim Stellenantritt. Eine Vermittlung in geschützte Werkstätten ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Arbeitsvermittlung.
Arbeitsvermittlung setzt die Erhebung des Profils der vP (Fähigkeiten, Neigungen, Behinderung, Motivation), die Erfassung des Profils möglicher Stellen sowie die verbindlichen Abmachungen über das konkrete Vorgehen voraus.
36.3 Anspruch
Die IV-Stelle veranlasst die Arbeitsvermittlung unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: 1/18 (Urteil des BGer 9C_594/2016 vom 18. November 2016)
– Auf die bisherige berufliche Tätigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie den Versicherten bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der vP, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden.
– Die in Betracht kommenden Tätigkeiten müssen der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der vP entsprechen.
Wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der vP nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zusätzlich zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Natur. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (Urteil des BGer 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 2).
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Dies trifft z.B. zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des I 421/01 vom 15. Juli 2002 sowie 9C_142/2015 vom 5. Juni
E. 4.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 18 N. 6). Die IV hat nicht für andere Gründe der erschwerten Stellensuche einzutreten, die hauptsächlich in Bereichen liegen wie Stellenmangel auf dem Arbeitsmarkt, Alter, Fremdsprachigkeit usw. (AHI 2000 S. 68 und S. 69).
Haben vermittelbare vP zugleich Anspruch auf Leistungen der ALV und der IV, so stehen ihnen nebst den Leistungen der IV im Bereich der beruflichen (Wieder-)Eingliederung auch arbeitsmarktliche Massnahmen der ALV, wie z.B. Ausbildungs- und Berufspraktika oder Kurse offen (s. Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM]).
Eine vP, die durch eigenes Verschulden den Erfolg der Arbeitsvermittlung in Frage stellt, verliert ihren Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Löst eine vP ohne achtbare Gründe ein durch die IV-Stelle vermitteltes Arbeitsverhältnis auf, so hat sie keinen erneuten Anspruch mehr auf Arbeitsvermittlung.
Die vP ist im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwir- 1/18 kungspflicht verpflichtet, die Vorkehren der IV-Stelle aktiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 2000 S. 198). Die vP hat selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und ihre Vorkehren zu belegen.
36.4 Umfang der Leistungen
Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der 1/17 dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist
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(Urteil des BGer 9C_16/2008 vom 2. September 2009). In der Regel wird sie für die Dauer von 6 Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die vP aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Bei fehlender Kooperation der vP wird die Arbeitsvermittlung nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Rz 1009 vorzeitig beendet (Urteil des BGer 8C_156/2008 vom 11. August 2008, E. 2.3).
Kein Anspruch besteht auf den Ersatz von Auslagen für Stelleninserate. Kosten für Transport, Unterkunft und Verpflegung in Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen sowie Arbeitsplatzbesichtigungen werden nicht übernommen.
Die vP hat Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, jedoch nicht auf die Beschaffung eines solchen.
37. Erhaltung des Arbeitsplatzes
Zur Arbeitsvermittlung gehört auch die durch die IV-Stelle zu erbringende Beratung von vP im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Gemeint ist z.B. die Prüfung von Massnahmen hinsichtlich Arbeitspensum, Aufgabenverteilung, Arbeitsorganisation, Anpassung des Arbeitsplatzes usw.
37.1 Anspruch
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes muss die Bedingung erfüllt sein, dass die vP wegen ihres Gesundheitsschadens ihren bisherigen Arbeitsplatz zu verlieren droht. Ursachen wie Alter oder Fremdsprachigkeit einer vP oder die wirtschaftliche Lage vermögen keine Invalidität zu begründen.
Anspruch auf Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes hat eine vP, die ihren EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
Arbeitsplatz wegen ihres Gesundheitsschadens zu verlieren droht. Die IV-Stelle trifft die entsprechenden Abklärungen, wenn nötig vor Ort und bezieht nötigenfalls die Arbeitgebenden in ihre Bemühungen mit ein. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz durch die IV vermittelt wurde.
38. Beratung von Arbeitgebenden
Unter Arbeitsvermittlung fällt auch die Beratung, Informa- 1/15 tion und Unterstützung von Arbeitgebern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen (z.B. zum Versicherungsschutz während beruflicher Massnahmen). Diese Bemühungen zielen auf den Erhalt eines bestehenden Arbeitsplatzes, auf die Umplatzierung einer vP im Betrieb oder auf die Vermittlung einer neuen Stelle (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV).
