Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch)
Rubrum
Abteilung II
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
1. A.______GmbH,
alle vertreten durch Michael Sigerist, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerinnen, gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Vorinstanz.
Gegenstand
Überschreitung des Höchsttierbestands in den Jahren 2018-2022.
Regeste
Überschreitung des Höchsttierbestands in den Jahre... Überschreitung des Höchsttierbestands in den Jahren 2018-2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die A.______GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde (…) wurde am (…) in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Das Unternehmen bezweckt insbesondere (...). An der Domiziladresse der A.______GmbH ("[…]") befindet sich eine Stallung mit Mastschweinen, welche in der Tierverkehrsdatenbank (nachfolgend: TVD) eingetragen ist (nachfolgend: "Stallung R.______", TVD-Nummer […] mit den Produktionsstätten […] und […]).
A.b Die B.______GmbH hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde (...) und wurde am (…) in das Handelsregister des Kantons (…) eingetragen. Wie An der Domiziladresse der B.______GmbH ("[…]") befindet sich ebenfalls eine Stallung mit Mastschweinen (nachfolgend: "Stallung S.______", TVD- Nummer […]).
A.c Die C.______GmbH hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde (…) und wurde am (…) in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Der Zweck der C.______GmbH besteht wiederum insbesondere in (…). Auch an der Domiziladresse der C.______GmbH ("[…]") befindet sich eine Stallung mit Mastschweinen (nachfolgend: "Stallung T.______", TVD-Nummer […]).
A.d Die D.______AG hat ihren Sitz in der politischen Gemeinde (…). Die Gesellschaft wurde am (…) in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt insbesondere (…). Im Informationssystem des Bundes für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (nachfolgend: Agrarpolitisches Informationssystem AGIS oder AGIS) ist die D.______AG in den vorliegend (insbesondere) interessierenden Jahren 2021 und 2022 als Bewirtschafterin einer Stallung mit Mastschweinen in U.______ erfasst (nachfolgend: "Schweinestall U.______", TVD-Nummer […]).
A.e Ihren Sitz in der Gemeinde (…) hat auch die E.______AG. Die am (…) in das Handelsregister des Kantons (...) eingetragene Gesellschaft bezweckt im Wesentlichen die (…). Im Agrarpolitischen Informationssystem AGIS wird die E.______AG in den vorliegend interessierenden Jahren 2018 bis 2020 als Bewirtschafterin des vorstehend bereits erwähnten "Schweinestalls U.______" geführt.
B.
B.a Am 24. November 2022 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den vorstehend aufgeführten Unternehmen (vgl. unter Bst. A.a bis A.e) in je einem Schreiben mit, dass es anhand des Agrarpolitischen Informationssystems AGIS, der kantonalen Betriebsdatenblätter sowie der Handelsregistereintragungen eine Kontrolle der Höchsttierbestände durchgeführt habe. Die Einträge in den Handelsregistern zeigten, dass die fünf Unternehmen über Herrn Z.______ eng miteinander verbunden seien. Die Stal- U.______ könnten daher nicht als unabhängige Betriebe betrachtet werden, sondern lediglich als gemeinsam bewirtschaftete Betriebsteile bzw. Produktionsstätten und somit als ein Betrieb. Die Schweinebestände der einzelnen Produktionsstätten seien demnach zu addieren.
Abgaben wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes würden fünf Jahre rückwirkend erhoben. In den kantonalen Erhebungen seien für die fünf vergangenen Jahre die folgenden Bestände deklariert worden:
Deklarierter Bestand Remonten und Mastschweine
Stallung 2018 2019 2020 2021 2022
Produktionsstätte (…) 914 610 770 770 Produktionsstätte (…) 460 390 280 420 420
Summe 2990 2015 2381 2802 2784
Die Höchstbestandesverordnung (zitiert unter E. 4.2) lege für Mastschweine beiderlei Geschlechts über 35 kg einen Höchstbestand von 1'500 Tieren pro Betrieb fest. Der zulässige Höchstbestand sei somit wie folgt überschritten worden:
Überschreitung Höchstbestand Mastschweine
Total 5472
Die Abgabe für jedes zu viel gehaltene Mastschwein beiderlei Geschlechts über 35 kg betrage Fr. 75.–. Das BLW sehe daher vor, der A.______GmbH, E.______AG für die Jahre 2018 bis 2022 eine Abgabe von insgesamt Fr. 410'400.– (5472 x Fr. 75.–) unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Gleichzeitig erhielten die fünf Unternehmen Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und allenfalls abweichende Sachverhaltsfeststellungen zu belegen.
B.b Daraufhin unterzeichnete Herr Z.______ am 12. Dezember 2022 eine Anwaltsvollmacht, mit welcher er den darin aufgeführten Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen der fünf Unternehmen in Sachen Tierhöchstbestand beauftragte.
B.c Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2023 nahmen die D.______AG sowie die E.______AG innert einer zweifach erstreckten Frist Stellung zum Schreiben des Bundesamts für Landwirtschaft vom 24. November 2022. Sie beantragten, auf den Erlass einer Verfügung mit der angekündigten Abgabe zu verzichten. Insbesondere handle es sich bei den U.______ – welche in der Eingabe als "Betriebe" bezeichnet werden – um je eigenständige und unabhängige Einheiten mit eigenen TVD-Nummern. Die fünf im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Bewirtschafterinnen der Stallungen beziehungsweise "Betriebe" seien unabhängige und selbständige Rechtssubjekte. Für die Fiktion eines einzigen Betriebes und ein Zusammenrechnen der Tierbestände fehle jegliche Grundlage. Es sei weder eine Bewirtschafterin von der anderen abhängig, noch liege eine Kapitalbeteiligung von 25 % oder mehr am "Betrieb" vor. Die Kapitalbeteiligungen von Herrn Z.______ bezögen sich nicht auf den "Betrieb", sondern auf die Bewirtschafterin. Auch habe das BLW weder behauptet noch erstellt, dass Herr Z.______ Mehrheitsaktionär oder überhaupt Aktionär der D.______AG und der E.______AG sei und deren Beschlussfassungen in der GV beeinflussen könnte. Belege reichte der Rechtsvertreter keine ein.
B.d Am 4. Mai 2023 ging beim BLW ein am 2. Mai 2023 unterzeichnetes Schreiben mit dem folgenden Betreff ein: "Bestätigung – Rolle von [Herrn B.______GmbH". In dieser Bestätigung erklärte der Unterschreibende – Herr X.______ – namentlich, dass er seit vielen Jahren für die Tierbetreuung in den Schweineställen der A.______GmbH und der B.______GmbH zuständig sei. Wesentliche Entscheide der Betriebsführung würden nicht durch ihn selbst getroffen, sondern durch die Arbeitgeberinnen treffe beispielsweise den Einkauf von Jagern, die Anmeldung von Schlachtschweinen für den Verkauf oder den Einkauf von Futter. Für seine Arbeit stelle Herr X.______ für jeden Betrieb separat Rechnung.
B.e Am 12. September 2023 forderte das BLW die A.______GmbH, die E.______AG auf, die geltend gemachte Selbständigkeit und Unabhängigkeit (vgl. unter Bst. B.c) bis am 13. Oktober 2023 mit Beweismitteln zu belegen. Als denkbare Beweismittel schlug das Bundesamt Buchhaltungsunterlagen, Auszüge aus Aktienregistern, Statuten, Verträge sowie weitere sachdienliche Unterlagen vor. Zudem ersuchte das BLW den Rechtsvertreter der fünf Unternehmen, konkrete Nachweise über die Kapitalbeteiligung die Eigentumsverhältnisse an den Stallungen der Unternehmen einzureichen.
B.f In der Folge hiess das BLW zwei Fristerstreckungsgesuche gut und erstreckte die am 12. September 2023 auf den 13. Oktober 2023 angesetzte Frist antragsgemäss bis am 15. Januar 2024.
B.g Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 ersuchten die fünf Unternehmen das BLW erneut, von der Erhebung der angekündigten Abgabe Abstand zu nehmen. Beweismittel reichten sie keine ein.
B.h Am 19. April 2024 schloss das BLW das Verfahren ab. Es erliess eine Verfügung und hielt darin an der Beurteilung gemäss dem Schreiben vom 24. November 2022 fest (vgl. unter Bst. B.a). Das Dispositiv der Verfügung lautet wie folgt (Versand bereits am Vortag):
C.______GmbH, D.______AG sowie E.______AG] bewirtschafteten Schweineställe gelten als Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs.
D.______AG sowie E.______AG] wird für die Jahre 2018 bis 2022 aufgrund der Überschreitung von 5472 Tieren eine Abgabe in der Höhe von CHF 410'400.00 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
D.______AG sowie E.______AG] wird für den Erlass dieser Verfügung eine Gebühr von CHF 3'039.80 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. ([Zahlungsbedingungen und Eröffnung])."
C.
C.a Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erheben die A.______GmbH, die E.______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen stellen das folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Abgabeverfügung der Vorinstanz vom 19. April 2024 (recte: 18. April 2024) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Verletzung der Höchstbestände vorliegt.
2. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz."
C.b Die Beschwerdeführerinnen vertreten in der Beschwerde zusammenfassend den Standpunkt, dass es sich bei den Stallungen mit Mastschweiinstanz nicht um Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs, sondern um je eigenständige und voneinander unabhängige landwirtschaftliche Betriebe handle.
Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen alle diese Stallungen auf eigene Rechnung und Gefahr führten, das Geschäftsrisiko trügen und mithin die Bewirtschafterinnen seien. Tatsächlich sei einzig die Beschwerdeführerin Nr. 3 als Bewirtschafterin der "Stallung T.______" zu betrachten. Nur sie führe diese Stallung auf eigene Rechnung und eigene Gefahr und gelte somit als Bewirtschafterin. Die Stallungen "[R.______]" sowie "[S.______]" würden nicht durch die Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr durch das Einzelunternehmen von Herrn X.______ bewirtschaftet (m.H. auf einen eingereichten Handelsregisterauszug [Beilage Nr. 5 zur Beschwerde]). Der "Schweinestall U.______" der Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 sei an die "G.______AG" verpachtet. Herr Y.______ sei Inhaber und alleiniges Verwaltungsratsmitglied der "G.______AG" und bewirtschafte den "Schweinestall U.______" auf eigene Rechnung und Gefahr.
Herr Z.______ sei weder in die Betriebsorganisation oder den Betrieb der involviert. Die Herren X.______ und Y.______ träfen diesbezüglich sämtliche Entscheidungen eigenständig und ohne Rücksprache mit Herrn Z.______. Dieser habe kein Mitspracherecht und keine Entscheidungskompetenzen. Die Herren X.______ und Y.______ hätten dies am 8. bzw. 6. Mai 2024 schriftlich bestätigt (m.H. auf die Beilagen Nr. 4 und Nr. 6 zur Beschwerde).
