Bilaterale Abkommen Schweiz-EU. Abkommen mit der EFTA. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL); gültig ab 04.04.2016, Stand 01.01.2026
1.1 Betroffener Personenkreis
Das Freizügigkeitsabkommen und die vorliegenden Bestimmun- 1/21 gen gelten für sämtliche, im Folgenden genannten, EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Das Freizügigkeitsabkommen gilt für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für EU-Staatsangehörige von in Rz 1001 genannten EU-Staaten, die den Rechtsvorschriften eines EU- Staates oder der Schweiz unterstellt sind oder waren (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04). Für Leistungsansprüche von Personen, die gemäss den Rechtsvorschriften eines EU-Staates oder der Schweiz versichert sind oder waren, gilt das Abkommen auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes.
Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für nicht erwerbstätige 1/18 Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie für EU-Staatsangehörige, soweit sie in der Schweiz oder in einem EU-Staat versichert sind oder waren.
Lernende gelten als erwerbstätige Personen und fallen ebenfalls unter das Freizügigkeitsabkommen.
Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist der Bezug von Ersatzeinkommen. Dies gilt insbesondere für Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder für Taggelder der Kranken- oder der Unfallversicherung, welche infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Lohnersatz ausgerichtet werden.
Flüchtlinge und Staatenlose sind dem Freizügigkeitsabkommen unterstellt, sofern sie in der Schweiz oder im Gebiet eines EU- Staates wohnen.
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Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für die abgeleiteten 1/22 Rentenansprüche (Kinder- und AHV-Zusatzrenten) und für die Hinterlassenenrenten der obenerwähnten Personen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist unwesentlich. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Regel unabhängig vom Wohnland (vorbehalten bleiben Kinderrenten zu IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).
Ausserdem erstreckt sich die Wirkung des Abkommens auf die Hinterlassenen von Nicht-EU-Staatsangehörigen, sofern diese selbst Schweizer Bürger/innen oder Angehörige von EU-Staaten oder Staatenlose oder Flüchtlinge sind.
1.2 Zeitliche Geltung
Das Freizügigkeitsabkommen gilt grundsätzlich für alle Rentenansprüche, die nach dem Beginn der Anwendung des Abkommens verfügt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Massgebend ist somit ausschliesslich der Verfügungszeitpunkt.
Leistungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der VO 883/041verfügt wird, werden auf der Grundlage der neuen VO 883/04 festgestellt.
1.3 Nachversicherung bei Eingliederungsmassnahmen der
IV
Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der 1/22 Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten,
In Kraft seit 1. April 2012
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gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet.
Gibt er hingegen seine Arbeit in der Schweiz freiwillig auf, ohne eine anschliessende Beschäftigung in einem anderen Staat aufzunehmen, so hat er gemäss dieser Bestimmung keinen Anspruch auf schweizerische Eingliederungsmassnahmen. In diesem Fall wäre vielmehr der Wohnsitzstaat für die Eingliederung zuständig. Das Gleiche gilt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Folge von Arbeitslosigkeit.
2. Zuständigkeit und Verfahren
2.1 Einreichung der Anmeldung
Die Anmeldung für eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente ist bei der Versicherung im Wohnsitzland (= zuständiger Träger) der anspruchsberechtigten Person oder beim Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt anwendbar waren, einzureichen (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).
Personen, die in der Schweiz wohnen und die zu keinem Zeitpunkt Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt haben sind darauf hinzuweisen, dass Rentenanträge aus Vertragsstaaten direkt bei den ausländischen Versicherungsträgern geltend gemacht werden müssen.
Sollte trotzdem ein Antrag einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die zu keinem Zeitpunkt Versicherungszeiten in der EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
Schweiz zurückgelegt hat, oder von Hinterlassenen einer solchen Person eingehen, ist dieser unter Angabe des Antragsdatums an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger weiterzuleiten (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).
Wohnt die antragstellende Person nicht in einem EU-Mitgliedstaat, so ist das Leistungsgesuch beim Versicherungsträger desjenigen Landes (Schweiz oder EU-Staat) einzureichen, bei dem die leistungsberechtigte bzw. verstorbene Person zuletzt versichert war (Art. 45 Abs. 4 VO 987/09).
Auch für Grenzgänger mit ausländischem Wohnsitz gelten die 1/20 allgemeinen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln (Ziff. 2, in IV- Fällen besonders die Rz 2030 - 2041.2).
Wird die Anmeldung bei einem unzuständigen Träger im In- oder Ausland eingereicht, so hat dieser die Anmeldung an den zuständigen Träger weiterzuleiten (Art. 2 Abs. 3 VO 987/09).
Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren 1/24 EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Rentenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen beteiligten Staaten das Anmeldeverfahren aus. Hat die Person das schweizerische Referenzalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerische Ausgleichskasse (ohne SAK) verfügungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Referenzalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann.
Eine Person kann im Leistungsantrag auch ausdrücklich wünschen, dass die Feststellung der Leistung in einzelnen Ländern aufgeschoben wird (Art. 50 Abs. 1 VO 883/04, Art. 46 Abs. 2 VO 987/09; in der Praxis dürften diese Fälle selten sein). Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn sich die leistungsberechtigte Person in einem EU-Mitgliedstaat, welcher ein tieferes Rentenalter vorsieht als die Schweiz für eine Altersrente anmeldet, den Bezug der schweizerischen (vorgezogenen) Rentenleistung aber noch nicht wünscht. In diesen Fällen ist die Person von der Ausgleichskasse in geeigneter Weise über ihren
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zukünftigen Altersrentenanspruch zu informieren (z.B. Formbrief mit Merkblatt 3.01). Eine Ablehnungsverfügung ist nicht erforderlich.
Diese Bestimmung betrifft ausschliesslich den zwischenstaatlichen Verfahrensaufschub, nicht aber den Aufschub einzelner Leistungen (z.B. schweizerischer Rentenaufschub).
Beantragt eine Person, die seinerzeit für einen oder mehrere Staaten das zwischenstaatliche Verfahren aufgeschoben hatte, die Leistung aus diesem Staat bzw. den Staaten, so ist das vollständige Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen durchzuführen.
Massgebend ist das Anmeldedatum bei demjenigen Träger (oder der nach innerstaatlichem Recht zur Entgegennahme der Anmeldung befugten Stelle), bei welchem die Anmeldung erstmals bzw. zuerst eingereicht worden ist. Das Anmeldedatum ist zu registrieren (vgl. Rz 1031 RWL).
Zur Bestimmung des Anmeldedatums kann nur dann auf die 1/24 schweizerische Rentenanmeldung abgestellt werden, falls das Anmeldeformular Angaben über eine Erwerbstätigkeit oder über Wohnzeiten in einem EU-Staat enthält.). Fehlen entsprechende Angaben, muss das Anmeldedatum für EU-Anträge dem Datum der Meldung, die sich auf einen ausländischen Rentenanspruch bezieht, entsprechen (z.B. nachträgliche Meldung der Person).