Die Beratung und Information umfassen insbesondere:
– die Schaffung eines Netzwerkes von Kontakten zu Arbeitgebenden;
– die laufende Kontaktpflege und der Erfahrungsaustausch mit Arbeitgebenden, in der Regel vor Ort;
– die Aufklärung über mögliche behinderungsbedingte Einschränkungen bei der Arbeitstätigkeit;
– die Aufklärung in Fragen der invaliditätsbedingten Anpassung des Arbeitsplatzes;
– die Unterstützung der Arbeitgebenden im Falle von Schwierigkeiten bei der Eingliederung.
39. Arbeitsversuch
Der Arbeitsversuch bietet die Möglichkeit, vP während einer bestimmten Zeit zur Arbeitserprobung bei einem Einsatzbetrieb des ersten Arbeitsmarktes zu platzieren.
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Ziel des Arbeitsversuchs ist eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der vP in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Er richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige vP mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung. Ein Arbeitsversuch kann mit versicherten Personen mit und ohne Rente durchgeführt werden.
Längerfristig stellt der Arbeitsversuch einen Baustein in einem Prozess dar, mittels welchem eine (gegebenenfalls teilweise) Eingliederung der vP in den ersten Arbeitsmarkt realisiert werden soll. Bei positivem Verlauf kann im Anschluss an einen Arbeitsversuch dem Einsatzbetrieb ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden, sofern es zu einem Anstellungsverhältnis kommt.
Ein bestehendes Arbeitsverhältnis schliesst die Gewährung eines Arbeitsversuches nicht aus, d.h. als Durchführungsstelle eines Arbeitsversuches kommt neben einem anderen Einsatzbetrieb (wobei hierfür das Einverständnis des bisherigen Arbeitgebers notwendig ist) auch der derzeitige Arbeitgeber in Frage, sofern der Arbeitsversuch in einem neuen Aufgabenbereich stattfindet oder die Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich unklar ist.
39.1 Abgrenzungen
39.1.1 Zur Frühintervention
Falls die Anspruchsvoraussetzungen für den Arbeitsversuch noch nicht geklärt sind, kann im Rahmen der Frühintervention ein Einsatz bei einem Arbeitgeber zugesprochen werden, ohne Taggeldleistungen für die vP. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistung.
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39.1.2 Zu Integrationsmassnahmen
Falls die vP noch nicht über eine Arbeitsfähigkeit von 50% verfügt, kann ein Einsatz bei einem Arbeitgeber als Integrationsmassnahme verfügt werden, sofern die vP die Anspruchsvoraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt.
39.2 Umfang der Leistungen
Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die Verwertbarkeit 1/20 der Arbeitsfähigkeit der vP im ersten Arbeitsmarkt feststeht, längstens jedoch während 180 Tagen. Es kann sich ein weiterer Arbeitsversuch bei einem anderen Arbeitgeber anschliessen, wenn dies für das Erreichen des Eingliederungsziels sinnvoll und notwendig ist.
5024.1 Aufgehoben
Aufgehoben
39.3 Verfahren
Der Arbeitsversuch wird in einer Vereinbarung (Muster s. Anhang I) geregelt. Sie legt die Rahmenbedingungen sowie Ziel und Zweck fest und wird von allen Beteiligten unterzeichnet.
40. Einarbeitungszuschuss
Wurde eine vP an einen Arbeitgeber vermittelt, so kann 1/17 diesem während der Anfangsphase der Anstellung (Einarbeitungszeit) ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. Dieser wird dem Arbeitgeber direkt ausbezahlt. Als Vermittlung gilt dabei auch eine Anstellung in Anschluss an einen durchgeführten Arbeitsversuch sowie eine betriebsinterne
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Umplatzierung beim bisherigen Arbeitgeber, sofern es sich dabei um eine geeignete Tätigkeit handelt.
40.1 Anspruch
Ein Einarbeitungszuschuss kann nur in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Leistungsfähigkeit der vP während der Einarbeitungszeit noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht. Die Leistungsfähigkeit bezieht sich dabei auf die neue Tätigkeit. Sie ist von der Arbeitsunfähigkeit als solche abzugrenzen (Art. 6 ATSG).
Lösen Arbeitsabsenzen der vP Leistungen eines anderen Versicherers aus (z.B. Unfall, Krankentaggeld oder EO), besteht für diese Periode kein Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss. Richtet hingegen während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung der vP kein Versicherer Leistungen für diese aus und zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, besteht Anspruch auf den Einarbeitungszuschuss, so lange die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers dauert.
40.2 Umfang der Leistungen
Der Einarbeitungszuschuss darf den Ansatz des maxima- 1/17 len Taggeldes von 407 Franken pro Tag (Stand 1.1.2016) nicht übersteigen.