Auch die Kapitalbeteiligung von Herrn Z.______ an den Beschwerdeführerinnen begründe keine Unselbständigkeit oder Abhängigkeit der einzelnen Betriebe. Im Übrigen verletzte die angefochtene Verfügung selbst dann Bundesrecht, wenn die Stallungen als Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs qualifiziert werden sollten. Denn es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine rückwirkende Abgabenerhebung für die vergangenen fünf Jahre. Auch sei eine rückwirkende Abgabenerhebung nicht vereinbar mit dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 der Höchstbestandesverordnung. Ebenso verstosse die angefochtene rückwirkende Abgabenerhebung gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
C.c Die Vorinstanz liess sich am 7. August 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation, dass nicht die Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 beziehungsweise Nr. 4 und Nr. 5 die Bewirtschafterinnen der Stallungen "R.______", "S.______" beziehungsweise des "Schweinestalls U.______" seien, sondern das Einzelunternehmen von Herrn X.______ und die "G.______AG", handelnd durch Herrn Y.______, sei nicht nur neu, sondern auch unbegründet.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die von den Beschwerdeführerinnen zusammen mit der Beschwerde eingereichte Bestätigung von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde) inhaltlich nicht korrekt sei. Am 2. Mai 2023 habe Herr X.______ der Vorinstanz nämlich etwas anderes bestätigt (vgl. unter Bst. B.d, Vorinstanz, act. 18). Zudem habe Herr X.______ die Vorinstanz am 5. Juli 2024 aus eigener Initiative telefonisch kontaktiert. In diesem Telefonat habe Herr X.______ ausgeführt, dass er von Herrn Z.______ überrumpelt worden sei, als er die Bestätigung vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde) habe unterschreiben sollen. Zum erwähnten Telefonat mit Herrn X.______ vom 5. Juli 2024 reichte die Vorinstanz eine Telefonnotiz ein (Vorinstanz, act. 19). Wegen der Unrichtigkeit der Bestätigung von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde) bezweifle die Vorinstanz auch die Glaubwürdigkeit der von den Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024 (Beilage Nr. 6 zur Beschwerde).
Die Vorinstanz halte daran fest, dass die Beschwerdeführerinnen alle Stallungen bewirtschafteten. Belege dafür, dass die Herren X.______ und und den "Schweinestall U.______" auf eigene Rechnung und Gefahr getragen hätten, gebe es keine. Im Gegenteil würden die offiziellen Auszüge aus dem Agrarpolitischen Informationssystem AGIS zeigen, dass jede einzelne Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der jeweiligen Stallung angegeben sei (in den Jahren 2018-2022 sowie auch im aktuellsten Auszug [m.H. auf Vorinstanz, act. 17]). Ebenso halte die Vorinstanz an der rückwirkenden Abgabenerhebung für die vergangenen fünf Jahre fest.
C.d Mit Replik vom 3. Oktober 2024 bestätigten die Beschwerdeführerinnen die bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen. Ergänzend reichten sie eine zusätzliche Erklärung von Herrn X.______ ein (unterzeichnet am 16. September 2024 [Beilage Nr. 8 der Beschwerdeführerinnen]). Gestützt auf diese machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass der Inhalt der von der Vorinstanz angerufenen Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 (vgl. unter Bst. B.d, Vorinstanz, act. 18) nicht von Herrn X.______ stamme, sondern von der Vorinstanz. Diese habe Herrn X.______ im Jahr 2023 kontaktiert und ihm die vermeintliche Bestätigung zur Unterzeichnung unterbreitet. Die Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 sei daher unbeachtlich.
Unzutreffend sei auch die Behauptung der Vorinstanz, dass sich Herr X.______ am 5. Juli 2024 aus eigener Initiative telefonisch an die Vorinstanz gewandt habe. Denn Herr X.______ habe in der Erklärung vom 16. September 2024 ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er im Jahr 2024 weder telefonischen noch schriftlichen Kontakt mit der Vorinstanz gehabt habe. Gleichzeitig habe er festgehalten, dass seine Bestätigung vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde) "absolut korrekt" sei. Das von der Vorinstanz geltend gemachte Telefonat gemäss Telefonnotiz vom 5. Juli 2024 (Vorinstanz, act. 19) habe somit nachweislich nie stattgefunden.
C.e Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 17. Dezember 2024 unverändert die Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reichte sie einen Telefonnachweis zum bestrittenen Telefonat mit Herrn X.______ ein. Damit sei belegt, dass es am 5. Juli 2024 ein rund 26-minütiges Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz von der Mobilnummer von Herrn X.______ gegeben habe. Die Vorinstanz weise die falschen Anschuldigungen der Beschwerdeführerinnen entschieden zurück. Die von den Beschwerdeführerinnen nachgereichte zusätzliche Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024 (vgl. Bst. C.d, Beilage Nr. 8 der Beschwerdeführerinnen) sei unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerinnen hätten weiterhin nicht mit glaubwürdigen Dokumenten belegt, dass sie wie behauptet nicht die Bewirtschafterinnen der Stallungen in R.______,
C.f Darauf gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte in einem dritten Schriftenwechsel ergänzend auszuführen. Die Beschwerdeführerinnen machten davon fristgerecht mit Triplik vom 7. April 2025 und die Vorinstanz mit Quadruplik vom 4. Juni 2025 Gebrauch. Beide Parteien hielten an ihren gegensätzlichen Positionen fest.
C.g Schliesslich erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerinnen datiert am 23. Juli 2025.
C.h Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. April 2024 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen diese Verfügung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Laut dem Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen zusätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine gerichtliche Feststellung, dass keine Verletzung der Höchstbestände vorliege. Anträge auf Feststellung sind zu einem reformatorischen oder kassatorischen Antrag subsidiär (BVGE 2014/45 E. 3.1.2). Inwiefern die Beschwerdeführerinnen ein Feststellungsinteresse haben, welches über ihre Gestaltungsbegehren hinausgeht, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht entnommen werden. Sie legen nicht dar, was sie mit dem erwähnten Feststellungsbegehren mehr als die Aufhebung oder Kassation der angefochtenen Verfügung anstreben. Ein praktisches Interesse auf eine zusätzliche Feststellung, dass keine Verletzung des Höchstbestandes vorliegt, ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich somit nicht einzutreten.
1.4 Die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.5 Auf die Beschwerde ist demnach – vorbehältlich der Einschränkung gemäss E. 1.3 – einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt (Urteil des BVGer B-2511/2024 vom 18. August 2025 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 1.3).
2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 und Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die umstrit- und U.______ als Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung), die den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Abgabe in der Höhe von Fr. 410'400.– aufgrund Überschreitung des Höchsttierbestandes in den Jahren 2018 bis 2022 (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) sowie die den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Gebühr von Fr. 3'039.80 (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung frei auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a –c VwVG).
3.2 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, sind diejenigen Normen anwendbar, welche bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1, B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 3 und B-6025/2013 vom 6. August 2014 E. 2.1).
3.3 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht, soweit vorliegend interessierend, nicht. Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen, insbesondere ob die Beschwerdeführerinnen wegen Überschreitung des Höchstbestandes in den Jahren 2018 bis 2022 eine Abgabe zu leisten haben, sind daher die in diesem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar.
3.4 Der Wortlaut der vorliegend massgeblichen Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetzgebung blieb seit dem Jahr 2018 bis heute unverändert. Die entsprechenden Bestimmungen werden nachfolgend daher in der aktuell gültigen Fassung zitiert.
4.
4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 LwG kann der Bundesrat für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen. Art. 47 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Art. 46 LwG überschreiten, eine jährliche Abgabe entrichten müssen. Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2 LwG). Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand (Art. 47 Abs. 3 LwG). Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt (Art. 47 Abs. 4 LwG).
4.2 Gestützt auf diese Bestimmungen sowie die in Art. 177 Abs. 1 LwG eingeräumte Kompetenz zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen legte der Bundesrat in der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) die Höchstbestände für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast fest. Art. 19 Abs. 1 HBV räumt der Vorinstanz die Kompetenz ein, eine Abgabe zu erheben, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebes mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem die Vorinstanz die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt (Art. 19 Abs. 2 HBV).
4.3 Die Höhe der Abgabe wird in Art. 20 HBV geregelt. Bei Remonten und Mastschweinen über 35 kg, beiderlei Geschlechts, beträgt die Abgabe pro Jahr je zu viel gehaltenes Tier Fr. 75.– (Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 HBV). Bei diesen Tieren der Schweinegattung beträgt der Höchstbestand, welchen Betriebe einhalten müssen, maximal 1500 Tiere (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziffern 3 und 6 HBV).
4.4 In der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) hat der Bundesrat verschiedene landwirtschaftliche Begriffe umschrieben, welche für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten (Art. 1 Abs. 1 LBV).
4.4.1 Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb „ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird."
4.4.2 Als Produktionsstätte im Sinne der vorstehenden Anforderung an einen Betrieb (Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV) gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, auf der eine oder mehrere Personen tätig sind und die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Art. 11 LBV umfasst (Art. 6 Abs. 2 LBV). Die "Weisungen und Erläuterungen 2022" der Vorinstanz zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (nachfolgend: Weisungen LBV 2022, Vorinstanz, act. 14) verdeutlichen, dass geografisch getrennte Produktionsstätten mit separaten Viehbeständen und Arbeitskräften zwar getrennt erfasst, für die Durchführung von Massnahmen wie der Kontrolle der Höchstbestände aber zusammengerechnet werden (LBV 2022, S. 2). Als Verwaltungsverordnung richten sich die "Weisungen und Erläuterungen 2022" zwar an die für den Vollzug betrauten Organe, also an die Verwaltungsbehörden und bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Die Gerichte weichen somit nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 150 II 40 E. 6.2.2 m.w.H.).
4.4.3 Mit Bezug auf die Betriebsanforderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV weist die LBV in Art. 6 Abs. 4 LBV präzisierend darauf hin, dass diese Voraussetzung insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn:
"a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; (…)."
4.4.4 Laut den Weisungen LBV 2022 bedeutet die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV vorausgesetzte rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit und Unabhängigkeit eines Betriebes, dass der Bewirtschafter alle Entscheidungen als Eigentümer oder Pächter unabhängig von anderen Bewirtschaftern treffen und über den Betrieb verfügen kann. Dazu muss ein Betrieb gemäss den Weisungen LBV 2022 organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Betrieb verbunden sein. Ohne diese Eigenständigkeit beziehungsweise Selbständigkeit kann eine Einheit von Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigenständiger Betrieb gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine Produktionsstätte, das heisst um einen Betriebsteil (Weisungen LBV 2022, S. 4 f.).
4.4.5 Weiter halten die Weisungen LBV 2022 fest, dass bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin Verwaltungsräte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im Handelsregister), welche selbst einen anderen "Betrieb" führen oder an einem anderen "Betrieb" beteiligt sind als Mitbewirtschafter gelten. Verfügt ein Bewirtschafter durch eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft über einen weiteren "Betrieb", ist ein "Betrieb" laut den Weisungen LBV 2022 nicht selbständig. Zulässig ist gemäss den Weisungen LBV 2022 im Übrigen nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines Darlehens oder einer Beteiligung am Grund- bzw. Aktienkapital im erlaubten Rahmen (d.h. 25 % am Eigen- oder Gesamtkapital [Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV]). Sobald eine weitere Funktion für den "Betrieb" ausgeübt oder die Kapitalbeteiligung mit zusätzlichen Auflagen verbunden wird, ist gemäss den Weisungen LBV 2022 von einer Mitbewirtschaftung auszugehen, bei der die Bedingungen von Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV nicht mehr erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Weisungen LBV 2022, S. 5 f.).