Das Verfahren ist auch dann einzuleiten, wenn sich eine Per- 1/24 son in der Schweiz für den Vorbezug (ganz oder einen Anteil) der AHV-Altersrente anmeldet.
2013.1 Über die ZAS können die schweizerischen Versicherungsein- 1/24 richtungen bei anderen Mitgliedstaaten beantragen, unrechtmässig bezogene Leistungen mit Nachzahlungen zu verrechnen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: − ein Verrechnungsverfahren zwischen schweizerischen Einrichtungen brachte nicht das gewünschte Ergebnis; − die ZAS bestätigt, dass im Ausland ein Verfahren läuft.
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2013.2 Bei Antrag auf Verrechnung von unrechtmässig bezogenen 7/24 Leistungen mit Nachzahlungen eines Trägers eines Mitgliedstaates legt die antragstellende Stelle ihrem Antrag eine Kopie der rechtskräftigen Rückforderungsverfügung sowie die vorgängig bei der ZAS eingeholte Bestätigung über ein im Ausland laufendes Verfahren bei.
2.2 Durchführung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens
2.2.1 Bei Alters- und Hinterlassenenrenten (AHV-Antrag)
Falls eine EU-Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die schweizeri- 1/24 sche Rente beantragt wird, kann dies durch die Verwendung der schweizerischen Anmeldeformulare ("Anmeldung für eine Altersrente" oder "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente") erfolgen.
2014.1 Die Ausgleichskasse ergänzt die Daten in der SWAP-Anwen- 7/24 dung anhand vorhandener Daten oder der von der versicherten Person gemachten Angaben (s. Rz 2024).
aufgehoben
aufgehoben
aufgehoben
Ein AHV-Antrag für eine EU-Rente ersetzt hingegen in keinem Fall die Anmeldung für eine schweizerische Rente. Diese muss weiterhin mit dem herkömmlichen Formular ("Anmeldung für eine Altersrente" oder "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente") geltend gemacht werden.
Liegt ein EU-Rentenantrag vor oder geht aus der schweizeri- 1/24 schen Rentenanmeldung in irgendeiner Weise hervor, dass eine Person Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt hat, so ist die zuständige Ausgleichskasse verpflichtet unverzüglich das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten.
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Bezüglich der Kassenzuständigkeit gelten dabei die allgemeinen Regeln (Rz 2001 ff RWL) sinngemäss.
Das zwischenstaatliche Verfahren ist auch dann einzuleiten, 1/24 falls die Person das Referenzalter der Schweiz noch nicht erreicht hat und keinen AHV-Vorbezug wünscht. Zudem ist das Verfahren auch einzuleiten, falls aufgrund des Nichterfüllens der Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Rente besteht und/oder der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente mangels Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt wurde.
Die Ausgleichskassen leiten das zwischenstaatliche Antrags- 1/24 verfahren mittels SWAP ein.
In SWAP sind dazu die notwendigen Angaben der antragstellenden Person zu erfassen resp. aus einer bestehenden Kassenapplikation zu importieren und zu ergänzen. Die in SWAP auszufüllenden Felder können der Applikation direkt (Tool- Tipps) entnommen werden.
Wird eine Altersrente beantragt, ist in der Maske "Antragsregistrierung/Antrag Detail" der Typ "Altersrente" auszuwählen. Bei einer Hinterlassenenrente ist der Typ entsprechend auf "Hinterlassenenrente" zu setzen.
Die in SWAP benötigten Daten der antragstellenden Person 1/24 können grösstenteils aus dem Versichertenregister (UPI), dem Anmeldeformular für eine EU-Rente und dem schweizerischen Anmeldeformular entnommen werden. Die fehlenden Angaben müssen direkt beim Antragsteller angefordert werden. Es steht der Ausgleichskasse offen, wie sie die fehlenden Informationen einholt.
Allfällige von der antragstellenden Person eingereichte Unterlagen können in SWAP dem Antrag in elektronischer Form (PDF/A-Format) angefügt und so dem ausländischen Versicherungsträger übermittelt werden (Maske "Anhänge").
Sobald sämtliche verlangten Daten durch die Ausgleichskasse 1/24 in SWAP aufgenommen wurden, ist der AHV-Antrag elektronisch einzureichen. Die ZAS prüft danach die Vollständigkeit EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
der Angaben. Falls Angaben unvollständig sind, weist die ZAS den AHV-Antrag an die Ausgleichskasse unter Angabe der zu ergänzenden Felder zurück.
Vollständig erfasste AHV-Anträge basierend auf den in SWAP 1/24 erfassten Daten werden durch die ZAS elektronisch zusammen mit allenfalls vorhandenen unstrukturierten Beilagen den zuständigen Verbindungsstellen in der EU weitergeleitet.
Allfällige Rückfragen seitens ausländischer Verbindungsstellen 1/24 erfolgen direkt an die ZAS und werden durch diese beantwortet. Gegebenenfalls fordert sie dazu weitere Informationen via SWAP bei der Ausgleichskasse an. Die Ausgleichskasse liefert die erforderlichen Informationen so schnell wie möglich via SWAP.
Die zuständigen ausländischen Versicherungsträger senden 1/24 der ZAS die ausländischen Versicherungszeiten (P5000) und Rentenentscheide (P6000). Sobald die ZAS sämtliche P6000 erhalten hat, fasst sie die Rentenentscheide im P7000 und PD P1 zusammen. Das P7000 wird elektronisch an die zuständigen ausländischen Versicherungsträger übersendet und das PD P1 auf dem Postweg an die versicherte Person (Art. 48 VO 987/2009). Dieses Verfahren gilt erst ab definitiver Einführung von EESSI.
2029.1 Bei einer Änderung der Höhe der Altersrente im Zusammen- 1/24 hang mit der Flexibilisierung des Rentenbezuges (z.B. Änderung des Prozentsatzes der vorbezogenen oder aufgeschobenen Rente, Neuberechnung nach dem Referenzalter) stellt die ZAS auf Antrag der ausländischen Verbindungsstelle die entsprechenden Rentenentscheide (P6000) aus.
2029.2 Wenn die verstorbene Person keine Beiträge in der Schweiz 1/24 geleistet hat, können sich die Hinterlassenen direkt an den zuständigen ausländischen Versicherungsträger wenden, um den Rentenantrag zu stellen.
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2029.3 Die Ausgleichskassen leiten für jede berechtigte Person (Witwe, 1/24 Witwer, minderjährige Waise, volljährige Waise usw.) das zwischenstaatliche Verfahren für eine Hinterlassenenrente via SWAP ein.