Der Einarbeitungszuschuss darf die Summe des während der Einarbeitungszeit ausgerichteten Lohnes einschliesslich der darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die Verrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt pauschal. Auf die Anrechnung eines Kindergeldes besteht kein Anspruch.
Der Einarbeitungszuschuss kann längstens während 180 Tagen gewährt werden.
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40.3 Verfahren
Die IV-Stelle legt Beginn und Ende der Periode mit Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss in Absprache mit dem Arbeitgeber verfügungsweise fest und schliesst eine entsprechende Vereinbarung ab. Sie legt ausserdem die Höhe des Einarbeitungszuschusses fest.
Ausserdem klärt die IV-Stelle mit dem Arbeitgeber die Auszahlungsmodalitäten und teilt die entsprechenden Informationen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS mit. Diese ist zuständig für die Auszahlung des Einarbeitungszuschusses. Der Einarbeitungszuschuss wird in der Regel am Ende der Einarbeitungszeit ausbezahlt, auf Verlangen des Arbeitgebers kann der Einarbeitungszuschuss auch periodisch ausgerichtet werden.
Die IV-Stelle prüft vor dem vereinbarten Auszahlungstermin, ob die vP z.B. krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsabsenzen zu verzeichnen hat und nimmt nötigenfalls die entsprechenden Kürzungen vor. Wird der Einarbeitungszuschuss periodisch ausgerichtet, so stellt die IV-Stelle vor der Auszahlung sicher, dass es zu keiner Überentschädigung infolge Krankheit oder Unfall mit andern Sozialversicherungen kommt.
Der Einarbeitungszuschuss gelangt gemäss der Vereinbarung zur regulären Auszahlung durch die ZAS, sofern die IV-Stelle dieser keine anderslautende Mitteilung infolge z.B. krankheits- oder unfallbedingter Fehlzeiten macht.
Muss die Einarbeitungszeit der vP vorzeitig abgebrochen werden, teilt die IV-Stelle dem Arbeitgeber Höhe und Dauer des noch beanspruchten Einarbeitungszuschusses mit; sie informiert die ZAS umgehend mittels einer Kopie.
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41. Entschädigung für Beitragserhöhungen
Wurde eine vP an einen Arbeitgeber vermittelt und inner- 1/17 halb von 3 Jahren erneut arbeitsunfähig, kann dem Arbeitgeber eine von der Grösse des Betriebes abhängige Entschädigung rückwirkend ausgerichtet werden, sofern für den fraglichen Zeitraum der krankheitsbedingten Absenztage Leistungen einer Taggeldversicherung erbracht werden oder der Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlt. Eine Entschädigung kann nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung oder eine obligatorische berufliche Vorsorge (letztere im Fall einer Berentung) abgeschlossen hat und das Risiko einer Beitragserhöhung wahrscheinlich ist. Dabei gilt als Vermittlung auch eine betriebsinterne Umplatzierung beim bisherigen Arbeitgeber, sofern es sich dabei um eine geeignete Tätigkeit handelt.
Die Entschädigung wird pro Absenztag ausgerichtet. Es ist 1/18 Sache des Arbeitgebers, allfällige Absenzen der vP zu melden und die Arbeitsunfähigkeit, welche der geltend gemachten Entschädigung zugrunde liegt, nachzuweisen
Aufgehoben
Aufgehoben
41.1 Anspruch
Ein Anspruch auf Entschädigung für Beitragserhöhungen 1/17 entsteht, wenn
– die vP innerhalb von drei Jahren nach der Vermittlung aus gesundheitlichen Gründen erneut arbeitsunfähig wird und
– die Anzahl von 15 Absenztagen pro Jahr überschritten wird.
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Als Absenztage gelten nur Tage mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
41.2 Umfang der Leistungen
Die Entschädigung bemisst sich nach der Anzahl Absenz- 1/17 tage
– Die jeweilige Höhe des pauschalen Entschädigungsansatzes pro Tag hängt ab von der Grösse des Betriebes.
– Der Tagesansatz beträgt pro Tag für kleinere Betriebe (bis 50 Mitarbeitende) Fr. 48.00 und Fr. 34.00 für grössere Betriebe (ab 50 Mitarbeitende).
– Eine Entschädigung für Beitragserhöhungen wird erstmals frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach halbjährlich ausbezahlt.
– Eine Abrechnung kann vorgezogen werden, falls das Arbeitsverhältnis bereits früher endet.
– Die Auszahlung erfolgt durch die ZAS direkt an den Arbeitgeber.