4.4.6 Den Begriff des "Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin" definiert die LBV schliesslich als natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, "die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt" (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV).
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass es sich bei der "Stallung R.______", der "Stallung S.______", der "Stallung T.______" sowie dem "Schweinestall U.______" der Beschwerdeführerinnen (vgl. unter Bst. A.a ff.) im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (vgl. unter Bst. B.h) in den Jahren 2018 bis 2022 um Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs handelte. Diesfalls wären die jeweiligen Tierbestände zusammenzuzählen und den Bewirtschafterinnen eine allfällige Abgabe solidarisch aufzuerlegen (Urteile des BVGer B- 4684/2009 vom 28. Oktober 2010 E. 7.1, B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.H. auf den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. April 2004 in Sachen B. [6H/2002-2] E. 6.2).
5.1
5.1.1 Gemäss dem im Verwaltungsverfahren des Bundes geltenden Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben (Art. 12 VwVG).
5.1.2 Die Parteien unterliegen allerdings sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren einer Mitwirkungspflicht (Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG). Diese gilt grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommt aber vorab für jene Umstände in Frage, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 sowie BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 130 II 449 E. 6.6.1, Urteil des BGer 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.6.1.1, Urteile des BVGer B-1234/2025 vom 21. September 2025 E. 4.2 und B- 4218/2008 vom 5. November 2008 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 991 ff.).
5.1.3 Für den vorliegend streitgegenständlichen Landwirtschaftsbereich gilt es zu beachten, dass den Parteien eine weitergehendere Auskunftspflicht obliegt. Dies insofern, als gestützt auf Art. 183 LwG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen hat, soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert (Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5).
5.1.4 Diesen Mitwirkungspflichten der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der Behörde gegenüber. Diese gilt aber nicht absolut. Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere danach, was der betroffenen Person an Kenntnissen zugemutet werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 6).
5.1.5 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern nichts an der Beweislast. Diese richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (BGE 141 III 241 E. 3.1). Bei belastenden Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (BGE 130 II 482 E. 3.2).
5.1.6 Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführerinnen eine sie belastende Abgabeverfügung erlassen. Die Vorinstanz trägt für den von ihr geltend gemachten rechtserheblichen Sachverhalt daher grundsätzlich die Beweislast (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer B-4218/2008 vom 5. November 2008 E. 3.2 sowie ergänzend nachfolgend E. 5.2.4 ff.).
5.1.7 Weiter gelangt im Verwaltungsrecht – und auch vorliegend – allgemein das Regelbeweismass des vollen Beweises zur Anwendung. Gemäss diesem darf eine Behörde eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist (Urteil des BVGer B-4003/2016 vom 10. Mai 2022 E. 5.1.1.4, m.H.). Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden, sondern es genügt, wenn die Behörde oder das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).
5.1.8 Der nicht beweisbelasteten Partei steht es zu, selbst Beweismittel anzurufen, welche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen (BGE 120 II 393 E. 4b; STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, MARTINA BOSSHARDT, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Art. 1 - 9 ZGB], Bern 2025, 2. Aufl., Rz. 808, m.w.H.). Dieser sogenannte "Gegenbeweis" richtet sich im Falle einer gesetzlichen Vermutung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.5.) gegen die Vermutungsbasis (HRU- BESCH-MILLAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 600; HAUSHEER HEINZ/JAUN
MANUEL, in: Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, Bern 2003, II. Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB N. 68).
5.1.9 Im Übrigen gilt für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Verweigert eine Partei die zumutbare Mitwirkung (vgl. oben E. 5.1.2 ff.) – etwa durch das Vorenthalten angeforderter Beweismittel –, kann diese Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273], BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz stützt ihre – in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (vgl. unter Bst. B.h) festgehaltene – Einschätzung zunächst hauptsächlich auf die Einträge über die Beschwerdeführerinnen im Handelsregister ab. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz geht bereits aus den entsprechenden Handelsregistereinträgen hervor, dass die Beschwerdeführerinnen in den vorliegend interessierenden Jahren 2018 bis 2022 über Herrn Z.______ eng miteinander verbunden und die Stallungen der Be- T.______ und U.______ somit weder rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch noch finanziell selbständig waren, sondern massgeblich voneinander abhingen. Daher könnten die Stallungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 LBV (Wortlaut zitiert in E. 4.4.1, E. 4.4.3) nicht als eigenständige Betriebe betrachtet werden, sondern seien Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs, welcher von den Beschwerdeführerinnen gemeinsam geführt werde.
5.2.2 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter (Art. 927 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR, SR 220). Die sogenannt "positive Publizitätswirkung" des Handelsregisters sieht vor, dass wenn eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen wurde, niemand einwenden kann, man hätte diese nicht gekannt (Art. 936b Abs. 1 OR). Im Handelsregister veröffentlichte Einträge sowie die entsprechenden Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB gelten beweisrechtlich als notorische Tatsachen (SIFFERT RINO, Berner Kommentar, Das Handelsregister,
Art. 927-943 OR, Bern 2021, Art. 936b N 6 f., m.H. insbesondere auf BGE 139 III 293 E. 3.3 und Urteil des BGer 5A.62/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2).
5.2.3 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 933 Abs. 1 OR). Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 936 Abs. 2 OR; sogenannt "negative Publizitätswirkung" des Handelsregisters). Daher dürfen Dritte, zu welchen auch Behörden wie die Vorinstanz zählen, grundsätzlich auf das Schweigen des Handelsregisters bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen vertrauen und sich hierauf berufen (SIF- FERT RINO, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 936b N 9, m.H.; Urteil des BVGer B-533/2010 vom 12. April 2011 E. 8.1).
5.2.4 Art. 9 Abs. 1 ZGB bestimmt sodann, dass öffentliche Register für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ZGB ist dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden. Das Handelsregister fällt in den Anwendungsbereich von Art. 9 ZGB. Es geniesst daher die eben beschriebene verstärkte Beweiskraft, nämlich insofern, als die Übereinstimmung der im Handelsregister bezeugten Tatsachen mit der Realität vermutet wird (vgl. Urteil des BVGer B-533/2010 vom 12. April 2011 E. 8.1; m.H.). Für das Handelsregister gilt somit eine gesetzliche Beweisregel, die praktisch einer gesetzlichen Vermutung gleichkommt (SIFFERT RINO, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 936b N 31, 34, m.H.; HRUBESCH-MIL- LAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 961, 964, m.w.H.).
5.2.5 Unter einer gesetzlichen Vermutung versteht man den vom Gesetz gezogenen Schluss von Bekanntem (Vermutungsbasis) auf Unbekanntes (Vermutungsfolge), welcher – bei gegebenem Nachweis der Vermutungsbasis – zu einer Umkehr der Beweislast führt. Der Hauptbeweis, welchen die nach Art. 8 ZGB beweisbelastete Partei – das heisst vorliegend die Vorinstanz (E. 5.1.6) – zu erbringen hat, beschränkt sich im Zusammenhang mit beweiserleichternden Vermutungen auf die Vermutungsbasis. Ist diese nachgewiesen, ist auch die Vermutungsfolge erstellt (HAUSHEER/JAUN, a.a.O., N 65; 67; HRUBESCH-MILLAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 929).
5.2.6 Der Nachweis der Vermutungsbasis kann durch einen Gegenbeweis (E. 5.1.8) der nicht beweisbelasteten Partei – also vorliegend der Beschwerdeführerinnen – verhindert werden. Wird dieser Gegenbeweis nicht angetreten oder gelingt er nicht, verbleibt die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutungsfolge durch den sogenannten "Beweis des Gegenteils" zu beseitigen. Hierbei handelt es sich seinerseits um einen Hauptbeweis, welcher zufolge der gesetzlichen Beweislastumkehr der Gegenpartei – also vorliegend den Beschwerdeführerinnen – obliegt (HAUSHEER/JAUN, a.a.O., N 46, 67, 68, 69; m.H.; HRUBESCH-MILLAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 937, 808 f., 811 f.).
5.2.7 Die im Handelsregister über die Beschwerdeführerinnen bezeugten Tatsachen, auf welche sich die Vorinstanz beruft, sowie die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen sind im Folgenden nach Massgabe dieser Grundsätze zu beurteilen.
5.3 Die Einträge über die Beschwerdeführerinnen im Handelsregister präsentieren sich wie folgt:
5.3.1 Aus dem Handelsregister des Kantons (...) geht hervor, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Umfang von Fr. (…).– von Herrn Z.______ sowie im Umfang von Fr. (…).– von einer zweiten Gesellschafterin gehalten wird. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Nr. 1 ist laut dem Handelsregister seit deren Gründung Herr Z.______. Dieser ist gemäss Handelsregister auch der einzige Gesellschafter, welcher über eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin Nr. 1 verfügt (Einzelunterschrift). Die minderheitsbeteiligte Gesellschafterin war zu keinem Zeitpunkt zeichnungsberechtigt.
5.3.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin Nr. 2 bezeugt das Handelsregister des Kantons (...), dass Herr Z.______ das Stammkapital der Gesellschaft von Fr. (…).– im gesamten Umfang hält. Ebenso ist Herr Z.______ laut dem Handelsregister seit der Gründung des Unternehmens der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin Nr. 2 und die einzige zeichnungsberechtigte Person (einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer).
5.3.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin Nr. 3 geht aus dem Handelsregister des Kantons (...) hervor, dass das gesamte Stammkapital von Fr. (…).– ebenfalls von Herrn Z.______ gehalten wird. Dieser ist gemäss dem Handelsregistereintrag nicht nur der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin Nr. 3, sondern fungiert seit der Unternehmensgründung auch wiederum als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Nr. 3.
5.3.4 Bezüglich der Beschwerdeführerin Nr. 4 hält das Handelsregister des Kantons (...) fest, dass Herr Z.______ seit der Unternehmensgründung das einzige Verwaltungsratsmitglied sowie die einzige Person ist, welche über eine Zeichnungsberechtigung für die juristische Person verfügt (Einzelunterschrift).
