Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 89 (22.12.2005)
Alters- und Hinterlassenenvorsorge
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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 89
22. Dezember 2005
Hinweise
Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung
Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2
neues Stiftungsrecht
Stellungnahmen
Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 2005 invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG- Revision (2. Paket)
Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinationsabzug
Rechtsprechung
Begünstigung nach Reglement und Testament
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
05.377
Hinweise
Deckung der Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Mutterschaftsversicherung (Art. 8 Abs. 3 BVG)
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 82 vom 24. Mai 2005 hat unser Amt in Rz 479 betreffend Weiterführung der obligatorischen Versicherung im BVG bei Mutterschaft darauf hingewiesen, dass die Mutterschaftsversicherung die Finanzierung der BVG-Beiträge nicht regelt. Es obliegt der Vorsorgeeinrichtung, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr entrichtet, in den reglementarischen Bestimmungen die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer festzulegen. Besteht nun aber kein Arbeitsvertrag mehr und ist die Arbeitnehmerin arbeitslos, so besteht für sie keine BVG- Versicherungsdeckung mehr, insbesondere für die Risiken Tod und Invalidität. Effektiv beziehen Mütter bei dieser Sachlage keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr, die der BVG-Beitragszahlung für die Risiken Tod und Invalidität nach Artikel 2 Absatz 3 BVG unterliegen, sondern an deren Stelle eine Mutterschaftsentschädigung, die keine BVG-Beitragserhebung vorsieht. Aus diesem Grunde hat die Auffangeinrichtung in ihrem Reglement eine besondere Bestimmung vorgesehen, die diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Untersteht somit eine Person nicht mehr der Arbeitslosenversicherung, weil sie Mutterschaftsentschädigung bezieht, so profitiert sie weiterhin von einer Deckung der Risiken Tod und Invalidität während 98 Tagen. Wird aber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Versicherungsdeckung bei der Auffangeinrichtung kostenlos ist. Will hingegen die Versicherte die Deckung des Risikos Alter weiterführen, um Versicherungslücken zu vermeiden, kann sie sich der freiwilligen Versicherung nach Artikel 47 BVG anschliessen.
Neunummerierung der bisherigen Artikel 60b und c BVV 2 Bei der Nummerierung der Artikel der BVV 2, die am 10. Juni 2005 im Rahmen des 3. Pakets der Verordnungsänderungen der 1. BVG-Revision beschlossen wurde, ergab sich ein gesetzestechnisches Versehen. Mit Verordnungsänderung vom 16. November
wird die Nummerierung wie folgt korrigiert: Die bisherigen Artikel 60b und 60c BVV
werden neu zu den Artikeln 60e beziehungsweise 60f. Diese Änderung ist rein formeller Natur und hat keine materielle Bedeutung.
Der neue Artikel 60b BVV 2 regelt die Sonderfälle beim Einkauf und der neue Artikel 60c BVV 2 den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen.
Die Verordnungsänderung kann abgerufen werden unter: www.admin.ch/ch/d/as/2005/5257.pdf.
neues Stiftungsrecht Auf den 1. Januar 2006 tritt das neue Stiftungsrecht in Kraft.
Aus der Sicht der Vorsorgestiftungen sind vor allem der Artikel 83a ZGB und die Artikel
bis 103 sowie die Artikel 103b und c Handelsregisterverordnung (HRegV) von Bedeutung.
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Zu beachten sind insbesondere folgende Änderungen: Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 83a Abs. 2 ZGB), welche durch die bereits geltenden Anforderungen von Art. 34 BVV 2 ergänzt werden, sowie die Eintragung aller Stiftungsräte (auch der nicht zeichnungsberechtigten) und der Revisionsstelle im Handelsregister (Art. 102 Bst. g und h HregV).
Im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz wurde in Artikel
Absatz 1 HRegV der Satz (…) „Zusätzlich ist dem Handelsregisteramt die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vermögensübertragung einzureichen.“ gestrichen, weil Vermögensübertragungen von Vorsorgeeinrichtungen weder nach Fusionsgesetz noch nach dem Recht über die berufliche Vorsorge von der Aufsichtsbehörde verfügt werden müssen (vgl. Art. 98 Abs. 3 FusG).“
Die Gesetzestexte können abgerufen werden unter:
www.admin.ch/ch/d/as/2005/4545.pdf für das ZGB;
www.admin.ch/ch/d/as/2005/4557.pdf für die HRegV.
Stellungnahmen
Führung der Alterskonten für die Versicherten, welche vor dem 1. Januar 2005 invalid geworden sind unter Berücksichtigung der Änderungen der 1. BVG-Revision (2. Paket) Es empfiehlt sich, zwei Situationen auseinanderzuhalten: Frauen mit Anspruch auf Invalidenleistungen, welche das Rücktrittsalter (62 Jahre) vor dem 1. Januar 2005 erreicht haben und Frauen mit Anspruch auf Invalidenlleistungen, welche am 1. Januar 2005 das Rücktrittsalter noch nicht erreicht haben.