42. Kapitalhilfe
42.1 Begriff
Unter der Bezeichnung „Kapitalhilfe“ sind Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht, unverzinsliche und verzinsliche Darlehen sowie Garantieleistungen zu verstehen, die vP zur Aufnahme, Wiederaufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen zugesprochen werden. In Betracht fällt auch die leihweise Abgabe von Betriebseinrichtungen.
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Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als selbständigerwerbende Person erfüllt sind (s. Art. 17 ff. AHVV). So gilt z.B. die Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners, in einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft nicht als selbständige Erwerbstätigkeit. Im Zweifelsfall sind bei der zuständigen Ausgleichskasse die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
42.2 Abgrenzung zur Abgabe von Hilfsmitteln
Die Finanzierung von Arbeitsgeräten, Zusatzeinrichtungen und Anpassungen von Apparaten und Maschinen, die der Kompensation einer Körperfunktion dienen, erfolgt nicht über die Kapitalhilfe, sondern über die Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21 IVG. So gilt z.B. die Abgabe eines Greifkrans bei einem körperbehinderten Bauern in Form eines selbstamortisierenden Darlehens als Hilfsmittel nach Art. 21 und nicht als Kapitalhilfe nach Art. 18d IVG.
42.3 Anspruch
(Art. 7 Abs. 1 IVV)
Folgende Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein: – es muss eine Invalidität vorliegen, die der vP die weitere Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder unzumutbar macht, oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt (Urteil des BGer 9C_644/2009 vom 15. Oktober 2009, E. 3.3)
– die vP muss subjektiv und objektiv eingliederungsfähig sein
– die vP muss sich fachlich und charakterlich (Selbst- und Sozialkompetenzen) für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen
– die vP muss in der Schweiz Wohnsitz haben EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
– die Eingliederungsmassnahme, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit führt, muss einfach und zweckmässig sein
– der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten müssen Gewähr für eine längerdauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten (ZAK 1972 S. 356). Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Kapitalhilfe der vP ermöglicht, aus der selbständigen Erwerbstätigkeit während einer längeren Zeitspanne ein Bruttoeinkommen zu erzielen, das mindestens dem Mittelbetrag zwischen dem Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente entspricht, wobei Renten irgendwelcher Art, die die vP bezieht, nicht zu berücksichtigen sind (ZAK 1979 S. 506)
– zusammen mit der vorgesehenen Kapitalhilfe muss eine ausreichende und angemessene Finanzierung längerdauernd gesichert sein.
– Selbständigerwerbende, die aus invaliditätsbedingten Gründen ihren Betrieb umstellen müssen (AHI 2002 S. 180)
Aufgehoben resp. Rz 6004 ergänzt
Einer vP, die nach erfolgten beruflichen Massnahmen der IV eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obschon eine Beschäftigung in einem Anstellungsverhältnis zumutbar wäre, ist in der Regel keine Kapitalhilfe zu gewähren.
vP, die vor Eintritt der Invalidität in einem Anstellungsverhältnis standen, ist eine Kapitalhilfe zu gewähren, wenn die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angesichts der Invalidität eindeutig einfacher und zweckmässiger ist als die Umschulung auf einen Beruf, der im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann (AHI 1999 S. 129).
Kein Anspruch auf eine Kapitalhilfe besteht für Massnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Invalidität stehen, wie zum Beispiel Sanierungen, Rationalisierungen,
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Betriebs- und Geschäftserweiterungen (ZAK 1972 S. 730 und ZAK 1976 S. 94).
42.4 Leistungsarten
42.4.1 Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht
Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht können zugesprochen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse im Einzelfall dies als angezeigt erscheinen lassen.
Die Zusprache von Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht bedingt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit während einer von der IV-Stelle festzulegenden Mindestdauer ausgeübt wird. Kriterien für deren Festsetzung sind die Höhe der Geldleistung sowie die Dauer des Zwecks, für den die Geldleistung bestimmt ist. In der Regel ist sie längstens auf den Zeitpunkt zu begrenzen, in dem die vP das AHV-Alter erreicht.
42.4.2 Darlehen
Aufgehoben
Die Darlehen sind in der Regel verzinslich. In Ausnahme- 5/17 fällen kann von einer Verzinsung abgesehen werden, falls die Rückzahlung des Darlehens zumutbar, jedoch keine zusätzliche finanzielle Belastung zielführend ist. Möglich ist auch eine Kombination von unverzinslichem und verzinslichem Darlehen, ferner der Aufschub der Zinserhebung während der Aufbauphase des Unternehmens, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren.