5.3.5 Über die Beschwerdeführerin Nr. 5 hält das Handelsregister des Kantons (...) schliesslich fest, dass Herr Z.______ bis (…) das einzige Mitglied im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft war. Bis (…) war Herr Z.______ laut dem Handelsregister auch die einzige Person, welche über eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin Nr. 5 verfügte (Einzelunterschrift). Zudem hat die Beschwerdeführerin Nr. 5 bei ihrer Gründung gemäss Handelsregister sämtliche Aktiven und Passiven der bisherigen Einzelfirma "F.______" übernommen. Vom Aktivenüberschuss bzw. Übernahmepreis wurden Fr. (…).– an das Grund- und heutige Aktienkapital der Beschwerdeführerin Nr. 5 angerechnet.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen haben die Richtigkeit dieser über sie im Handelsregister bezeugten Tatsachen (E. 5.3) gegenüber der Vorinstanz nicht bestritten. Sie haben der Vorinstanz auch keine Beweismittel eingereicht, um die Unrichtigkeit oder fehlende Aktualität der Handelsregistereinträge aufzuzeigen. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Vorinstanz beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen darauf geltend zu machen, dass es sich bei den Stallungen mit Mastschweinen an den Domiziladressen der Beschwerdeführerinnen und in U.______ (vgl. unter Bst. A.a ff.) um je eigenständige und unabhängige Einheiten mit eigenen TVD-Nummern und bei den Beschwerdeführerinnen um unabhängige und selbständige Rechtssubjekte handle (vgl. unter Bst. B.c). Trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Vorinstanz, die geltend gemachte Selbständigkeit und Unabhängigkeit mit Beweismitteln zu belegen (vgl. unter Bst. B.e), reichten die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz keine Beweismittel ein, sondern stellten sich auf den Standpunkt, es sei nicht ihre Aufgabe, ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu beweisen (vgl. unter Bst. B.g).
5.4.2 Damit haben es die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, den ihnen obliegenden Gegenbeweis (E. 5.2.6) gegen die inhaltliche Richtigkeit der Handelsregistereinträge – auf welche sich die Vorinstanz im Sinne des von ihr zu erbringenden Nachweises der Vermutungsbasis beruft (E. 5.2.5) – anzutreten.
5.4.3 Vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentieren die Beschwerdeführerinnen neu, dass die Stallungen "R.______" sowie "S.______" an den Domiziladressen der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 nicht durch diese, sondern auf eigene Rechnung und Gefahr durch das Einzelunternehmen von Herrn X.______ bewirtschaftet würden. Zudem sei der "Schweinestall U.______" der Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 an die "G.______AG" verpachtet. Herr Y.______ sei Inhaber und alleiniges Verwaltungsratsmitglied der "G.______AG" und bewirtschafte den "Schweinestall U.______" auf eigene Rechnung und Gefahr. Herr Z.______ habe bei der Geschäftsführung dieser Stallungen kein Mitspracherecht und keine Entscheidungskompetenzen. Die Herren X.______ und Y.______ träfen diesbezüglich sämtliche Entscheidungen eigenständig.
5.4.4 Damit machen die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss neu geltend, dass sowohl die durch das Handelsregister bezeugte Geschäftsführung der Beschwerdeführerinnen durch Herrn Z.______ als auch die im Handelsregister publizierte alleinige Zeichnungsberechtigung von Herrn Z.______ für die Beschwerdeführerinnen im vorliegend relevanten Zeitraum 2018 bis 2022 nur noch teilweise mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn die Argumentation der Beschwerdeführerinnen setzt voraus, dass Herr Z.______ seine im Handelsregister unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Rechte und Pflichten als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer beziehungsweise Verwaltungsrat hinsichtlich der Stallungen mit Mastschweinen am Domizil der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 sowie des "Schweinestalls U.______" der Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 aufgegeben und an Herrn X.______ sowie an die "G.______AG", vertreten durch Herrn Y.______ übertragen hat.
5.4.5 Andererseits bestätigen die Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber ausdrücklich, dass Herr Z.______ formell korrekt als Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerinnen im Handelsregister eingetragen sei (Beschwerde, Rz. 29). Übereinstimmend damit wie mit der ursprünglichen Argumentation gegenüber der Vorinstanz (E. 5.4.1) behaupten die Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere weder, dass Herr Z.______ in den Jahren 2018 bis 2022 entgegen den Handelsregistereinträgen nicht mehr einzelzeichnungsberechtigt für die Beschwerdeführerinnen war, noch dass die umfassenden Kapitalbeteiligungen von Herrn Z.______ an den Beschwerdeführerinnen oder dessen Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 und als einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 im interessierenden Zeitraum 2018 bis 2022 unrichtig im Handelsregister eingetragen sind.
5.4.6 Ganz in diesem Sinne haben die Beschwerdeführerinnen denn auch von den entsprechenden Handlungsvollmachten von Herrn Z.______ Gebrauch gemacht, indem dieser mit seiner Unterschrift einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt hat (vgl. unter Bst. B.b). Zudem ist aktenmässig belegt, dass Herr Z.______ die Kundschaft der Beschwerdeführerin Nr. 5 mit Schreiben vom (…) über Schritte im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge informiert hat. Hierbei bekräftigte Herr Z.______ unmissverständlich, dass er weiter als Verwaltungsratspräsident und Aktionär der Beschwerdeführerin Nr. 5 (…) (Vorinstanz, act. 15). Auch dies macht deutlich, dass die Beschwerdeführerinnen die inhaltliche Richtigkeit der über sie im Handelsregister bezeugten Tatsachen weiterhin nicht wirklich in Frage stellen. Sie haben den ihnen diesbezüglich obliegenden Gegenbeweis (E. 5.2.6) somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angetreten.
5.4.7 Demnach ist mangels Widerlegung der gesetzlichen Vermutung (Art. 9 Abs. 1 ZGB) als Vermutungsfolge erstellt, dass die durch das Handelsregister über die Beschwerdeführerinnen bezeugten Tatsachen mit der Realität (weiterhin) übereinstimmen.
5.4.8 Es ist daher in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass im Zeitraum 2018 bis 2022 einzig Herr Z.______ über eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerinnen Nr. 1 bis Nr. 5 verfügte. Ebenso ist gestützt auf die Handelsregistereintragungen erstellt, dass Herr Z.______ im interessierenden Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, einziges Mitglied im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 sowie Eigentümer des gesamten Stammkapitals der Beschwerdeführerinnen Nr. 2 und Nr. 3 war. Zudem hielt Herr Z.______ in den Jahren 2018 bis 2022 erwiesenermassen 95 % vom Stammkapital der Beschwerdeführerin Nr. 1 (vgl. E. 5.3.1). Weiter steht gestützt auf die vorliegenden Handelsregistereinträge fest, dass Herr Z.______ bei der Gründung der Beschwerdeführerin Nr. 5 einen Betrag von Fr. (…).– über seine bisherige Einzelfirma "F.______" an das Grund- und heutige Aktienkapital der Beschwerdeführerin Nr. 5 hat anrechnen lassen.
5.4.9 Die Handelsregistereintragungen bezeugen somit mit aller Deutlichkeit, dass im Zeitraum 2018 bis 2022 alle Beschwerdeführerinnen über Herrn Z.______ sehr eng miteinander verflochten waren. Angesichts der vorliegenden Handelsregistereintragungen besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei Herrn Z.______ im Zeitraum 2018 bis 2022 rechtlich, organisatorisch wie wirtschaftlich um den identischen und einzigen Entscheidungsträger der Beschwerdeführerinnen gehandelt hat, deren Gesellschaftszwecke zudem weitestgehend übereinstimmen (vgl. unter Bst. A.a ff.). Hinweise dafür, dass Herr Z.______ die Führung gewisser Betriebsteile der Beschwerdeführerinnen unter vollständiger Wegbedingung seiner weitreichenden Rechte und Pflichten effektiv an die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Spiel gebrachten Herren X.______ und Y.______ (E. 5.4.3) übertragen hat, sind dem Handelsregister keine zu entnehmen.
5.4.10 Aufgrund dieser Sachlage ist es folgerichtig und bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Handelsregistereintragungen in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend folgerte, dass die Stallungen mit Mastschweinen an den Domiziladressen der Beschwerdeführerinnen und in U.______ (vgl. unter Bst. A.a ff.) in den Jahren 2018 bis 2022 massgeblich voneinander abhingen, sodass diese Stallungen die Betriebsanforderung der rechtlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit sowie Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 LBV und den erläuternden Hinweisen der Weisungen LBV 2022 (vgl. E. 4.4.1 ff.) offensichtlich nicht erfüllen konnten.
5.5 Da die Beschwerdeführerinnen den Nachweis der Vermutungsbasis somit nicht verhindert haben, verbleibt ihnen – wie dargelegt (E. 5.2.6) – die Möglichkeit, sich gegen das vorstehende Zwischenergebnis (E. 5.4.10) durch den Beweis des Gegenteils zur Wehr zu setzen. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen ihrerseits einen Hauptbeweis zu erbringen (E. 5.2.6).
5.5.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich sinngemäss auf den Standpunkt, den Beweis des Gegenteils erbracht zu haben. Sie berufen sich zur Begründung auf die folgenden, von ihnen eingereichten, Beweismittel:
– Auszug aus dem Handelsregister zum Einzelunternehmen ([Herr X.______]) (Beilage Nr. 5 zur Beschwerde) – Auszug aus dem Handelsregister zur "[G.______AG]" (Beilage Nr. 7 zur Beschwerde) – Bestätigung von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde) – Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024 (Beilage Nr. 6 zur Beschwerde) – Zusätzliche Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024 (eingereicht mit Replik vom 3. Oktober 2024, Beilage Nr. 8 der Beschwerdeführerinnen)
Durch die Bestätigungen von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 und 16. September 2024 sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass Herr X.______ das geschäftliche Risiko trage. Die Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 würden somit gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV (E. 4.4.6) nicht als Bewirtschafterinnen der Stallungen "R.______" und "S.______" gelten.
Die Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024 belege, dass der Inhalt der von der Vorinstanz vorgelegten ursprünglichen Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 (vgl. unter Bst. B.d, Vorinstanz, act. 18) nicht von diesem stamme, sondern von der Vorinstanz selbst. Diese habe Herrn X.______ im Jahr 2023 kontaktiert und ihm die vermeintliche Bestätigung zur Unterzeichnung unterbreitet. Die Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 sei daher unbeachtlich.
Auch die Behauptung der Vorinstanz, dass sich Herr X.______ am 5. Juli 2024 aus eigener Initiative telefonisch an sie gewandt habe, sei unzutreffend. Denn Herr X.______ habe in der Erklärung vom 16. September 2024 ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass er im Jahr 2024 weder telefonischen noch schriftlichen Kontakt mit der Vorinstanz gehabt habe. Gleichzeitig habe er festgehalten, dass seine Bestätigung vom 8. Mai 2024 "absolut korrekt" sei. Das von der Vorinstanz geltend gemachte Telefonat gemäss Telefonnotiz vom 5. Juli 2024 (vgl. unter Bst. C.c; Vorinstanz, act. 19) habe somit nachweislich nie stattgefunden.