2029.4 Sofern der ausländische Versicherungsträger eine ablehnende 1/24 Verfügung mit der Begründung "das Rentenalter ist noch nicht erreicht" erlässt, übermittelt die ZAS diese Verfügung per Post an die zuständige Ausgleichskasse und schliesst den Antrag ab. Wenn die versicherte Person nach Erreichen des Rentenalters bei der zuständigen Ausgleichskasse erneut die Altersrente beantragt, eröffnet diese ein neues zwischenstaatliches Verfahren über SWAP.
1/20 2.2.2 Bei IV-Anträgen
2.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Mit der Anmeldung bei der IV in der Schweiz werden gleichzei- 1/20 tig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Die zuständige IV- Stelle hat deshalb im Hinblick auf die Koordination von Rentenleistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Damit wird den betroffenen ausländischen Versicherungsträgern die gleichzeitige Bearbeitung des Antrages ermöglicht. Es darf deshalb nicht zugewartet werden, bis über schweizerische Leistungen der IV entschieden worden ist.
Sobald die Abklärungen nach Eingang der Anmeldung ergeben, 1/20 dass die antragsstellende Person in einem oder mehreren EU- Staaten Versicherungszeiten aufweist, die einen Leistungsanspruch begründen können und eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat die IV-Stelle unverzüglich das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten. Dies gilt in denjenigen Fällen, in denen der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen), Art. 16 IVG (Erstmalige berufliche Ausbildung) sowie nach Art. 17 IVG (Umschulung) oder auf eine Rente geprüft wird.
aufgehoben
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1/20 2.2.2.2 Einleitung des Antragsverfahren
Zur Einleitung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens verwendet die IV-Stelle ausschliesslich die durch die ZAS betriebene Webapplikation (SWAP). Die für den IV-Antrag notwendigen Formulare der EU (P-Formulare siehe Anhang 1) werden gestützt auf die elektronisch erfassten Daten vom System automatisch generiert.
In SWAP sind die bereits bekannten Angaben der antragstel- 1/20 lenden Person zu erfassen (Maske "Antragsregistrierung", Typ "Invalidenrente") resp. aus einer bestehenden Fachapplikation zu importieren und zu ergänzen. Die in SWAP auszufüllenden Felder können der Applikation selber (Online-Erläuterungen zu den einzelnen Feldern) entnommen werden.
Die in SWAP benötigten Daten der antragstellenden Person 1/24 können grösstenteils aus dem Versichertenregister (UPI) und aus dem schweizerischen Anmeldeformular entnommen werden. Fehlende Angaben sind direkt bei der antragstellenden Person mittels des bereits durch SWAP vorausgefüllten Formulars "Anmeldung für eine Invalidenrente aus einem EU-Staat" einzuholen.
Für die nach Rz 2031 genannten Fälle, holt die IV-Stelle das 1/20 elektronische Formular "Ausführlicher Ärztlicher Bericht" beim Arzt ein oder lässt es durch den RAD ausfüllen. Zugleich kündigt die IV-Stelle den Fall in SWAP an (Maske "Zusammenfassung", Aktion "Antrag anmelden").
2036.1 Ist für die IV-Stelle trotz der erhaltenen Informationen unklar, ob 1/24 die antragsstellende Person in einem oder mehreren EU-Staaten Versicherungszeiten aufweist, die einen Leistungsanspruch begründen können, kann sie die ZAS beauftragen entsprechende Abklärungen bei der ausländischen Verbindungsstelle einzuleiten, bevor das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet wird
Das Formular "Ausführlicher Ärztlicher Bericht" ist bei jedem IV- 1/20 Antrag, in welchem das EU-Verfahren eingeleitet wird, vom Arzt ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Das Formular sowie
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eine Anleitung dazu ist auf www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV sowie auf www.iv-pro-medico.ch verfügbar. Bereits bestehende medizinische Akten ersetzen die Vorlage des Formulars nicht, sie können dem Formular jedoch (PDF/A-Format) beigelegt werden.
Der Arzt wird für das Ausfüllen des interaktiven Formulars 1/24 «Ausführlicher Ärztlicher Bericht» entschädigt, sofern es vollständig ausgefüllt wurde.
Sobald die IV-Stelle das vollständig ausgefüllte Formular "Aus- 1/24 führlicher Ärztlicher Bericht" erhält, erfasst sie alle erforderlichen Daten in SWAP und fügt den "Ausführlichen ärztlichen Bericht" im PDF/A-Format hinzu Anschliessend leitet sie unverzüglich den Antrag an die ZAS weiter. Die ZAS prüft, ob die Angaben vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, schickt die ZAS die Anmeldung an die IV-Stelle zurück und gibt an, welche Felder noch ausgefüllt werden müssen.
Angaben, die der IV-Stelle erst nach Abschluss des Verfahrens 1/24 bekannt sind (z.B. Angaben über die Invalidität), sind sofort nach Erhalt in SWAP zu erfassen und durch die ZAS an den ausländischen Versicherungsträger übermittelt (siehe Ziff. 2.2.2.3).
Die von der antragstellenden Person eingereichte Unterlagen 1/24 müssen in SWAP dem IV-Antrag in elektronischer Form (PDF/A-Format) angefügt werden.
2041.1 Die ZAS ergänzt die Angaben über die Versicherungs- und Wohnzeiten und erstellt das Formular P5000 (Rz 2050 ff).
2041.2 Die ZAS leitet die anhand der in SWAP erfassten Daten, voll- 1/24 ständigen IV-Anträge, den "Ausführlicher Ärztlicher Bericht") und allfällige vorhandenen unstrukturierten Beilagen elektronisch an die zuständigen Verbindungsstellen in der EU weiter.
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1/20 2.2.2.3 Vervollständigung IV-Antrag im Zeitpunkt der IV- Entscheidung
Resultiert aus der Bearbeitung des schweizerischen IV-Antrags 1/24 ein negativer Bescheid, überprüft die IV-Stelle den Status des SWAP-Falls:
abgeschlossener SWAP-Fall: Der Entscheid wird per E-Mail oder Post an die ZAS übermittelt;
offener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der ZAS, ihr den Fall zur Vervollständigung der Daten zu P6000 wieder zuzustellen.
Resultiert aus der Bearbeitung des schweizerischen IV-Antrags 1/24 ein positiver Bescheid, überprüft die IV-Stelle den Status des SWAP-Falls:
abgeschlossener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der Ausgleichskasse, den Bescheid per E-Mail oder Post an die ZAS zu übermitteln;
offener SWAP-Fall: Die IV-Stelle beantragt bei der ZAS, ihr den Fall zur Vervollständigung der fehlenden Daten wieder zuzustellen. Danach leitet die IV-Stelle den Fall an die zuständige Ausgleichskasse weiter, welche die Daten zu P6000 ausfüllt und die Daten zu P5000 ergänzt.
aufgehoben
Gemäss Rz 2043 erfasst die Ausgleichskasse nach erfolgter 1/24 Rentenverfügung die erforderlichen Daten in SWAP und übermittelt die Anmeldung anschliessend elektronisch an die ZAS. Daraufhin prüft die ZAS, ob die Felder korrekt ausgefüllt wurden. Wenn nicht, weist die ZAS die Anmeldung unter Angabe der zu ergänzenden Felder an die Ausgleichskasse oder die IV- Stelle zurück.