Der Zins für Darlehen ist jährlich zu entrichten. Betrag und 5/17 Zahlungstermin werden der vP jeweils von der ZAS bekannt gegeben.
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Der Zinssatz beträgt 2%, er wird auf der Basis der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung üblicherweise gewährten Darlehen festgelegt. Es handelt sich um einen festen Zinssatz, der für die gesamte Amortisationsdauer gilt.
Die Amortisationsdauer der Darlehen richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen im Einzelfall. Sie ist jedoch in der Regel spätestens auf den Zeitpunkt zu begrenzen, in dem die vP das AHV-Alter erreicht. Keinesfalls darf sie den Zeitpunkt überschreiten, in dem der Zweck, für den das Darlehen bestimmt war, entfällt (z.B. Lebensdauer einer Maschine).
42.4.3 Betriebseinrichtungen
Die Abgabe von Betriebseinrichtungen erfolgt leihweise und ist nur vorzunehmen, wenn eine Geldleistung ohne Rückzahlungspflicht nicht in Betracht fällt und die Verzinsung und Amortisation eines Darlehens für die vP nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Einrichtung durch die IV verwertet werden kann, wenn die vP die Bedingungen für deren Benützung nicht mehr erfüllt.
Die Betriebseinrichtungen bleiben im Eigentum der IV und dürfen Dritten nicht zum Gebrauch überlassen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Reparatur-, Erneuerungskosten sowie allfällige Versicherungsprämien gehen nicht zu Lasten der IV.
42.4.4 Garantieleistungen
Garantieleistungen dienen anstelle einer Kaution der Sicherstellung möglicher späterer Forderungen Dritter, sofern die Verpflichtung mit der Aufnahme, Wiederaufnahme oder Erweiterung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in direkter Beziehung steht.
Garantieleistungen können insbesondere dann in Betracht fallen, wenn sie sich als zweckmässiger erweisen als eine
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andere Form der Kapitalhilfe oder wenn nur sie zur Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind.
42.5 Umfang der Leistungen
Art und Höhe der Kapitalhilfe richten sich nach den vorhandenen Eigenmitteln der vP und der bestehenden Betriebsnotwendigkeit, unter Berücksichtigung der invaliditätsbedingten Kosten und der Möglichkeit oder Zumutbarkeit, Rückzahlungen zu leisten. Leistungen Dritter, wie z.B. Investitionshilfen von Bund und Kanton, die auch Nichtbehinderten zustehen, sind vor der Ermittlung des für die Festsetzung der Kapitalhilfe massgebenden Finanzbedarfs in Abzug zu bringen.
Geldleistungen ohne Rückzahlungspflicht können nur bis zum Höchstbetrag von Fr. 15’000.00 gewährt werden.
Kapitalhilfen können höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 100’000.00 ausgerichtet werden.
Die Kapitalhilfe kann im konkreten Falle eine einzelne Art oder verschiedene Arten kombiniert umfassen. Massgebend ist die ökonomische Zweckmässigkeit.
42.6 Auflagen
Die Gewährung einer Kapitalhilfe ist mit folgenden Auflagen verbunden:
– die Kapitalhilfe ist bestimmungsgemäss zu verwenden und darf nicht abgetreten werden;
– es ist eine den Verhältnissen des Betriebes angepasste, ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen;
– Betriebsrechnung und Bilanz sind alljährlich ohne besondere Aufforderung der IV-Stelle einzureichen;
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– der IV-Stelle oder einer von dieser bestimmten Stelle ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsführung zu gewähren;
– die Rückzahlungsraten sind pünktlich und unaufgefordert auf das Konto der ZAS in Genf (PC 17-226075-6) einzuzahlen;
– der Zinsbetrag ist der ZAS nach deren Zahlungsaufforderung termingerecht zu überweisen;
– bei beabsichtigter Veräusserung von Betriebseinrichtungen, die mit Mitteln der IV angeschafft wurden, ist die IV-Stelle vorgängig zu benachrichtigen;
– Vorkommnisse, die den Fortbestand des Geschäftsbetriebes gefährden, sind unverzüglich der IV-Stelle zu melden.
Die Gewährung einer Kapitalhilfe, die dem Bau, Umbau oder Kauf von Liegenschaften dient, kann von der Errichtung eines Grundpfandes zugunsten der IV abhängig gemacht werden. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten der vP.