Aus dem von der Vorinstanz nachgereichten Telefonnachweis zum Telefonat mit Herrn X.______ (vgl. unter Bst. C.e) lasse sich weder der Gesprächsinhalt ableiten, noch gehe daraus der Anrufer oder der Angerufene hervor. Und selbst wenn Herr X.______ die Vorinstanz am 5. Juli 2024 telefonisch kontaktiert haben sollte, ergebe sich daraus nicht, dass und weshalb die schriftlichen Erklärungen von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 und 16. September 2024 falsch seien. Die in diesen Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Anerkennung der eigenständigen Führung und des eigenständigen Betriebs ohne Mitwirkungs- und Mitspracherechte von Herrn Z.______ bedeute nichts anderes, als dass Herr X.______ auf eigene Rechnung und Gefahr agiert habe. Bewirtschafterin der Betriebe in R.______ und S.______ sei gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV (E. 4.4.6) daher das Einzelunternehmen von Herrn X.______.
Der "Schweinestall U.______" sei an die "G.______AG" verpachtet. Herr Y.______ habe mit der Bestätigung vom 6. Mai 2024 seinerseits bestätigt, dass er den Betrieb in U.______ über die "G.______AG" auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Er habe auch festgehalten, dass diese Gesellschaft Eigentümerin der ausgemästeten Schweine sei und das Geschäftsrisiko trage. Damit sei belegt, dass die "G.______AG" das Geschäftsrisiko trage. Ein sachlicher Grund, an der Glaubwürdigkeit der Bestätigung von Herrn Y.______ zu zweifeln, bestehe nicht.
Die von der Vorinstanz angerufenen Auszüge aus dem Agrarpolitischen Informationssystem AGIS seien für die Beurteilung der Frage, wer als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter gelte, irrelevant. Denn selbst wenn aufgrund der entsprechenden Selbstdeklarationen fälschlicherweise die Beschwerdeführerinnen als Bewirtschafterinnen aufgeführt seien, ändere dies nichts daran, dass einzig die Beschwerdeführerin Nr. 3 die "Stallung T.______" auf eigene Rechnung und Gefahr führe, das Geschäftsrisiko trage und das landwirtschaftliche Einkommen gegenüber der Steuerbehörde und der AHV deklariere. Bei den übrigen Beschwerdeführerinnen sei dies gerade nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerinnen seien ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die Unabhängigkeit der Betriebe sowie die fehlenden Stellungen der Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 als Bewirtschafterinnen dargelegt und mittels Urkunden nachgewiesen. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 als Bewirtschafterinnen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV qualifiziert habe, habe sie die Beweislage willkürlich gewürdigt.
5.5.2 Die Vorinstanz hält die von den Beschwerdeführerinnen neu eingereichten Bestätigungen der Herren X.______ und Y.______ vom 6. und 8. Mai 2024 sowie 16. September 2024 für unglaubwürdig. Zur Begründung hält die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen – neben den Handelsregistereinträgen – die folgenden Beweismittel entgegen:
– ursprüngliche Bestätigung von Herrn X.______ zu seiner Rolle in den Schweineställen der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 vom 2. Mai 2023 (vgl. unter Bst. B.d; Vorinstanz, act. 18) – Telefonnotiz der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 5. Juli 2024 mit Herrn X.______ (vgl. unter Bst. C.c; Vorinstanz, act. 19) – Telefonnachweis der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 5. Juli 2024 mit Herrn X.______ (vgl. unter Bst. C.e; Beilage zur Duplik vom 17. Dezember 2024) – Auszüge aus dem Agrarpolitischen Informationssystem AGIS (vgl. unter Bst. A.d f., C.c; Vorinstanz, act. 17)
In seiner ursprünglichen Bestätigung vom 2. Mai 2023 habe Herr X.______ ausgeführt, dass er seit vielen Jahren für die Tierbetreuung der Beschwerdeführerin Nr. 1 und der Beschwerdeführerin Nr. 2 zuständig sei. Wesentliche Entscheide der Betriebsführung, wie beispielsweise der Einkauf von Jagern, der Einkauf von Futter oder die Anmeldung von Schlachtschweinen für den Verkauf, würden jedoch nicht durch ihn selbst getroffen, sondern durch die Beschwerdeführerin Nr. 1 und die Beschwerdeführerin Nr. 2 geplant und ausgeführt. Die Vorinstanz gehe weiterhin davon aus, dass Herr X.______ als Arbeitnehmer oder als Dienstleister insbesondere die Tierbetreuung für die Beschwerdeführerin Nr. 1 und die Beschwerdeführerin Nr. 2 übernommen habe. Als Angestellter oder Auftragnehmer führe er die Stallungen aber nicht auf eigene Rechnung und Gefahr und trage auch nicht das Geschäftsrisiko.
Durch den – von der Vorinstanz mit der Duplik eingereichten – Telefonnachweis zum Telefongespräch mit Herrn X.______ sei zudem belegt, dass es am 5. Juli 2024 ein rund 26-minütiges Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz von der Mobilnummer von Herrn X.______ gegeben habe. Den Inhalt des Gesprächs und die Gesprächsteilnehmenden habe die Mitarbeiterin der Vorinstanz in der Telefonnotiz vom 5. Juli 2024 festgehalten. Herr X.______ habe in diesem Telefonat ausgeführt, dass er von Herrn Z.______ überrumpelt worden sei, als er die Bestätigung vom 8. Mai 2024 habe unterschreiben sollen. Erst als er den Text der Bestätigung vor Kurzem richtig gelesen habe, sei ihm bewusst geworden, dass dessen Inhalt nicht zutreffe. Die Vorinstanz weise die falschen Anschuldigungen der Beschwerdeführerinnen entschieden zurück. Angesichts der Unrichtigkeit der nachgereichten Bestätigung von Herrn X.______ bezweifle sie auch die Glaubwürdigkeit der Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024.
Bei den Daten im Agrarpolitischen Informationssystem AGIS handle es sich um Informationen zu den Betrieben, die durch den Kanton beschafft und an die Vorinstanz übermittelt würden. Gemäss Art. 165c Abs. 3 LwG sowie Art. 5 der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV, SR 919.117.71) könnten Bundesstellen die Daten von AGIS beziehen. Vorliegend würden die AGIS-Auszüge zeigen, dass jede einzelne Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin ihrer Stallungen angegeben sei. Dass Herr Y.______ oder die G.______AG, Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin des Schweinestalls U.______ sei, gehe aus den AGIS-Auszügen nicht hervor. Gemäss den AGIS-Auszügen sei Herr Y.______ aber die Ansprechperson der Beschwerdeführerin Nr. 4. Die Beschwerdeführerinnen würden verkennen, dass die AGIS-Auszüge durchaus ein Beleg dafür seien, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Bewirtschafterinnen handle, solange sie dies nicht mit anderslautenden Beweisen widerlegen würden.
Mit Schreiben vom 12. September 2023 (vgl. unter Bst. B.e) habe die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich die Gelegenheit gegeben, zielführende Belege zur Widerlegung des festgestellten Sachverhalts einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen hätten die geforderten Unterlagen bis heute nicht eingereicht und seien somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Jeglichen Beleg der Vorinstanz als nicht genügend und bei der Telefonnotiz sogar als gefälscht zu bezeichnen und selbst nur Behauptungen von zwei Personen einzureichen, greife zu kurz. Die Vor- instanz halte daher daran fest, dass alle Beschwerdeführerinnen die jeweiligen Stallungen bewirtschaften.
5.5.3
5.5.3.1 Der von den Beschwerdeführerinnen zu erbringende Beweis des Gegenteils ist an keine besondere Form gebunden (Art. 9 Abs. 2 ZGB) und kann daher beispielsweise durch andere Urkunden, Zeugen, Augenschein, Gutachten etc. erbracht werden (HRUBESCH-MILLAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 969). Massgeblich ist ebenfalls das Regelbeweismass des vollen Beweises (E. 5.1.7; vgl. in diesem Sinne auch: HRUBESCH-MILLAUER, BOSSHARDT, a.a.O., Rz. 811 m.H. auf BGE 120 II 393 E. 4b), weshalb das Gelingen des Beweises des Gegenteils voraussetzt, dass für die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten rechtserheblichen Tatsachen im Ergebnis ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit besteht, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist. Der Partei, welche nach Art. 8 ZGB als Hauptbeweis die Vermutungsbasis nachzuweisen hatte – das heisst vorliegend der Vorinstanz –, steht ihrerseits der Gegenbeweis offen. Die Vorinstanz kann daher selbst mit eigenen Beweismitteln Zweifel an der Richtigkeit der gegnerischen Sachbehauptungen aufzeigen, um den Beweis des Gegenteils zu vereiteln (E. 5.1.8, HAUSHEER/JAUN, a.a.O., N 67, 69; m.H.). Gelingt den Beschwerdeführerinnen der Beweis des Gegenteils nicht, tragen sie die Folgen der Beweislosigkeit (Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; Urteil des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 3.2).
5.5.3.2 Angesichts der neuen Argumentation der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (E. 5.4.3, E. 5.5.1) stellt sich nachfolgend die Beweisfrage, ob insgesamt rechtsgenüglich erstellt ist, dass Herr Z.______ hinsichtlich der Führung der Stallungen "R.______", "S.______" und "U.______" in den Jahren 2018 bis 2022 tatsächlich kein Mitspracherecht, keine Entscheidungskompetenzen und auch keinerlei Pflichten mehr hatte, sondern die entsprechenden Unternehmensteile auf eigene Rechnung und Gefahr durch das Einzelunternehmen von Herrn X.______ und die "G.______AG", vertreten durch Herrn Y.______ führen liess, sodass von diesen auch umfassend das Geschäftsrisiko getragen wurde.
5.5.3.3 Konkret obliegt es den Beschwerdeführerinnen somit, zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass der einzige Entscheidungsträger der Beschwerdeführerinnen – Herr Z.______ (E. 5.4.9) – die Führung der erwähnten Stallungen in den Jahren 2018 bis 2022 unter vollständiger Überwälzung des Geschäftsrisikos und Wegbedingung seiner weitreichenden Handlungsmöglichkeiten und Pflichten an das Einzelunternehmen von Herrn X.______ sowie die "G.______AG", vertreten durch Herrn Y.______ übertragen hatte.
5.5.3.4 Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass diesbezüglich von einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist (E. 5.2.5 f.) und sie daher in der Pflicht stehen, die von ihnen geltend gemachten Tatsachen nachzuweisen, aus welchen sie sinngemäss herleiten, den Beweis des Gegenteils rechtsgenüglich erbracht zu haben. Soweit die Beschwerdeführerinnen – unter anderem unter Berufung auf das Steuerrecht – eine andere Auffassung vertreten, kann ihnen nicht gefolgt werden.
5.5.3.5 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung der Beschwerdeführerinnen im Verfahren betreffend Feststellung der wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Selbständigkeit ohnehin unerlässlich ist. Denn nur die Beschwerdeführerinnen selbst sind in der Lage, die diesbezüglich notwendigen Auskünfte zu geben und diese mit Unterlagen zu belegen (Urteil des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 3.2). Den Beschwerdeführerinnen kommt vorliegend daher gestützt auf Art. 183 LwG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG (vgl. dazu E. 5.1.3, E. 5.1.9) eine umfassende Auskunftspflicht zu, deren Verletzung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP, BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.5.3.6 Die Beschwerdeführerinnen sind demnach auch unter dem Aspekt der umfassenden Auskunftspflicht (E. 5.5.3.5) gezwungen, an der Beweisbeschaffung mitzuwirken, indem sie alle Beweismittel, welche für die Klärung der umstrittenen Beweisfrage (E. 5.5.3.2 f.) hilfreich sind, unaufgefordert von sich aus oder auf einmalige Aufforderung hin einreichen (vgl. in diesem Sinne auch: Urteil des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 3.2).