Nebst den Daten über die Rentenhöhe und -auszahlung sind durch die Ausgleichskasse auch die Versicherungs- und Wohnzeiten sowie der Beschäftigungsverlauf der antragstellenden Person zu erfassen (siehe Ziff. 2.2.3).
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Die vom Antragsteller eingereichten Dokumente müssen in 1/24 SWAP in elektronischer Form (PDF/A-Format) hinzugefügt werden.
aufgehoben
Die ZAS leitet die anhand der in SWAP erfassten Daten, voll- 1/24 ständigen IV-Anträge und die allfällig vorhandenen unstrukturierten Beilagen den zuständigen Verbindungsstellen der EU weiter. Für das weitere Vorgehen sind die Rz 2028 - 2029 analog anwendbar.
2.2.3 Bescheinigung der Versicherungs- und Wohnzeiten /
Angaben über den Beschäftigungsverlauf
2.2.3.1 Bescheinigung der Versicherungs- und Wohnzeiten
Bei sämtlichen Rentenanträgen (AHV und IV) importiert oder er- 1/24 fasst die Ausgleichskasse die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten in SWAP und hält sie auf dem neusten Stand. Eine Tabelle über die genaue Zuordnung der Versicherungs- und Wohnzeiten ist in Anhang 4 zu finden.
Bei IV-Anträgen, die von der IV-Stelle direkt an die ZAS weiter- 1/20 geleitet wurden (Rz 2039 und 2044), werden die Angaben über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten direkt durch die ZAS ergänzt.
Einzutragen sind ausschliesslich die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten. Dabei ist im Grundsatz auf die Regeln über die Berechnung der AHV/IV-Renten abzustellen (Rz 5025 – 5052 RWL). Zu erfassen sind auch Zeitperioden, in denen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde.
Zu erfassen sind nebst den eigenen Beitragszeiten auch die beitragslosen Ehejahre vor 1997 resp. beitragslose Zeiten, wäh-
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rend denen der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und Zeiten, für welche lediglich Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Jugendjahre sind in SWAP als Beitragszeiten in den Jahren zu erfassen, in denen die Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind, d.h. in den Jahren vor dem vollendeten 21. Altersjahr. Hingegen sind allfällige Zusatzmonate gemäss Rz 5055 ff RWL nicht aufzuführen.
Während einem Vorbezug der Altersrente zurückgelegte Versicherungszeiten sind in den entsprechenden Jahren und Monaten aufzuführen. Das Gleiche gilt für Versicherungszeiten, welche im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles geleistet wurden. Liegen der Ausgleichskasse zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch keine Angaben des Arbeitgebers (IK) vor, so ist eine Rückfrage beim Arbeitgeber zu machen.
Bei Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin 1/24 erwerbstätig sind, müssen auch die nach dem Referenzalter geleisteten Beitragszeiten erfasst werden. Wurden keine Beiträge geleistet, und liegen lediglich Wohnzeiten vor, so müssen diese nicht erfasst werden.
Können einer Person für den gleichen Zeitraum mehrere Beitrags- und Versicherungsarten zugeordnet werden, so ist nur eine einzutragen. Dabei gehen die aus eigenen Beiträgen geleisteten Versicherungszeiten gefolgt von beitragslosen Ehejahren und Zeiten, in denen ein Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, vor. Erziehungs- und Betreuungszeiten sind nur dann einzutragen, falls für den gleichen Zeitraum keine eigenen Beiträge oder Beiträge des Ehepartners angerechnet werden können. Hat eine Person für den gleichen Zeitraum sowohl Beiträge aus einer unselbständigen als auch aus einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so ist die Beitragsart einzugeben, aus der das höhere Einkommen resultierte. Beispiel: Vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war die versicherte Person während 12 Monaten erwerbstätig. Dabei ging sie zur Hauptsache
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einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, aus der ein Einkommen von Fr. 45‘000 resultierte. Für den gleichen Zeitraum konnten ihr zudem ein Einkommen von Fr. 6‘000 als Arbeitnehmende sowie Erziehungsgutschriften angerechnet werden.
Erfasst werden lediglich die Versicherungszeiten, welche durch die eigenen Beiträge aus der Erwerbstätigkeit angerechnet wurden. Da das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit über demjenigen als Arbeitnehmende liegt, ist für die ganze Zeitperiode vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Zeiten, während denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, bleiben hier unberücksichtigt.
2057.1 Können einer Person für den gleichen Zeitraum sowohl Bei- 1/18 tragszeiten aus einer unselbständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, als auch Zeiten während denen die Person eine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zugeordnet werden, so gehen in jedem Fall die Erwerbszeiten vor.
2.2.3.2 Bericht über den Beschäftigungsverlauf (P4000)
Die Ausgleichskasse (AHV-Anmeldung) oder die IV-Stelle (IV- 1/24 Anmeldung) muss in SWAP die für das P4000 erforderlichen Angaben zum Beschäftigungsverlauf im Ausland erfassen. Das von der versicherten Person ausgefüllte Formular E207 kann somit nicht mehr als Beilage in SWAP angefügt werden.
Einige Dokumente müssen der ZAS zwingend im Original per 1/24 Post zugestellt werden. Die entsprechende Liste (Tabelle der länderspezifisch beizufügenden Dokumente) ist in SWAP unter der Registerkarte «Anhänge» verfügbar.
Auf die Erfassung des Beschäftigungsverlaufs kann verzichtet 1/24 werden, falls – bereits ein Versicherungsverlauf beim ausländischen Versicherungsträger festgestellt wurde; – die antragstellende Person geltend macht, dass sich die Informationen bereits beim ausländischen Versicherungsträger befinden; EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
– bei einem Antrag auf Altersrente die antragstellende Person bereits eine ausländische Rente bezieht; – bei einem Antrag auf Hinterlassenenrente die verstorbene/antragstellende Person bereits eine ausländische Rente bezog.
3. Anspruch und Berechnung von AHV- und IV-Renten
3.1 Im Allgemeinen
Für die Rentenansprüche der schweizerischen AHV und IV gelten grundsätzlich die Bestimmungen des AHVG und IVG sowie der RWL. Betreffend die Wohnsitzprüfung wird auf Rz 4016 –
RWL und Rz 1017 – 1034 sowie Rz 3090 ff der Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP) verwiesen.