42.7 Verfahren
42.7.1 Abklärung
Die Abklärung wird durch die IV-Stelle durchgeführt. Die 5/17 Nachvollziehbarkeit und die ausführliche Begründung des befürwortenden Antrages müssen belegt werden. Zur Klärung der wirtschaftlichen und finanziellen Komponenten der vorgesehenen selbständigen Erwerbstätigkeit muss der Antrag von einer internen oder einer externen Fachperson geprüft werden. Im Anhang VII befindet sich eine Checkliste Kapitalhilfe, um das Erstellen des Berichtes zu vereinfachen.
Aufgehoben EDI BSV | Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE)
Aufgehoben 6027.1 Aufgehoben
42.7.2 Verfügung
Gegenstand und Zweck der Kapitalhilfe sind in der Verfügung genau zu umschreiben. Ferner sind die Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten sowie der Zinssatz für verzinsliche Darlehen anzugeben. Schliesslich sind die Auflagen, unter denen die Kapitalhilfe gewährt wird (s. Rz 6023) aufzuführen.
42.7.3 Auszahlung
Die Überweisung des Betrages, entweder direkt an den Versicherten oder an Dritte, erfolgt durch die ZAS.
Soweit die Kapitalhilfe für die Abgeltung von Leistungen Dritter (z.B. Lieferung von Waren und Einrichtungen, Erstellen von Installationen) zu verwenden ist, erfolgt die Auszahlung durch die ZAS nach Einsendung der Rechnungen direkt an die Gläubigerinnen und Gläubiger oder nach Vorlage von Quittungen direkt an die vP.
42.7.4 Überwachung
Die IV-Stelle hat bis zum Ende der Amortisationsdauer bzw. der Laufzeit der Kapitalhilfe für eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Auflagen besorgt zu sein. Dies beinhaltet insbesondere die jährliche Kontrolle des Geschäftsganges, deren Ergebnisse die IV-Stelle schriftlich festzuhalten hat, sowie die Einhaltung der Rückzahlungsvereinbarungen. Meldungen der ZAS, wonach die vP bei der Rückzahlung säumig sei, sind umgehend nachzugehen.
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Die ZAS überwacht den Eingang der Raten- und Zinszahlungen. Bei Unregelmässigkeiten informiert sie umgehend die IV-Stelle.
Bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhält- 5/17 nissen kann die IV-Stelle eine Anpassung der Rückzahlungs- oder Zinsmodalitäten vornehmen.
42.7.5 Rückforderung
Gibt die vP die selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf der 5/17 festgesetzten Mindestdauer auf oder hält die verfügten Auflagen nicht ein, leitet die IV-Stelle umgehend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Rz 1009 ein. Nach ungenutzter Frist ist die Kapitalhilfe nach den untenstehenden Rz zurückzufordern.
Bei einer Rückforderung der Geldleistung ohne Rückzahlungspflicht ist der gesamte Betrag zurückzuerstatten.
Bei einer Rückforderung von Darlehen ist der geschuldete Restbetrag des Darlehens zurückzuerstatten sowie ausstehende Zinsbeträge.
Die Rückforderung einer Kapitalhilfe kann im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG ganz oder teilweise erlassen werden.
Der Rückforderungsanspruch muss auf jeden Fall innerhalb eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, mittels Verfügung geltend gemacht werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Unter dem Ausdruck Kenntnisnahme ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die IV- Stelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen.
Zuständig für die Rückforderung ausstehender Zahlungsbeträge ist die IV-Stelle. Nötigenfalls hat sie ein Betreibungsverfahren nach SchKG zu eröffnen.
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Teil: Kostenvergütung an Leistungserbringer
Grundsatz
Die IV-Stellen resp. deren Kontraktmanagementstellen 1/19 schliessen mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Massnahmen nach Art. 14a-18 IVG und Art. 69 IVV bzw. Art. 78 Abs. 3 IVV ab (Art. 41 Abs. 1 Bst. l IVV).
44. Leistungserbringer
Als Leistungserbringer gelten Institutionen bzw. Instituti- 1/19 onsabteilungen und Anbieter, die Integrationsmassnahmen, Abklärungsmassnahmen und Massnahmen berufli- Abs.3 IVV durchführen. Sie können gleichzeitig auch Unterkunft (Internat) oder eine Wohn- oder Ausbildungsbegleitung anbieten.
Ein Leistungserbringer kann eine Vereinbarung beantra- 1/19 gen, wenn er Eingliederungsmassnahmen anbietet. Die Anträge werden von der IV-Stelle geprüft. Für die Leistungserbringer besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Vereinbarung.