5.5.4
5.5.4.1 Die Bestätigungen der Herren X.______ und Y.______, auf welche sich die Beschwerdeführerinnen berufen (E. 5.5.1), lauten wie folgt:
– Bestätigung von Herrn X.______ vom 8. Mai 2024 (Beilage Nr. 4 zur Beschwerde)
"Ich, [Herr X.______], ([Geburtsdatum]), bestätige hiermit in den Jahren 2018 – 2023, die Betriebe (Beschwerdeführerin Nr. 1) und (Beschwerdeführerin Nr. 2) eigenständig geführt und betrieben und auch sämtliche Entscheidungen und Befugnisse betreffend des Zeitpunkts und der Anzahl des Einkaufs und der Verkauf der dort gemästeten Tiere alleine und insbesondere ohne Mitwirkung von [Herrn Z.______] bzw. für die (Beschwerdeführerin Nr. 1) bzw. (Beschwerdeführerin Nr. 2) getroffen zu haben. Bei den Amtsstellen war ich zudem als verantwortliche Person registriert, machte alle Anmeldungen beispielsweise beim Veterinär- oder Landwirtschaftsamt etc. und war auch alleinige Ansprechperson für die erwähnten Gesellschaften."
– Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024 (Beilage Nr. 6 zur Beschwerde)
"Ich, [Herr Y.______], Inhaber der ([G.______AG]), bestätige hiermit, dass ich den [Schweinestall U.______], auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betreibe und dort die eigenen Tiere ausmäste. Weder [Herr Z.______] noch die (Beschwerdeführerin Nr. 5) hat dort irgendwelche Entscheidungskompetenzen und/oder Befugnisse. Diese liegen einzig und alleine bei mir."
– Zusätzliche Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024 (eingereicht mit Replik vom 3. Oktober 2024, Beilage Nr. 8 der Beschwerdeführerinnen)
"Ich, [Herr X.______], ([Geburtsdatum]), bestätige hiermit, dass ich mit dem Bundesamt im Jahre 2024 weder telefonisch noch schriftlich in Kontakt war. Weiter bestätige ich, dass die von mir unterzeichnete Erklärung vom 02. Mai 2023 nicht korrekt ist. Mir wurde ein Beleg unterbreitet, welcher inhaltlich falsch ist. Entsprechend habe ich Ergänzungen gemacht, da ich die Situation halbwegs berichtigen wollte. Für meine Arbeit habe ich jeweils Rechnung gestellt, so dass ich eben nicht Angestellter der Betriebe [R.______] und Vielmehr bin ich dort selbständig tätig und treffe auch alle wesentlichen Entscheidungen alleine. Die Bestätigung, welche ich [Herrn Z.______] unterzeichnet habe, ist absolut korrekt."
5.5.4.2 Somit trifft es zu, dass Herr X.______ in der Bestätigung vom 8. Mai 2024 im Wesentlichen erklärte, die Stallungen der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 in den Jahren 2018 bis 2023 eigenständig geführt und betrieben zu haben. Dabei habe Herr X.______ auch sämtliche Entscheidungen über den Einkauf und Verkauf der dort gemästeten Tiere ohne Mitwirkung von Herrn Z.______ getroffen. In seiner zusätzlichen Erklärung vom 16. September 2024 bekräftige Herr X.______ zusammenfassend, dass er in den Stallungen der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 nicht Angestellter, sondern "selbständig tätig" sei und "alle wesentlichen Entscheidungen alleine" treffe. Im Gegensatz zur ursprünglichen Erklärung vom 2. Mai 2023 sei die Bestätigung vom 8. Mai 2024, welche er Herrn Z.______ unterzeichnet habe, "absolut korrekt". Zudem reichten die Beschwerdeführerinnen mit der Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024 ein Beweismittel ein, in welchem der Verfasser erklärt, den "Schweinestall U.______" auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko zu betreiben und dort die eigenen Tiere auszumästen, ohne dass Herr Z.______ oder der Beschwerdeführerin Nr. 5 irgendwelche Entscheidungskompetenzen hätten.
5.5.4.3 Bei den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Erklärungen der Herren X.______ und Y.______ vom 6./8. Mai 2024 und 16. September 2024 handelt es sich daher um Beweismittel in Form von Urkunden, welche den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bestätigen können.
5.5.5
5.5.5.1 Andererseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Herr X.______ in seiner ursprünglichen Bestätigung vom 2. Mai 2023 (Vorinstanz, act. 18) im Gegensatz dazu namentlich erklärt hatte, dass er zwar seit vielen Jahren für die Tierbetreuung der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und Nr. 2 zuständig sei, wesentliche Entscheide der Betriebsführung aber nicht selbst treffe. Dies gelte beispielsweise für den Einkauf von Jagern, den Einkauf von Futter oder die Anmeldung von Schlachtschweinen für den Verkauf.
5.5.5.2 Der von der Vorinstanz nachgereichte Telefonnachweis zum bestrittenen Telefonat der Vorinstanz mit Herrn X.______ am 5. Juli 2024 (Beilage zur Duplik vom 17. Dezember 2024) zeigt einen unbeantworteten Telefonanruf von der im Dokument aufgeführten Mobilfunknummer am Freitag, 5. Juli 2024 um 14.40 Uhr mit einer kurzen Meldung auf der
Combox sowie einen Rückruf auf dieselbe Mobilfunknummer am selben Tag um 16.54 Uhr. Auf den erwähnten Rückruf folgte laut dem nachgereichten Beweismittel ein Gespräch mit einer Dauer von 26 Minuten.
5.5.5.3 Diese Angaben im nachgereichten Telefonnachweis stimmen mit den ursprünglichen Ausführungen, welche die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. August 2024 (vgl. unter Bst. C.c) unter Berufung auf die damals eingereichte Telefonnotiz gemacht hat, überein. Obwohl im vorliegenden Telefonnachweis die Namen der Gesprächspartner nicht genannt werden, kann gestützt darauf nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Vorinstanz am 5. Juli 2024 tatsächlich ein Telefongespräch mit Herrn X.______ geführt hat. Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, erscheint konstruiert. Ihre sinngemässe Unterstellung, die Vorinstanz habe das Telefongespräch mit Herrn X.______ vom 5. Juli 2024 tatsachenwidrig erfunden und sogar vorsätzlich eine Telefonnotiz über ein nie erfolgtes Telefongespräch erstellt, um widerrechtlichen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren zu nehmen, geht fehl. Mit dem erwähnten Telefonnachweis hat die Vorinstanz vielmehr ein Beweismittel vorgelegt, mit welchem sie diesen gravierenden Vorwurf der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar entkräftet.
5.5.6
5.5.6.1 So entspricht es einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Führt die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gesprächs niederzuschreiben (BGE 130 II 473 E. 4.2; BGE 119 V 208 E. 4c). Dieser Aktenführungspflicht ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs mit Herrn X.______ vom 5. Juli 2024 mit der vorliegenden Telefonnotiz dokumentiert und in den Akten aufgenommen hat.
5.5.6.2 Der Wortlaut der Telefonnotiz der Vorinstanz zum Telefongespräch vom 5. Juli 2024 mit Herrn X.______ lautet wie folgt (Vorinstanz, act. 19):
"[Herr X.______] hat mir mitgeteilt, dass: – Die Bestätigung, welche er [Herrn Z.______] unterzeichnet habe, sei so nicht korrekt. Bei seiner Unterschrift sei er etwas angeschlagen und zeitlich unter Druck gewesen, daher habe er das Schreiben nicht genau genug gelesen. Er habe geglaubt, es gehe darum, wer die Meldungen im
Rahmen der Stichtagserhebung und die Meldungen von zu- und abgehenden Schweinen vorgenommen habe. – Er habe die Schweine betreut und dafür eine Rechnung (Anzahl Stunden) an [Herrn X.______] gestellt. AHV-Beiträge habe er als selbständig Erwerbender abgerechnet. Er bezeichnet sich als Dienstleister, der in den Ställen von [Herrn Z.______] gearbeitet habe. – Die zugekauften Jager habe immer [Herr Z.______] bezahlt und das Geld der geschlachteten Schweine ging ebenfalls zu [Herrn Z.______]. Auch Futter habe [Herr X.______] nie selber bezahlt. – Er habe selbständig Schotte von Käsereien auf Mastbetriebe transportiert (mit eigenem Lastwagen) und dafür Rechnung gestellt. [Herr Z.______] habe ihm jeweils die MwSt als Vorsteuer abgezogen und dies wohl über Konten der (Beschwerdeführerin Nr. 5) abgerechnet. – ([Hinweis auf analoge Verhältnisse ausserhalb des Streitgegenstandes])."
5.5.6.3 Zwar kommt einer Telefonnotiz grundsätzlich nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. dazu BGE 117 V 282 E. 4c). Auf die vorstehende Telefonnotiz kann aber immerhin insoweit abgestellt werden, als deren Inhalt unverkennbar für die vorinstanzlichen Bedenken an der Glaubwürdigkeit der von den Beschwerdeführerinnen nachgereichten Erklärungen von Herrn X.______ spricht. Da das 26-minütige Telefongespräch der Vorinstanz vom 5. Juli 2024 mit Herrn X.______ – wie dargelegt (E.5.5.5.3) – tatsächlich stattgefunden hat, steht insbesondere fest, dass dem einleitenden Hinweis in der zusätzlichen Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024, wonach dieser im Jahr 2024 keinen telefonischen Kontakt mit der Vorinstanz gehabt habe (E. 5.5.4.1), kein Glaube geschenkt werden kann.
5.5.7
5.5.7.1 Herr X.______ verweist in der zusätzlichen Erklärung vom 16. September 2024 (E. 5.5.4.1) weiter auf seine handschriftlichen Ergänzungen in der ursprünglichen Erklärung vom 2. Mai 2023 (Vorinstanz, act. 18). Dies mit den Worten, ihm sei ein Beleg unterbreitet worden, welcher "inhaltlich falsch" sei. Entsprechend habe er "Ergänzungen gemacht", da er "die Situation halbwegs" habe "berichtigen" wollen.
5.5.7.2 Herr X.______ begründet die angesprochene inhaltliche Falschheit und die entsprechende Berichtigung der ursprünglichen Erklärung vom 2. Mai 2023 somit mit seinen handschriftlichen Ergänzungen auf derselben.
