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AHV/EL Mitteilung Nr. 183 vom 13.3.2006

BSV D6653 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d6653/de/ahv-el-mitteilung-nr-183-vom-13-3-2006

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Quelle

AHV/EL Mitteilung Nr. 183 vom 13.3.2006

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 90 37 Fax 031 324 15 88 http://www.bsv.admin.ch

MITTEILUNG AN DIE AHV-AUSGLEICHSKASSEN UND EL-DURCHFÜHRUNGSSTELLEN NR. 183

13. März 2006

Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwischen der Schweiz und den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2006 Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wurde auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 sind deshalb im Verhältnis zwischen der Schweiz und Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern ab dem 1. April 2006 anwendbar.

Die bestehenden EU-Formulare gelten auch im Verkehr mit den neuen EU-Ländern.

Personen, die in einem der obgenannten zehn neuen Mitgliedstaaten leben, können ab dem 1. April 2006 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können ihr höchstens bis zum 31. März 2012 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. April 2006 das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

Das KSBIL gilt uneingeschränkt auch für diese EU-Länder. Die Änderungen in der WVP und der WFV werden Ihnen per 1. April zur Verfügung stehen.

Diese Information erscheint gleichzeitig als IV-Rundschreiben Nr. 235