Bei IV-Renten gelten sowohl für den Anspruchsbeginn als auch für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.1.1 Die dreijährige Mindestbeitragsdauer in der IV
Seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision (1.1.2008) haben nur Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG). Somit gilt für sämtliche Invalidenrenten, bei denen der Versicherungsfall (Eintritt der Invalidität) ab dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision eingetreten ist, die dreijährige Mindestbeitragsdauer.
Massgebend für die Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung kommt, ist das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) und nicht etwa dasjenige des Beschlusses der IV-Stelle oder der Verfügung.
Für die Prüfung der Mindestbeitragsdauer in der IV ist im Ein- 1/18 zelnen wie folgt vorzugehen: 1. Es ist zu prüfen, ob die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt ist. Drei volle
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Beitragsjahre liegen vor, wenn eine Person während insgesamt länger als 2 Jahren und 11 Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war (siehe Rz 3006 ff RWL). 2. Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen für Schweizer Bürger und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 6 VO 883/04). Für schweizerische Staatsangehörige sind gegebenenfalls auch unterjährige Zeiten aus einem EFTA-Staat zu berücksichtigen (aufgrund des EFTA-Übereinkommens). 3. Ist die dreijährige Mindestbeitragsdauer zwar mit Anrechnung von Versicherungszeiten erfüllt, die in einem EU- oder EFTA- Staat zurückgelegt wurden, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, kann keine ordentliche schweizerische IV-Rente ausgerichtet werden (vgl. Ziff. 4: Unterjährige Versicherungszeiten).
3.1.2 Zur Berechnung der schweizerischen IV-Renten
Obwohl für sämtliche neu entstehenden IV-Renten mit Eintritt 1/24 des Versicherungsfalls (Eintritt der Invalidität) seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision (1.1.2008) die dreijährige Mindestbeitragsdauer als Anspruchsvoraussetzung gilt, ist die schweizerische IV-Rente nach wie vor autonom zu berechnen, d.h. ohne ausländische Versicherungszeiten.
Auf das sogenannte Totalisierungs- und Proratisierungsverfah- 7/24 ren gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04 wird verzichtet (vgl.
ff), weil die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führt (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04). Die Fälle gemäss Kap. 3.1.3 bleiben vorbehalten.
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7/24 3.1.3 Ausnahme: Günstigere Bestimmungen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal und Spanien
3007.1 Günstigere Bestimmungen von bilateralen Sozialversicherungs- 1/25 abkommen bleiben jedoch vorbehalten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 149 V 97 vom 30. Mai 2023; BGE 142 V 112; BGE 133 V 329) ist unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind, von Amtes wegen durch die für die Rentenauszahlung zuständige Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung (Rz 3007.2) durchzuführen: − Die antragstellende Person untersteht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles den schweizerischen Rechtsvorschriften (Risikoprinzip); − Die antragstellende Person fällt sowohl in den Geltungsbereich des FZA als auch eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nach dem A-System (Risikoprinzip; Abkommen mit Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Niederlande und Portugal); − Die antragstellende Person hat das Freizügigkeitsrecht vor dem Inkrafttreten des FZA ausgeübt; d.h. sie hat vor dem 1. Juni 2002 Versicherungszeiten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Schweiz und Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Niederlanden oder Portugal erworben. − Die antragstellende Person hat sowohl in der Schweiz als auch in einem der erwähnten Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt; − Der IV-Rentenanspruch entsteht ab dem 1. Juni 2002.
3007.2 Für die Vergleichsrechnung sind die folgenden Renten einander 7/24 gegenüberzustellen: − Die nach den Regeln des bilateralen Abkommens berechnete schweizerische IV-Rente nach dem A-System (unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten aus der Schweiz und dem betroffenen Vertragsstaat), und
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− die beiden aufgrund des FZA berechneten Teilrenten (Schweizer Rente berechnet ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten; Rente des Vertragsstaates berechnet gemäss VO 883/04). Der höhere Betrag ist auszurichten.
3007.3 aufgehoben
3007.4 Um Informationen über die Höhe der ausländischen Rente 1/25 und/oder die ausländischen Versicherungszeiten zu erhalten, kontaktieren die Ausgleichskassen die ZAS (eai@zas.admin.ch), die sich an die zuständige ausländische Verbindungsstelle wendet. Sobald die ZAS die Informationen erhält, leitet sie diese an die Ausgleichskasse weiter.
3007.5 Solange keine Informationen über die ausländischen Versiche- 7/24 rungszeiten und die Höhe der ausländischen Teilrente vorliegen, wird die schweizerische Rente auf der Basis der schweizerischen Versicherungszeiten berechnet und ausbezahlt.
3007.6 Sobald die Ausgleichskasse über die erforderlichen Informatio- 7/24 nen verfügt, führt sie die Vergleichsrechnung durch (Rz 3007.2).
3007.7 Ist der Betrag der Schweizer IV-Rente mit ausländischen Zeiten 7/24 (nach System A) höher als die Summe der beiden Teilrenten, richtet die Schweiz eine IV-Rente nach dem A-System aus. Die entsprechenden ausländischen Versicherungszeiten sollten somit keinen Anspruch mehr auf eine Teilrente aus dem betroffenen Staat geben, da die Versicherungszeiten ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Die Ausgleichskasse informiert die ZAS über das Resultat der Vergleichsrechnung. Diese wiederum leitet die Informationen im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens an die zuständige ausländische Verbindungsstelle weiter.
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3.2 Anspruch auf Kinder- und Waisenrenten
Weist eine Person sowohl in der Schweiz als auch in einem 1/24 oder mehreren EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Rentenanspruch begründen können und besteht Anspruch auf Kinderrenten, so werden diese, wie die Rente, zu der sie gehören, ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht festgelegt und ausgerichtet (Art. 69 Abs. 2 VO 883/04). Dasselbe gilt für Waisenrenten, welche ebenfalls ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht festgelegt und ausgerichtet werden.
4. Unterjährige Versicherungszeiten
4.1 Unterjährige ausländische Versicherungszeiten
Bei der Rentenberechnung berücksichtigen die EU-Staaten vorerst sämtliche Versicherungszeiten in allen Mitgliedstaaten (auch unterjährige) und berechnen eine fiktive Rente. Nur bei der Berechnung dieser fiktiven Rente werden ausländische Zeiten mitberücksichtigt. Hierauf zahlt jedes Land den Teil, der ausschliesslich der Versicherungsdauer im eigenen Land entspricht (Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren, Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04).
Auf diese Berechnungsmethode kann verzichtet werden, wenn die nach innerstaatlichem Recht durchgeführte Berechnung zur gleich hohen oder einer höheren Rente führt, wie dies in der Schweiz der Fall ist (Art. 52 Abs. 4 VO 883/04).
Das aufgrund von rein schweizerische Versicherungszeiten berechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bleibt unverändert.