5.5.7.3 Bei einer Betrachtung dieser handschriftlichen Ergänzungen fällt auf, dass sie die ursprüngliche Erklärung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 einzig mit den folgenden Aussagen präzisieren (Vorinstanz, act. 18): – Herr X.______ stelle für seine Arbeit für jeden Betrieb separat Rechnung ("Für meine Arbeit Stelle ich Rechnung für jeden Betrieb. Separat"). – Seit 5. Mai 2005 sei nur Mündliches vereinbart ("Nur Mündlich Seit 5. Mai 2005"). – Zudem liefere Herr X.______ Molke an verschiedene Betriebe und stelle dafür separat Rechnung an Herrn Z.______. Dieser habe ihm jeweils die Mehrwertsteuer abgezogen ("Für meine Lieferungen von Molke an die Betriebe T.______, (…) + (…) und [Beschwerdeführerin Nr. 2] + [Beschwerdeführerin Nr. 1]. Sep. Rechnungen an [Herrn Z.______] wobei er mir jeweils die Mwst. Abzog").
5.5.7.4 Inwiefern diese unbestrittenen handschriftlichen Ergänzungen von Herrn X.______ auf der ursprünglichen Erklärung vom 2. Mai 2023 (Vorinstanz, act. 18) die darauf ebenfalls enthaltene Bestätigung von Herrn X.______ in Frage stellen sollen, wonach er "wesentliche Entscheide der Betriebsführung" wie den "Einkauf von Jagern", die "Anmeldung von Schlachtschweinen für den Verkauf" und den "Einkauf von Futter" nicht selbst getroffen hat, ist nicht ersichtlich.
5.5.7.5 Im Gegenteil teilte Herr X.______ der Vorinstanz laut der vorliegenden Telefonnotiz im Telefongespräch vom 5. Juli 2024 gerade wiederum mit, dass immer Herr Z.______ die zugekauften Jager bezahlt habe und ebenfalls das Geld der geschlachteten Schweine zu Herrn Z.______ gegangen sei. Auch Futter habe Herr X.______ nie selbst bezahlt (E. 5.5.6.2).
5.5.7.6 Dass es sich anders verhalten hat, lässt sich der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Erklärung von Herrn X.______ vom 16. September 2024 nicht schlüssig entnehmen. Denn wie die Vorinstanz zutreffend betont, behauptet Herr X.______ in dieser Erklärung nicht ausdrücklich, dass er die fraglichen Stallungen auf eigene Rechnung und Gefahr geführt und damit das Geschäftsrisiko getragen habe.
5.5.7.7 Zudem beschränkt sich die nachgereichte Bestätigung vom 16. September 2024 übereinstimmend mit der ursprünglichen Erklärung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 auf den Hinweis, dass dieser für seine Arbeit jeweils Rechnung gestellt habe, wobei er "auch alle wesentlichen Entscheidungen" alleine treffe. Dies lässt mit der Vorinstanz nicht erkennen, welche Arbeiten und Arten von Entscheidungen er meint.
5.5.8 Unter diesen Umständen weckt die von der Vorinstanz angerufene ursprüngliche Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 in Kombination mit dem vorliegenden Telefonnachweis und dem Inhalt der Telefonnotiz zum Telefongespräch vom 5. Juli 2024 durchaus ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen der Beschwerdeführerinnen. Die von den Beschwerdeführerinnen nachgereichte Erklärung vom 16. September 2024 lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die ursprüngliche Bestätigung von Herrn X.______ vom 2. Mai 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist.
5.5.9 Die Vorinstanz untermauert ihren Gegenbeweis, welchen sie mit den von ihr zusätzlich eingereichten Beweismitteln sinngemäss führt (E. 5.5.3.1), weiter mit den Auszügen aus dem Agrarpolitischen Informationssystem AGIS (Vorinstanz, act. 17).
5.5.9.1 Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Vorinstanz zeigen die AGIS-Auszüge, dass die Beschwerdeführerinnen als Bewirtschafterinnen ihrer Stallungen und Herr Y.______ als Ansprechperson der Beschwerdeführerin Nr. 4 angegeben sind. Anhaltspunkte für eine Bewirtschafterstellung der Herren X.______ oder Y.______ beziehungsweise des Einzelunternehmens von Herrn X.______ oder der "G.______AG" in den Jahren 2018 bis 2022 finden sich im Agrarpolitischen Informationssystem AGIS dagegen unstrittig keine.
5.5.9.2 Wie die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 165c LwG und Art. 5 ISLV zutreffend klargestellt hat (E. 5.5.2), war sie berechtigt, auf die Daten über die Beschwerdeführerinnen im Agrarpolitischen Informationssystem AGIS zuzugreifen. Die über die Beschwerdeführerinnen in AGIS erfassten Bewirtschafterstellungen sind ohne Weiteres ein Indiz für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachdarstellung. So sind für die Deklaration in den jeweiligen Kantonssystemen von AGIS anerkanntermassen die Bewirtschafter selbst verantwortlich, weshalb es auch an ihnen wäre, allfällig falsch erfasste Daten zeitnah richtig stellen zu lassen, was vorliegend jedoch unstrittig nicht erfolgte. An ihrer ursprünglichen Argumentation gegen den Zugriff der Vorinstanz auf die AGIS-Daten halten die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht mehr fest.
5.5.10 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 ihre Eigenschaft als Bewirtschafterinnen der jeweiligen Stallungen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestreiten.
5.5.10.1 So hatten die Beschwerdeführerinnen die von ihnen geltend gemachte Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Stallungen mit Mastschweinen in R.______, S.______, T.______ und U.______ in ihrer ersten Eingabe an die Vorinstanz (Stellungnahme vom 28. Februar 2023, vgl. unter Bst. B.c) insbesondere noch mit dem – inzwischen wieder fallen gelassenen – Argument begründet, dass diese Stallungen je über eine eigene Nummer in der Tierverkehrsdatenbank verfügten. Davon, dass die Stallungen in R.______ und S.______ auf eigene Rechnung und Gefahr durch das Einzelunternehmen von Herrn X.______ bewirtschaftet werde und der "Schweinestall U.______" an die "G.______AG" verpachtet sei, war in dieser Stellungnahme noch keine Rede. Im Gegenteil kann die Stellungnahme vom 28. Februar 2023 gerade nur so verstanden werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen damals im krassen Widerspruch zur heutigen Argumentation noch selbst als Bewirtschafterinnen all ihrer Stallungen gehalten haben.
5.5.10.2 Auch in der zweiten Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz auf deren Aufforderung, die geltend gemachte Selbständigkeit und Unabhängigkeit mit Beweismitteln zu belegen, zukommen liessen (Stellungnahme vom 15. Januar 2024, vgl. unter Bst. B.e, B.g), erwähnten die Beschwerdeführerinnen die angebliche Bewirtschaftung der fahr durch die Einzelfirma von Herrn X.______ sowie die "G.______AG" von Herrn Y.______ mit keinem Wort. Stattdessen argumentierten die Beschwerdeführerinnen in dieser Stellungnahme unter anderem noch mit dem – inzwischen ebenfalls aufgegebenen – Argument, die Feststellungen der Vorinstanz dürften nicht verwendet werden, da sie auf einer unzulässigen Weitergabe der kantonalen Daten an den Bund beruhten.
5.5.10.3 Übereinstimmend mit den diesbezüglichen Vorbehalten der Vorinstanz ist der erst im Beschwerdeverfahren vollzogene – grundlegende – Argumentationswechsel der Beschwerdeführerinnen schwer nachvollziehbar. Denn die nunmehr geltend gemachte Übertragung der Geschäftsführung und des wirtschaftlichen Risikos verschiedener Stallungen auf zwei externe Bewirtschafter beziehungsweise Pächter musste den Beschwerdeführerinnen bereits im Zeitpunkt ihrer Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz bekannt sein.
5.5.10.4 Von einer Partei, welche sich nach Treu und Glauben verhält, war zu erwarten, dass sie sich von Beginn weg auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt beruft und diesen zudem auch zeitnah mit aussagekräftigen Beweismitteln belegt. Dass die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz stattdessen wechselhafte andere Argumente unterbreiteten, welche sie kurz darauf wieder fallenliessen, und die eigene Bewirtschafterstellung gegenüber der Vorinstanz sogar auch selbst eingeräumt haben, spricht deutlich gegen die Glaubwürdigkeit der neuen Argumentationsweise der Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
5.5.11
5.5.11.1 Im Übrigen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen über aussagekräftige Beweismittel verfügen müssten, falls ihre Sachbehauptung zutreffen und Herr Z.______ das wirtschaftliche Risiko mit Bezug Einzelunternehmen von Herrn X.______ beziehungsweise an die "G.______AG", vertreten durch Herrn Y.______ übertragen hätte.
5.5.11.2 Insbesondere liegt auf der Hand, dass die umfassende Übertragung mehrerer Unternehmensteile auf das Einzelunternehmen von Herrn X.______ beziehungsweise die "G.______AG" nicht unentgeltlich erfolgt sein konnte, sondern über einen angemessenen und in der Jahresrechnung der Beschwerdeführerinnen ausgewiesenen Pachtzins oder ein sonstiges Entgelt abzugelten wäre.
5.5.11.3 Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen am 12. September 2023 aufgefordert hat, Beweismittel wie Buchhaltungsunterlagen, Auszüge aus Aktienregistern, Statuten, Verträge und konkrete Nachweise über die Kapitalbeteiligung von Herrn Z.______ an den Beschwerdeführerinnen Nr. 4 und Nr. 5 sowie über die Eigentumsverhältnisse an den Stallungen einzureichen (vgl. unter Bst. B.e), ist sie ihrer Aufklärungspflicht (E. 5.1.4) nachgekommen. Die Vorinstanz durfte daher erwarten, dass die Beschwerdeführerinnen ihre umfassende Auskunftspflicht gemäss Art. 183 LwG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG (E. 5.5.3.5 f.) erfüllen.
5.5.11.4 Dass die Frist, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen eingeräumt und zweifach erstreckt hat (vgl. unter Bst. B.f), ungenügend gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hatten die Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, die für die Klärung der Beweisfrage hilfreichen Beweismittel zusammenzustellen und unaufgefordert nachzureichen, was jedoch ebenfalls nicht erfolgte.
5.5.11.5 Da es die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren wie im Beschwerdeverfahren unter unzutreffender Berufung auf die uneingeschränkte Beweislast der Vorinstanz (E. 5.5.3.2) unterlassen haben, die strittige Sachlage durch das Einreichen der angerforderten sowie der mutmasslich zusätzlich vorhandenen Beweismittel zu klären, sind sie ihrer umfassenden Auskunftspflicht offensichtlich nicht nachgekommen.
5.5.12
5.5.12.1 Infolgedessen findet sich in den Akten – abgesehen von den durch die Beschwerdeführerinnen nachgereichten Bestätigungen der Herren X.______ und Y.______ (Wortlaute zitiert in E. 5.5.4.1) nichts, womit die Beschwerdeführerinnen ihre umstrittenen neuen Tatsachenbehauptungen zu untermauern vermögen.