Für die erste Kategorie (Frauen mit dem Jahrgang 1942 und älter) sah das BVG ein Rücktrittsalter von 62 Jahren vor. Das Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge (verabschiedet im März 2001 und in Kraft bis am 31. Dezember 2004) erlaubte nur den noch aktiven Frauen während eines zusätzlichen Jahres weiterhin im BVG versichert zu sein, wenn sie nach Alter 62 weiterhin ihre Erwerbstätigkeit ausübten. Dieses dringliche Gesetz, welches aufgrund der fehlenden Koordination zwischen AHV und BVG betreffend Rücktrittsalter der Frauen um ein Jahr verlängert wurde, betraf nur diejenigen Frauen, welche einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Für die zweite Kategorie, d.h. Frauen mit Jahrgang 1943 und jünger, die Anspruch auf Invalidenleistungen haben, kommen die neuen Bestimmungen zum Rentenalter im BVG zur Anwendung. Falls in der überobligatorischen Vorsorge die Invalidenrente nicht lebenslänglich ist, bedeutet dies, dass diese Versicherten weiterhin ihre Invalidenleistungen beziehen bis sie das in der AHV vorgesehene Rücktrittsalter erreichen (Art. 62a
Daraus kann es für Vorsorgeeinrichtungen, die für die Risiken Tod und Invalidität rückversichert sind, bei der Rückversicherung zu einer Diskrepanz kommen. In diesem Fall liegt es an der Vorsorgeeinrichtung, beim Rückversicherer die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die Übereinstimmung zwischen dem Rückversicherungsvertrag und ihren
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Verpflichtungen für die Risiken Tod und Invalidität wiederherzustellen. Bei Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht rückversichert sind, müsste demzufolge das versicherungstechnische Deckungskapital angepasst werden.
Art. 79c BVG: maximal versicherbarer Verdienst und Koordinationsabzug Darf der maximal versicherbare Verdienst nach Art. 79c BVG überschritten werden, wenn der Koordinationsabzug vorgenommen wird?
Nein, der maximal versicherbare Verdienst darf nach Art. 79c BVG (in Kraft ab 01.01.06) den 10fachen oberen BVG-Grenzbetrag (aktuell CHF 774'000.-) in keinem Fall überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn der Koordinationsabzug von aktuell CHF 22'575.- nach Art. 8 Abs. 1 BVG vorgenommen wird. Der Koordinationsabzug darf also keinesfalls zum maximal versicherbaren Verdienst hinzugerechnet werden.
Dies gilt sinngemäss auch für den eineinhalbfachen Betrag des oberen BVG- Grenzbetrags (aktuell CHF 116'100.-), bis zu welchem der Sicherheitsfonds Leistungen sicherstellt (vgl. Art. 56 Abs. 2 BVG).
Rechtsprechung
Begünstigung nach Reglement und Testament (Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 27. Oktober 2005 i.Sa. N. gegen Personalstiftung der Firma X. und S., B 92/04; Entscheid in deutscher Sprache)
(Art. altArt. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV, Art. 467 ZGB)
Art. 12 des Reglements 1 der Personalstiftung vom 1. Januar 1997 (nachfolgend: Reglement) hält unter «III. Leistungen. Anspruch bei vorzeitigem Ableben» u.a. fest:
1. Bei Ableben vor Erreichen des Rücktrittalters wird ein Todesfallkapital fällig.(...)
(...)
Die nachstehenden Destinatäre haben in der folgenden Rangordnung Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Ziff. 1: a) der Ehegatte, bei Fehlen b) die Nachkommen, bei Fehlen c) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Versicherte mit besonderen Unterstützungspflichten, insbesondere solche, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für den Lebenspartner in erheblichem Masse aufkommen, können dem Stiftungsrat einen schriftlichen Antrag auf Abweichung von der Begünstigungsordnung einreichen. Die Ansprüche des Ehegatten dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Bei Fehlen des Ehegatten müssen Minderjährige oder nicht erwerbsfähige Nachkommen angemessen berücksichtigt werden.
Hinterlässt der Versicherte eine gemäss BVG Art. 19 anspruchsberechtigte Witwe, so wird das Todesfallkapital in eine Witwenrente umgewandelt. (...) Die Witwe kann anstelle der Witwenrente eine Kapitalabfindung verlangen (...).
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6. Wird keine Leistung gemäss Ziff. 5 ausgerichtet, wird die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals durch den Stiftungsrat bestimmt. Er teilt den zur Verfügung stehenden Betrag unter Berücksichtigung der Rangordnung gemäss Ziff. 4 einer, mehreren oder allen in Betracht fallenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträgen zu. Dabei stehen die Interessen des Ehegatten bzw. bei Fehlen diejenigen minderjähriger oder nicht erwerbsfähiger Nachkommen im Vordergrund. Der Stiftungsrat hat eine Regelung zu treffen, die den Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung trägt; bei Vorliegen besonderer Umstände kann er zur Wahrung des Stiftungszwecks von der genannten Rangordnung abweichen.
