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Verfahrenskosten

A-769/2016 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 1. März 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/a-769-2016/de/verfahrenskosten

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A-769/2016

Verfahrenskosten

Rubrum

Abteilung I

Urteil vom 1. März 2016

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

Parteien

Verein Dignitas - Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben, vertreten durch lic. iur. Ludwig A. Minelli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Rechtsdienst, Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Rückweisung zur Neuverlegung der Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2014 im Verfahren A-590/2014 die Beschwerde des Vereins Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilweise gutgeheissen und den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vorinstanz) angewiesen hat, dem Beschwerdeführer nach erfolgter Anonymisierung im Sinne der Erwägungen eingeschränkten Zugang zu folgenden Dokumenten des Nationalen Forschungsprogramms 67, "Lebensende", zu gewähren:

- verschiedene mit den eingereichten Forschungsgesuchen in Zusammenhang stehende Dokumente unter Ausschluss der eigentlichen Forschungsgesuche und Lebensläufe der Forscher (Begehren C)

- sowie die zu diesen Forschungsprojekten erstatteten Gutachten bestehend aus Deckblatt, einer Synopsis und einem Gesamtkommentar unter Ausschluss des eigentlichen Kernbestandteils des Gutachtens (Begehren E),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2'000.– festsetzte und sie im Umfang von Fr. 1'300.– dem Beschwerdeführer auferlegt hat; dass es die Vorinstanz zudem verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat,

dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen hat, soweit es darauf eintrat und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufhob, als es Zugang zu der Synopsis und zum Gesamtkommentar der Gutachten gewährt hat (vgl. Begehren E); dass es die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Parteientschädigung unter der Verfahrensnummer A-769/2016 wieder aufgenommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-590/2014 festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Begehren C und E nur teilweise durchdringt und im Übrigen als vollständig unterliegend zu betrachten ist, weshalb er insgesamt als mehrheitlich unterliegende Partei gilt; dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 1C_74/2015 den vom Beschwerdegegner anbegehrten Zugang zu den Dokumenten weiter einschränkte,

dass angesichts des Verfahrensausgangs sowohl die Kosten als auch die Parteientschädigung des vorangehenden Verfahrens festzusetzen und neu zu verlegen sind,

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Verfahren A-590/2014 nach wie vor nicht als vollständig unterliegend gilt und ihm daher die Verfahrenskosten für das damalige Verfahren, welche auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind, anteilsmässig im Umfang von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021); dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen wird und der Restbetrag von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass – dem neuen Verfahrensausgang gemäss – dem Beschwerdeführer sodann nur eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass demgegenüber der Vorinstanz von vornherein keine Entschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2),

dass für den vorliegenden Kostenentscheid praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Urteil des BVGer A-6565/2015 vom 9. November 2015).

Regeste

Rückweisung zur Neuverlegung der Parteientschädigu... Rückweisung zur Neuverlegung der Parteientschädigung

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-590/2014 werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Sie werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-590/2014 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihm durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 7 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.