45. (Leistungs-) Vereinbarung
Die (Leistungs-) Vereinbarung regelt übergeordnet die Be- 1/19 ziehung zwischen IV-Stelle und Leistungserbringer. Sie kann durch Allgemeine Vertragsbedingungen ergänzt werden. Werden diese angepasst, muss die Kenntnisnahme durch die Vertragspartner schriftlich bestätigt werden.
Folgende Punkte müssen in der (Leistungs-) Vereinbarung oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen mindestens behandelt werden:
- die Vertragspartner
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- die gesetzlichen Grundlagen
- den Auftrag
- Art, Inhalt, Tarifziffern und Preis der Leistung
- Leistungs- und Wirkungsziele
- Vorgaben zur Qualitätssicherung
- Regelung bzgl. Haftpflicht und Unfallschutz gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 03. Juni 2019 «Nr. 01/2007: Arbeitseinsätze und -versuche der IV-Stellen, der UVG- Versicherer und der Sozialhilfe»
- Rechte und Pflichten der Parteien
- Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
- Regelung bzgl. Mehrwertsteuer (inklusive/exklusive)
- Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Vereinbarung
- das Verfahren bei Streitigkeiten
- Vorgaben bezüglich des Datenschutzes
46. Kostenvergütung
Die Kostenvergütung erfolgt mittels Fallpauschalen, Mo- 1/19 nats-, Wochen, Tages- oder Stundenansätzen. Bei einer Kostenvergütung im Stundenansatz muss klar ersichtlich sein, welche Leistungen fakturiert werden können (Vor- und Nachbereitungszeit, Fahrzeit etc.).
Die IV-Stellen tragen Sorge, dass bei interinstitutionell or- 1/19 ganisierten Massnahmen die Kosten zwischen den beteiligten Geldgebern korrekt und transparent aufgeteilt werden.
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47. Qualitätssicherung und Erfolgsmessung
Die Leistungserbringer sind im Besitz aller notwendigen 1/19 Bewilligungen, die für ihren Betrieb massgebend und erforderlich sind.
Die IV Stellen führen regelmässig Qualitäts- resp. Auswer- 1/19 tungsgespräche mit den Leistungserbringern und machen gegenüber dem BSV transparent, wie sie ihre Verantwortung wahrnehmen indem sie dem BSV jährlich einen einheitlich strukturierten Bericht über die Auswertung vorlegen. Das BSV stellt den IV-Stellen vorgängig die Berichtsvorlage und eine Auswertung der verrechneten Leistungen zur Verfügung.
Die IV-Stellen stellen die Erfolgsmessung (Reporting und 1/19 Controlling) der Leistungserbringer und der von ihr erbrachten Leistungen sicher. Die entsprechenden Prozesse werden im IKS der IV-Stellen abgebildet. Die Zweckmässigkeit der bestehenden Prozesse wird im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses überprüft.
Bei Bedarf unterbreiten die IV-Stellen dem BSV sämtliche 1/19 vorhandenen Unterlagen und Informationen zu einzelnen Leistungserbringern und können insbesondere die vollständigen Kalkulationsgrundlagen für die Preise der Angebote vorweisen.
48. Informationsaustausch
Die IV-Stellen gewährleisten untereinander den Austausch 1/19 resp. die Information über die bestehenden Leistungsvereinbarungen und Angebote. Diese werden auf einer gemeinsamen und für alle IV-Stellen zugänglichen Informatikplattform abgelegt. Die ZAS und das BSV erhalten uneingeschränkte Leserechte zu dieser Informationsplattform.
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7. Teil: Inkrafttreten
Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2014 in 1/16 Kraft.
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Anhang I
Vereinbarung für den Arbeitsversuch
x… mit IV-Taggeld--x
x… mit IV-Rente--x
Muster
Einsatzbetrieb «Firma», «Strasse», «PLZ», «Ort»
- zuständige Person Vorname» «Name», «Funktion», Tel.Nr. «…»
Versicherte Person «Frau/Herr» «Vorname» «Name», «Strasse», «PLZ», «Ort» Tel.Nr. «…», Versicherten-Nr. «AHV-Nr.»