Art. 12 Ziff. 6 des Reglements kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der Stiftungsrat befugt ist, unter bestimmten Voraussetzungen den in Ziff. 4 umschriebenen Kreis der Begünstigen zu erweitern. Nach dem klaren Wortlaut geht es hier um die Art der Auszahlung des Todesfallkapitals. Für die gegenteilige Auffassung besteht umso weniger Raum, als die Anwendung von Art. 12 Ziff. 6 des Reglements faktisch zu einer Änderung der insoweit klar vorgegebenen Rangordnung nach Ziff. 4 führt. Zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass gibt die gesetzliche Regelung gemäss altArt. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FZV. Insbesondere spricht Absatz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich vom Erweitern des Kreises von Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2. Sodann muss dieses Recht den Versicherten im Vertrag eingeräumt werden. An dieses Erfordernis ist insbesondere bei vorformulierten, von der Vorsorgeeinrichtung einseitig erlassenen Reglementen ein strenger Massstab anzulegen. Art. 12 Ziff. 6 des Reglement ist insoweit zumindest unklar, was sich aber nicht zu Ungunsten der in Ziff. 4 genannten Begünstigten auswirken kann.
Im Weitern sind keine zu hohen formellen Anforderungen an einen gültigen Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements zu stellen. Dem Stiftungsrat kommt insoweit ein Ermessensspielraum zu. Er kann im Übrigen auch von sich aus aktiv werden, wenn er von einem Sachverhalt Kenntnis erhält, der unter den im zweiten Abschnitt von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements geregelten Tatbestand fallen könnte. Im Übrigen sieht der ähnlich lautende alt Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV kein Antragserfordernis für die Berücksichtigung natürlicher Personen vor, die von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden waren. Nicht zwingend erforderlich ist somit, dass das Begehren zu Lebzeiten des Vorsorgenehmers eingereicht wurde. Entscheidend ist ein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung. In diesem Sinne entsteht das selbstständige Forderungsrecht des oder der Begünstigten auf das Todesfallkapital nicht im Zeitpunkt des Todes mit der Folge, dass ein zu Lebzeiten verfasster, noch nicht eingereichter schriftlicher Antrag im Sinne von Art. 12
des Reglements in jedem Fall unbeachtlich wäre. Grundsätzlich kann somit auch eine erst nach dem Hinschied des Vorsorgenehmers eingereichte letztwillige Verfügung (Testament) im Sinne von Art. 467 ZGB einen gültigen, Rechtswirkungen entfaltenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung enthalten. Immer ist zu beachten, dass das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (BGE 129 III 305). Damit in einem Testament ein gültiger Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung als mitenthalten gelten kann, bedarf es daher einer entsprechenden Willensäusserung des Vorsorgenehmers. Dies gilt umso mehr, als eine letztwillige Verfügung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (BGE 117 II 143 Erw. 2a). Es sind grundsätzlich die Regeln für die Auslegung von Testamenten (vgl. BGE 124 III 412 Erw. 3) sinngemäss anwendbar.
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Die vom verstorbenen W. am 30. September 2000 eigenhändig verfasste Erklärung hat folgenden Wortlaut:
Ich (...) bestätige hiermit, dass N. (...) seit 1989 wiederum mein Leben teilt und meine Lebenspartnerin ist. Sie hat mich auch seit meiner Erkrankung gepflegt, alle Termine mit mir in den Kliniken wahrgenommen, mich begleitet und umsorgt. Dies mehr als es die Pflicht einer amtlich angetrauten Ehefrau ist. Deswegen wünsche ich und will ich, dass sie auch in alle Rechte einer Ehefrau eintreten kann.
Ob es sich bei der Erklärung vom 30. September 2000 um ein Testament im erbrechtlichen Sinne handelt ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. So oder anders lässt sich aus der Erklärung kein hinreichend klarer Wille auf Änderung der Begünstigtenordnung nach Art. 12 Ziff. 4 des Reglements der Personalstiftung herauslesen. Es fehlt eine Bezugnahme auf diese Bestimmung oder zumindest auf allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, was genügte.
Vorliegend ist von einem fehlenden Antrag auf Änderung der Begünstigtenordnung im Sinne von Art. 12 Ziff. 4 des Reglements auszugehen und demzufolge die Beschwerdegegnerin 2 als allein Anspruchsberechtigte auf das Todesfallkapital zu betrachten. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei einem solchen Gesuch um einen empfangsbedürftigen Gestaltungsakt handelt (vgl. BGE 113 II 261 Erw. 2a, 107 II 191 Erw. 2 mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. auch BGE 126 V 480) oder um ein zustimmungsbedürftiges Begehren auf Änderung des Vorsorgevertrages.
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