Keine Anrechnung von ausländischen unterjährigen Versicherungszeiten erfolgt, wenn die versicherte Person bereits ohne ausländische Versicherungszeiten Anspruch auf eine schweizerische AHV- oder IV-Vollrente (Rentenskala 44) hat.
Falls es sich jedoch um eine Teilrente (Rentenskala 1–43) handelt, und aus der Rentenanmeldung bzw. den Rentenakten in irgendeiner Weise hervorgeht, dass eine Person unterjährige EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
ausländische Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt haben könnte (Art. 57 Abs. 2 VO 883/04), so sind unterjährige Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Für schweizerische Staatsangehörige sind gegebenenfalls auch unterjährige Zeiten aus einem EFTA-Staat zu berücksichtigen (aufgrund des EFTA-Übereinkommens).
Unabhängig davon sind die Renten der AHV/IV in jedem Fall 1/24 vorerst aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten festzusetzen und zu verfügen. Dasselbe gilt für den Antrag auf eine einmalige Neuberechnung der Rente bei Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters.
Unterjährige ausländische Versicherungszeiten sind nur dann für die Berechnung der schweizerischen Rente heranzuziehen, wenn aufgrund allein dieser ausländischen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr kein Anspruch auf eine ausländische Leistung besteht.
Nachdem die Ausgleichskasse die Meldung über die anrechenbaren unterjährigen ausländischen Versicherungszeiten von der ZAS erhalten hat, ist zu prüfen, ob – sich diese nicht mit schweizerischen Versicherungszeiten überschneiden, – die Anrechnung zu einem vorteilhafteren betraglichen Ergebnis der schweizerischen AHV- und IV-Rente führt, – aufgrund allein dieser unterjährigen ausländischen Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine ausländische Leistung in einem EU-Staat besteht.
AHV/IV-Renten und die dazugehörenden Kinderrenten mit un- 1/24 terjährigen Versicherungszeiten von EU- oder EFTA-Staaten sind mit dem SF-Code 55 zu kennzeichnen (AHV/IV-Rente mit unterjährigen EU/EFTA-Versicherungszeiten).
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4.2 Verfahren bei Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer in der Schweiz
War eine Person in mehreren EU-Staaten oder der Schweiz jeweils weniger als ein Jahr versichert, so wird der Träger leistungspflichtig, bei welchem zuletzt Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind (Art. 57 Abs. 3 VO 883/04).
Meldet sich eine Person in der Schweiz für eine Rente der AHV oder der IV an und erfüllt sie die einjährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht, so ist der Rentenanspruch verfügungsweise abzulehnen und das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten (siehe Ziff. 2.).
Erhält die Ausgleichskasse die Rückmeldung von der ZAS, dass sie für die Ausrichtung einer Rente mit unterjährigen ausländischen Versicherungszeiten zuständig ist, so ist das vollständige Rentendossier dem BSV zu unterbreiten.
5. Mutationen bei altrechtlichen Renten2 und Export von AHV- und IV-Renten
5.1 Ablösung einer IV-Rente durch eine Altersrente oder
eine Hinterlassenenrente
Wird eine IV-Rente, welche unter Berücksichtigung von auslän- 7/24 dischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist (SF-Code 44, 45, 48, 49, 50, 51 oder 52), ab dem 1. Juni 2002 durch eine AHV-Rente abgelöst, wird die AHV-Rente aufgrund der allgemeinen Bestimmungen ohne ausländische Beitragszeiten berechnet.
5001.1 Für IV-Renten mit einem SF-Code 44, 49, 50 oder 52, die durch 1/26 eine Altersrente abgelöst werden, bleiben die besonderen Bestimmungen in Rz 5003.1 ff. vorbehalten.
Die IV-Rente - ohne ausländische Zeiten - wird mittels einer 7/24 Vergleichsrechnung vollständig neu berechnet. Der Betrag wird
Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor
dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
mit demjenigen der AHV-Rente verglichen (Rz 5001). Vorbehalten bleibt die Regelung bei überführten Renten (Rz 2049 KS 3).
Die höhere Rente wird ausgerichtet (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). 7/24 5.1.1 Sonderfälle der Ablösung einer IV-Rente mit ausländischen Zeiten durch eine Altersrente (System A, Sozialversicherungsabkommen mit Portugal, Spanien, Frankreich und Norwegen)
5003.1 Wird eine IV-Rente gemäss Sozialversicherungsabkommen 1/25 nach dem A-System (vgl. auch Rz 3007.1 und 7002.1) durch eine Altersrente abgelöst, gilt Folgendes: Abkommen mit Portugal und Spanien3: Die schweizerische Altersrente muss unter Berücksichtigung der in Portugal oder Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden, wenn – die in Portugal oder Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund des höheren gesetzlichen Rentenalters in diesen Staaten keinen Anspruch auf eine analoge Altersleistung begründen, und – die Kumulierung der schweizerischen Altersrente und der von Portugal oder Spanien zustehenden Übergangs-IV- Rente bei Erreichen des Referenzalters in der Schweiz [vgl. Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004] niedriger ist als die schweizerische Altersrente, die unter Berücksichtigung der für die IV-Rente berücksichtigten portugiesischen oder spanischen Versicherungszeiten berechnet wurde.
Die unter Berücksichtigung der schweizerischen und ausländischen Versicherungszeiten berechnete schweizerische Altersrente wird bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Portugal oder Spanien ausbezahlt. In diesem Zeitpunkt wird die schweizerische Altersrente ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten neu berechnet.
Urteil 9C_540/2023 vom 3. Juni 2024
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Bei einem Vorbezug der Altersrente erfolgt die Neuberechnung der Rente bei Erreichen des Referenzalters ohne Besitzstand der IV-Bemessungsgrundlagen. Die Rz 5351 und 5352 ff. RWL gelten sinngemäss.
Abkommen mit Frankreich: Ist die Summe der Altersrenten aus der Schweiz und Frankreich niedriger als die unter Berücksichtigung französischer Zeiten berechnete Invalidenrente, so wird zusätzlich zur Altersrente der Unterschiedsbetrag zur bisherigen Invalidenrente gewährt.
Abkommen mit Norwegen: Ist die schweizerische Altersrente niedriger als die unter Berücksichtigung norwegischer Zeiten berechnete Invalidenrente, so wird sie bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine norwegische Altersrente im Betrag der bisherigen Invalidenrente gewährt. Danach wird die schweizerische Altersrente neu ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Versicherungszeiten berechnet.
5003.2 Für die Einholung der Informationen über das gesetzliche Ren- 1/25 tenalter in den betroffenen ausländischen Staaten sowie zur Höhe der ausländischen Übergangs-IV-Rente geht die für die Rentenzahlung zuständige Ausgleichskasse gemäss Rz 3007.4 vor. Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte gelten Rz 3007.5 ff sinngemäss.