IV-Stelle IV-Stelle «Ort», «Strasse», «PLZ», «Ort»
- zuständige Person «Vorname» «Name», «Funktion», Tel.Nr. «…»
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1. Ausgangslage … kurze Schilderung der Situation … … evtl. kurze Schilderung medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit … 2. Ziel des Arbeitsversuches Der Arbeitsversuch hat zum Ziel, die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit des/der Versicherten im ersten Arbeitsmarkt zu erproben. Es bestehen die folgenden individuellen Zielsetzungen:
…
…
… evtl. Ziel betreffend Steigerung Anwesenheit und/oder Leistungsfähigkeit … 3. Aufgaben und Tätigkeit Herr / Frau x--Name und Vorname--x arbeitet im Bereich x--Beschreibung Aufgabenbereich--x. Dort ist er/sie zuständig für x--Art der Tätigkeit--x. Er/sie wird insbesondere die folgenden Aufgaben ausführen:
x--Beschreibung Aufgaben--x
x--Beschreibung Aufgaben--x 4. Beginn, Dauer und Beendigung Der Arbeitsversuch beginnt am x--Datum--x und dauert bis x--Datum--x. Er kann in gegenseitiger Absprache vorzeitig beendet werden, wenn bspw. das vereinbarte Ziel früher erreicht werden kann oder, falls sich eine Weiterführung als nicht zielführend erweisen sollte. 5. Arbeitspensum und Arbeitszeit Herr / Frau x--Name und Vorname--x arbeitet zu Beginn in der Regel zu x-- Pensum--x im Bereich x--Beschreibung Aufgabenbereich--x. Die Arbeitszeiten sind jeweils x--von Montag bis Freitag--x x--Wochentage-- x x--vormittags--x x--nachmittags--x x--Arbeitszeiten--x. Falls Ziel Steigerung/Aufbau des Pensums, Planung bspw. wie folgt genauer festlegen:
Monat Januar x Arbeitstage à x Stunden (z %)
Monat Februar x Arbeitstage à x Stunden (z %) Veränderungen des Pensums werden gegenseitig abgesprochen. Herr / Frau x--Name und Vorname--x führt ein Präsenz-Formular. 6. Rechtliche Grundlage Der Arbeitsversuch begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Einsatzbetrieb und des/der Versicherten nach OR. Hingegen gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Sorgfalts- und Treuepflicht, Befolgung von Anordnungen und Weisungen (vgl. Art. 18a Abs. 3 Bst. a bis k IVG).
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Es kann im Anschluss an den Arbeitsversuch eine Festanstellung erfolgen, ein Anspruch auf eine Festanstellung im Einsatzbetrieb besteht indes nicht. 7. Taggelder / Rente Die IV-Stelle übernimmt während dem Arbeitsversuch Leistungen in Form der bisherigen Rentenzahlungen und/oder in Form von Taggeldern. Der Einsatzbetrieb zahlt der versicherten Person keine Entschädigung. 8. Versicherungsschutz bei Unfall Versicherte Personen in einem Arbeitsversuch sind der obligatorischen Unfallversicherung des Einsatzbetriebes unterstellt. Weitere UVG-spezifische Fragen, sind vom Einsatzbetrieb direkt mit dem zuständigen Unfallversicherer zu klären. 9. Aufgaben und Verantwortung der versicherten Person
Die versicherte Person hält die Betriebs-Vorschriften des Einsatzbetriebes ein.
Sie informiert den Einsatzbetrieb sofort, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen kann. 10. Aufgaben und Verantwortung des/der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle
Begleitung der Massnahme (für versicherte Person wie für Einsatzbetrieb), regelmässige Kontakte
Koordination von Besprechungen / Auswertung
Protokollierung falls externes Job Coaching:
Die Begleitung wird durch die/den externen Job Coach xx Vorname, Name, Adresse, Tel. Nr. xx in Absprache mit der IV gewährleistet. 11. Aufgaben und Verantwortung des Einsatzbetriebes
Der Einsatzbetrieb stellt den Arbeitsplatz zur Verfügung und stellt sicher, dass die versicherte Person am Arbeitsplatz eingeführt, angeleitet und begleitet wird.
Bei Abwesenheiten von länger als einer Woche informiert der Einsatzbetrieb die IV-Stelle.
Je nach Dauer des Arbeitsversuchs erstellt der Einsatzbetrieb nach Abschluss ein Arbeitszeugnis, resp. eine Arbeitsbestätigung. 12. Auswertung Der Arbeitsversuch wird ausgewertet. In der Regel werden in einem gemeinsamen Gespräch die folgenden Punkte erfasst:
Präsenz während dem Arbeitsversuch
Arbeitsleistung
Entwicklung im Verlauf des Arbeitsversuches
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- Zielerreichung gemäss Abschnitt 2. 13. Verpflichtung zu gegenseitiger Information Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unmittelbar, wenn wesentliche Voraussetzungen geändert haben oder während des Arbeitsversuches Schwierigkeiten auftreten.
x--Ort und Datum--x
Name Einsatzbetrieb Name vers. Person Name IV-Stelle Case- Manager/in
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