5.2 Eintritt Splittingfall
Ist eine altrechtliche IV-Rente, welche unter Berücksichtigung 1/24 von ausländischen Versicherungszeiten festgesetzt worden ist (SF-Code 44, 45, 48, 49, 50, 51 oder 52), wegen der Durchführung der Einkommensteilung (infolge Scheidung, Tod des Ehegatten oder Eintritt des zweiten Versicherungsfalles bei verheirateten Personen) neu zu berechnen, so werden die ausländischen Versicherungszeiten auch bei der integralen Neuberechnung der Rente mitberücksichtigt.
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5.3 Wiederaufleben der Invalidität
Wird oder wurde eine altrechtliche IV-Rente 4 nach Verminde- 1/22 rung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so wird die IV-Rente auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens nach neuem Recht berechnet.
In einer Vergleichsrechnung (Art. 32bis IVV) wird auf die Berechnungsgrundlage der eingestellten IV-Rente nach altem Recht abgestellt (zu beachten gilt auch Rz 5001 KS 3 und das Kreisschreiben zur Einführung der linearen Rentenskala bei laufenden Renten, gültig ab 1. Juni 2002). Allfällige ausländische Versicherungszeiten bleiben mitberücksichtigt.
Wird der neuen Rente die altrechtliche Berechnungsgrundlage mit ausländischen Versicherungszeiten zu Grunde gelegt, so ist das zwischenstaatliche Verfahren nicht einzuleiten.
5.4 Änderung des Invaliditätsgrades
Ändert die Rentenhöhe infolge einer Heraufsetzung oder einer 1/22 Herabsetzung des Invaliditätsgrades (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente) nach dem 1. Juni 2002, so bleiben die Berechnungsgrundlagen unverändert (Rz 5328 RWL). Dies gilt auch für altrechtliche Renten, welche unter Anrechnung ausländischer Beitragszeiten festgesetzt worden sind.
1/22 5.5 Export von Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen IV-Rente
IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 1/22 Prozent einer ganzen Rente von Schweizerinnen und Schweizern oder EU-Staatsangehörigen sind grundsätzlich sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Staaten auszurichten.
Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige mit einem Anspruch auf eine altrechtliche Viertelsrente der IV, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU-Land verlegen, können diese Rente auch im Ausland weiterbeziehen. Die Berechnungsgrundlagen bleiben unverändert. Dies gilt selbst dann, wenn die Rente unter Anrechnung ausländischer Beitragszeiten festgesetzt worden ist.
Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU- Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt hingegen der Rentenanspruch (Ausnahme: Schweizerinnen und Schweizer, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verlegen).
Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, de- 1/22 nen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor Anwendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA- Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch AHV-Zusatz- und Kinderrenten, die bisher aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet werden.
Kommt der Anspruchsbeginn vor den 1. Juni 2002 bzw. bei Staatsangehörigen von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern vor den 1. April 2006 und bei Staatsangehörigen Rumäniens und Bulgariens vor den 1. Juni 2009 zu liegen, so gilt für die Rentenberechnung altes Recht. Im Verhältnis zu den A-Abkommen sind ausländische Beitragszeiten mitzuberücksichtigen.
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5.6 Export von ausserordentlichen AHV- und IV‑Renten
Ausserordentliche Renten von Schweizerinnen und Schweizern 1/18 oder EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich auch in einen EU-Staat ausgerichtet werden (BGE 9C_446/2013 und 9C_469/2013). Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die leistungsberechtigte Person vor dem Eintritt des Versicherungsfalls in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig war und sofern die Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 1 IVG bzw. Art. 42 Abs. 1 AHVG erfüllt sind. Dies bedeutet, dass ausserordentliche Renten von Personen, die in der Schweiz oder in einem EU-Mitgliedstaat nie erwerbstätig waren, nicht exportiert, und als beitragsunabhängige Geldleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden (Anhang X, Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/04).
Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige mit einem Anspruch auf eine altrechtliche ausserordentliche AHV- oder IV-Rente, die ihren Wohnsitz von der Schweiz in ein EU- Land verlegen, können diese Rente auch im Ausland weiterbeziehen.
Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU- Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt dagegen der Rentenanspruch (Ausnahme: Schweizerinnen und Schweizer, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verlegen).
Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige, denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes bisher kein Anspruch auf eine ausserordentliche AHV- oder IV-Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch vor Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mangels Wohnsitz in der Schweiz bereits einmal aufgehoben oder abgelehnt worden ist.
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5.7 Export von Leistungen der AHV/IV von Staatsangehörigen ehemaliger Nichtvertragsstaaten
Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Malta oder Polen, welchen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor den Ausdehnungen des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf Leistungen der AHV oder IV zustand, können neu Leistungen der AHV oder IV beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher einmal abgelehnt worden ist, sofern die Beiträge nicht bereits rückvergütet worden sind.
6. Ergänzungsleistungen (EL) und Hilflosenentschädigungen (HE)
6.1 Abklärungen für die EL
Der Anspruch auf EL setzt grundsätzlich voraus, dass ein An- 1/24 spruch auf Leistungen der AHV oder der IV im Sinne von Art. 4 ELG besteht. Ebenso muss die Person im Sinne von Ziffer 1.1 dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU unterstellt sein. Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder oder Invaliditätsleistung aus einem EU-Land beziehen, jedoch nach schweizerischem Recht noch nicht das Referenzalter erreicht haben oder nicht im rentenbegründenden Ausmass invalid sind, haben keinen Anspruch auf EL (Rz 2230.01 ff. WEL).
Die EL-Durchführungsstellen können Abklärungen über Ein- 1/24 künfte und unbewegliches Vermögen von schweizerischen oder EU-Staatsangehörigen im Ausland mit dem Formular M050 vornehmen. Dieses Formular ist der ZAS zuzustellen, welche die zuständige Verbindungsstelle kontaktiert.
aufgehoben
Der ZAS ist bekannt zu geben, aus welchem EU-Land Auskünfte gewünscht werden. Bei Auskunftsbegehren gegenüber Deutschland, Frankreich oder Italien ist ausserdem nach Möglichkeit der zuständige regionale Versicherungsträger anzugeben. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
Solange nicht feststeht, dass die leistungsansprechende Person ausländische Einkünfte erzielt, sind die EL im Sinne der Art. 9 – 11a ELG ausschliesslich aufgrund der bekannten Einnahmen festzusetzen.
Geht aus der Rückmeldung des ausländischen Versicherungsträgers hervor, dass im Ausland Einkünfte erzielt werden oder dass eine Versicherungsleistung rückwirkend gewährt wird, sind die zu viel ausgerichteten EL zurückzufordern.
6.2 Anspruch auf Hilflosenentschädigungen (HE) der AHV
Anspruch auf eine HE der AHV haben in der Schweiz wohn- 1/24 hafte Personen, welche eine Altersrente oder EL beziehen und die – entweder während mindestens sechs Monate ununterbrochen in schwerem, mittlerem oder leichtem Grade hilflos waren und weiterhin mindestens in leichtem Grade hilflos sind, oder – bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine HE der IV bezogen haben.
Staatsangehörige eines EU-Staates und Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV oder EL haben, haben zudem Anspruch auf die HE der AHV, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine Leistung eines EU-Staates beziehen, die der Altersrente der AHV entspricht.
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B. Abkommen mit der EFTA
Der EFTA gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz an.
Zwischen den EFTA-Staaten gelten mit dem EFTA-Abkommen grundsätzlich die gleichen Regeln wie mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU. Die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 gelangen vollumfänglich zur Anwendung, sofern das EFTA-Abkommen nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht.
7002.1 Die Rz 3007.1 gilt, im Rahmen des revidierten EFTA-Abkom- 1/24 mens, analog für die Beziehungen mit Norwegen, mit dem ein bilaterales Abkommen nach A-System abgeschlossen wurde. Das revidierte EFTA-Abkommen ist ebenfalls am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
7002.2 Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind die- 1/24 selben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem "Dachübereinkommen" fehlt. In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens.
Bei EFTA-Staatsangehörigen (einschliesslich Schweizerinnen und Schweizer) sind gegebenenfalls unterjährige Versicherungszeiten aus anderen EFTA-Staaten (vgl. Rz 4001 – 4006) für die Berechnung ihrer schweizerischen AHV/IV-Rente anrechenbar. Unterjährige Zeiten aus EU-Staaten sind für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zu berücksichtigen.
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Bei EFTA-Staatsangehörigen (einschliesslich Schweizerinnen 1/18 und Schweizer) sind gegebenenfalls Versicherungszeiten aus anderen EFTA-Staaten (vgl. Rz 3005) für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in der IV zu berücksichtigen. Versicherungszeiten aus EU-Staaten sind für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zu berücksichtigen.
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C. Besitzstandsgarantie nach dem FZA infolge des Brexit
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU 1/25 wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Rechte der Bürger 5 geschlossen, um die Rechte, die die Versicherten unter dem FZA erworben haben, zu gewährleisten. Dieses Abkommen ist seit dem 1. Januar 2021 anwendbar. Es gewährleistet die Rechte aus dem FZA für Personen, die vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstellt waren. Für diese Personen gelten weiterhin die Verordnungen (EG) Nr. 883/204 und Nr. 987/2009 (siehe auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 vom 16. November 2020).
Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für AHV/IV-Renten 1/25 bedeutet dies, dass die Bestimmungen des KSBIL anwendbar sind für – Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU-Staates, die vor dem 1. Januar 2021 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterstellt waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die vor dem 1. Januar 2021 den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstellt waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
D. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen bei Einführung von SWAP
Dieses Kreisschreiben tritt am 04.04.2016 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gültig ab 01.06.2002 mit den entsprechend bis 31.03.2016 erfolgten Nachführungen.
Während der Einführungsphase (siehe Rz 8002 ff) sind gleichzeitig die Bestimmungen gemäss Ziff. 2 des (alten) Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gültig ab 01.06.2002 mit den entsprechend bis 31.03.2016 erfolgten Nachführungen weiterhin anwendbar.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten des vorliegenden Kreisschreibens erfolgt die Betriebsaufnahme der Applikation SWAP. Die Einführung bei den Ausgleichskassen und IV-Stellen ist wie folgt vorgesehen:
AHV-Anträge
Ab dem 03.10.2016 sind durch die Ausgleichskassen sämtliche AHV-Anträge ausschliesslich elektronisch via SWAP der ZAS zu melden. In der Zeit zwischen dem 04.04.2016 (Betriebsaufnahme bei der ZAS) bis zum 30.09.2016 können die Anträge sowohl weiterhin in Papierform mit den entsprechenden E-Formularen als auch bereits in elektronischer Form weitergeleitet werden.
IV-Anträge
Ab 01.01.2017 sind sämtliche IV-Anträge sowohl durch die IV- Stellen als auch durch die Ausgleichskassen ausschliesslich mit SWAP einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Einleitung des Verfahrens weiterhin in Papierform erfolgen, wobei SWAP für die IV-Stellen erstmals ab 03.10.2016 zur Verfügung stehen wird. Ab diesem Zeitpunkt können IV-Anträge erstmals auch elektronisch übermittelt werden.
Ab 01.01.2017 sind sämtliche EU-Rentenanträge (AHV- und IV- Anträge) ausschliesslich mittels SWAP einzuleiten.
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Ab dem 2. Halbjahr 2024 werden alle Anträge auf EU-Renten 1/24 (AHV und IV) ausschliesslich über EESSI elektronisch und gesichert an die ausländischen Versicherungsträger übermittelt.
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E. Anhänge
Anhang 1: Liste der im Rentenbereich relevanten P-Formulare
Bisheriges E- P-Nr. Bezeichnung Formular P3000 Länderspezifische Angaben - verlauf P8000 Ersuchen um zusätzliche Angaben -
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Anhang 2:
1/20 aufgehoben
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Anhang 3: Rentenalter in den EU-Staaten
Für genauere Informationen:
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1/24 Anhang 4: Zuordnung der schweizerischen Versicherungs- und Wohnzeiten in SWAP
Art der Zeiten SZ ge- Zuordnung in SWAP (P5000) Code P (CH-Bezeichnungen) mäss IK (Maske "Versicherungszei- 5000 ten")
Einkommen von Arbeitnehmern mit 1 Pflichtbeitragszeiten – abhängig 11 beitragspflichtigem Arbeitgeber so- beschäftigt wie beitragspflichtige Leistungen Einkommen von ANOBAG 2
Beitragsmarken 5
Einkommen von Selbständigerwer- 3 Pflichtbeitragszeiten – selbstän- 12 benden, einschliesslich Kapitalge- dig erwerbend winne Einkommen von Selbständigerwer- 9 benden in der Landwirtschaft, einschliesslich Kapitalgewinne Einkommen von Nichterwerbstäti- 4 Pflichtbeitragszeiten – nicht be- 13 gen schäftigt Einkommen von freiwillig Versicher- 0 Freiwillige Beitragszeiten 20 ten Arbeitslosenentschädigungen 16 Pflichtbeitragszeiten – nicht be- 13 schäftigt Beitragslose Ehejahre bei verheira- - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten 40 teten od. verwitweten Frauen vor ohne nähere Angabe Beitragslose Zeiten, in denen der - Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag entrichtet Zeiten während denen Erziehungs- - gutschriften angerechnet wurden Betreuungsgutschriften 07
Mit Angabe der Abrechnungsnr. 999999aabbb (aa = Nr. der Arbeitslosenkasse; bbb = Nr. der Zahlstelle)
Mit Angabe der Abrechnungsnr. 11111111111 EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL)
Anhang 5:
1/24 aufgehoben
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