5.5.12.2 Insbesondere haben die Beschwerdeführerinnen weder einen Pachtvertrag noch ein anderes Beweismittel vorgelegt, welches die Vereinbarung eines Pachtzinses oder die Beteiligung der Herren X.______ und Y.______ am wirtschaftlichen Erfolg der Schweineställe in R.______, S.______ beziehungsweise U.______ belegen würden. Ebenso wenig haben die Beschwerdeführerinnen Beweismittel eingereicht, aus welchen die Einnahmen der Beschwerdeführerinnen aus der angeblich umfassenden
Übertragung der fraglichen Unternehmensteile an die Herren X.______ und Y.______ hervorgehen.
5.5.13 Als isoliertes Beweismittel vermag auch die Bestätigung von Herrn Y.______ vom 6. Mai 2024 das Bundesverwaltungsgericht unter den vorstehend beschriebenen Umständen nicht davon zu überzeugen, dass Herr Y.______ den "Schweinestall U.______" in den Jahren 2018 bis 2022 tatsächlich auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieb, ohne dass Herrn Z.______ irgendwelche Entscheidungskompetenzen und Befugnisse verblieben.
5.5.14
5.5.14.1 Die Vorinstanz beruft sich schliesslich zu Recht auf den Zweck des Einzelunternehmens von Herrn X.______. Dieser beschränkt sich laut dem vorliegenden Auszug aus dem Handelsregister auf (…) und erwähnt die eigenverantwortliche Bewirtschaftung von Stallungen mit Mastschweinen somit nicht (Beilage Nr. 5 zur Beschwerde).
5.5.14.2 Da es sich beim Zweck eines Unternehmens um eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Tatsache handelt, durfte die Vorinstanz aufgrund der negativen Publizitätswirkung des Handelsregisters (E. 5.2.3) auf diesen eingeschränkten Zweck des Einzelunternehmens von Herrn X.______ vertrauen und sich im Rahmen ihres Gegenbeweises darauf berufen.
5.5.14.3 Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass das oben erwähnte Schweigen des Handelsregisters als weiterer Gesichtspunkt zu werten ist, welcher an der Sachdarstellung der Beschwerdeführerinnen zweifeln lässt.
5.5.14.4 Der Zweck der "G.______AG" umfasst laut dem von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Auszug aus dem Handelsregister (Beilage Nr. 7 zur Beschwerde) zwar insbesondere auch (…). Für die Klärung der vorliegend strittigen Frage, ob Herr Y.______ den "Schweinestall U.______" in den Jahren 2018 bis 2022 auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat, trägt dieses Beweismittel jedoch nichts Stichhaltiges bei.
5.5.15 Würde die Auffassung der Beschwerdeführerinnen zutreffen, wäre es im Übrigen nicht zulässig, dass Herr Z.______ einen Rechtsanwalt für alle Beschwerdeführenden mandatieren könnte. Kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt bei zulässiger (auch nachträglicher) Mandatierung Klienten mit unterschiedlichen Interessen vertritt und potenziell Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verletzt (Verletzung des Doppelvertretungsverbots). Man darf indes davon ausgehen, dass sich der Rechtsanwalt dieser Problematik bewusst war, was wiederum dafür spricht, dass die oben dargestellte Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zutreffend ist.
5.5.16 Zusammenfassend reichen die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Beweismittel somit nicht, um das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Sachverhaltselemente zu überzeugen. Angesichts der vorliegenden Aktenlage sowie gestützt auf die weiteren vorstehend beschriebenen Gesichtspunkte besteht für diese Tatsachen im Ergebnis kein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise nicht mehr mit der Möglichkeit des Gegenteils zu rechnen ist (E. 5.5.3.1). Insgesamt verbleiben dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr erhebliche Zweifel, dass der einzige Entscheidungsträger der Beschwerdeführerinnen – Herr "U.______" in den Jahren 2018 bis 2022 tatsächlich unter vollständiger Überwälzung des Geschäftsrisikos und Wegbedingung seiner weitreichenden Handlungsmöglichkeiten und Pflichten auf eigene Rechnung und Gefahr durch das Einzelunternehmen von Herrn X.______ und die "G.______AG", vertreten durch Herrn Y.______ führen beziehungsweise bewirtschaften liess (vgl. E. 5.5.3.2, E. 5.5.3.5).
5.5.17 Den Beschwerdeführerinnen gelingt es daher nicht, die bereits gestützt auf die vorliegenden Handelsregistereintragungen zu Recht gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz (E. 5.4, E. 5.4.10) durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Daran hätte auch eine Zeugeneinvernahme von Herrn Y.______ und Herrn X.______ nichts geändert, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden konnte.
5.6 Demnach geht die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend davon aus, dass es sich bei der "Stallung R.______", der "Stallung S.______", der "Stallung T.______" sowie dem Schweinestall U.______" der Beschwerdeführerinnen in den Jahren 2018 bis 2022 mangels rechtlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Selbständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 LBV und den erläuternden Hinweisen der Weisungen LBV 2022 (vgl. E. 4.4.1 ff.) nicht um eigenständige Betriebe handelte, sondern um Produktionsstätten eines einzigen Gesamtbetriebs. Die entsprechende Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Da bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Summe aller Tierbestände die Höchstbestandsbestimmungen nicht verletzen darf, sind die Tierbestände der Stallungen der Beschwerdeführerinnen aufgrund dieses Zwischenergebnisses (E. 5.6) zusammenzuzählen, wobei eine allfällige Abgabe den Bewirtschafterinnen solidarisch aufzuerlegen ist (vgl. eingangs E. 5, m.H.).
6.2 Die Vorinstanz stellte für die Jahre 2018 bis 2022 die folgenden Tierbestände der Beschwerdeführerinnen fest (vgl. unter Bst. B.a, B.h):
Deklarierter Bestand Remonten und Mastschweine
Stallung 2018 2019 2020 2021 2022
Produktionsstätte (…) 914 610 770 770 Produktionsstätte (…) 460 390 280 420 420
Summe 2990 2015 2381 2802 2784
6.3 Es besteht keine Veranlassung, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung anzuzweifeln. Insbesondere war die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt (E. 5.5.9.2) – berechtigt, für die Sachverhaltsermittlung auf die Daten über die Beschwerdeführerinnen in AGIS zuzugreifen. Die Beschwerdeführerinnen halten an ihrem Argument, die Feststellungen der Vorinstanz dürften nicht verwendet werden, da sie auf einer unzulässigen Weitergabe der kantonalen Daten an den Bund beruhten, denn auch nicht mehr fest. Ebenso wenig machen sie geltend, den Tierbestand fehlerhaft deklariert beziehungsweise erfolglos die Richtigstellung von allfällig falsch erfassten Daten verlangt zu haben (E. 5.5.9.2, E. 5.5.10.2).
6.4 Im Folgenden ist daher von den oben (E. 6.2) erwähnten Tierbeständen der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Fest steht damit insbesondere, dass die Beschwerdeführerinnen den einzuhaltenden Höchstbestand von maximal 1500 Tieren (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziffern 3 und 6 HBV, E. 4.3) in den Jahren 2018 bis 2022 um insgesamt 5472 Tiere (12'972 – 7500) überschritten haben.
7. Basierend auf dieser Ausgangslage wird nachfolgend geprüft, ob sich die Abgabe, welche die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen am 19. April 2024 wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes in den Jahren 2018 bis 2022 gestützt auf Art. 46 f. LwG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziffern 3 und 6 HBV und Art. 19 f. HBV (E. 4.1 ff.) auferlegt hat, als rechtmässig erweist (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung).
7.1 Die Beschwerdeführerinnen erheben vorab die Rüge, Art. 47 LwG verletze die Bundesverfassung, da diese Norm als formelle gesetzliche Grundlage nicht den verfassungsmässigen Anforderungen an die Normdichte einer Abgabenorm entspreche.
7.1.1 Art. 47 LwG trägt die Überschrift "Abgabe" und lautet wie folgt:
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten. 2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere
unwirtschaftlich ist. 3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen
Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
4Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
7.1.2 Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die – in Art. 47 LwG dem Grundsatz nach vorgesehene und in Art. 19 f. HBV konkretisierte (E. 4.1 ff.) – Abgabe für die Überschreitung des Höchsttierbestandes in konstanter Praxis als reine Lenkungsabgabe qualifiziert. Bei dieser Abgabe handelt es sich weder um eine Kausalabgabe noch um eine Verwaltungsstrafe. Auch von steuerlichem Charakter kann nicht die Rede sein, zumal Steuern voraussetzungslos geschuldet sind, während die Abgabe wegen Überschreitens des Höchstbestandes zu entrichten ist. Sie hat keinen Fiskalzweck; es sollen keine Staatseinnahmen generiert werden. Vielmehr soll der beabsichtigte strukturlenkende Effekt dadurch erzielt werden, dass das Halten überzähliger Tiere durch die Abgabe eindeutig unwirtschaftlich gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 113 Ib 333 E. 4, BGE 118 Ib 241 E. 5f., Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 5.2 m.H. auf die Materialien; Urteile des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 7 und B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 10.3, E. 13, E. 13.3 f.; CHRISTA PREISIG, in: Roland Norer (Hrsg.), Landwirtschaftsgesetz [LwG], Kommentar, 2019, Art. 47 N. 1, ERNST BLUMENSTEIN / PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., 2023, S. 8).
7.1.3 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit (nachfolgend auch: Legalitätsprinzip) besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 4.1 m.H.; Urteil des BVGer A-5305/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.4.1).
7.1.4 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers – wie vorliegend durch Art. 46 Abs. 1 LwG und Art. 47 Abs. 2 LwG (E. 4.1, E. 7.1.1) – auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen, welche die gesetzliche Regelung ergänzen und vervollständigen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 322 E. 2.4; E. 2.6.3; Urteil des BVGer A-7711/2015 vom 23. August 2016 E. 6.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl., 2024, Rz. 2274, 2303 ff., PIERRE TSCHANNEN, in: Ehschweizerische Bundesverfassung [nachfolgend: St. Galler Kommentar BV], 2023, Art. 164 Rz. 34 ff., 38; m.w.H.).
7.1.5 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert (Urteil des BGer 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 4.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben (Bst. d).
7.1.6 Im Abgaberecht gelten aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe von Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV daher erhöhte Anforderungen an das Legalitätsprinzip (vgl. für das steuerrechtliche Legalitätsprinzip Art. 127 Abs. 1 BV): Die Erhebung öffentlicher Abgaben bedarf gemäss der konstanten Rechtsprechung grundsätzlich eines rechtssatzmässigen und formell-gesetzlichen Fundaments. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe – wie vorliegend (Art. 46 Abs. 1 LwG und Art. 47 Abs. 2 LwG) – an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe selbst festlegen (Erfordernis der Normdichte, vgl. zum Ganzen: BGE 144 II 454 E. 3.4, 143 II 87 E. 4.5; 143 II 283 E. 3.5, 138 V 32 E. 3.1.1; 132 II 371 E. 2.1; Urteile des BVGer A- 5305/2023 vom 24. Juni 2025 E. 7.4.1, A-7711/2015 vom 23. August 2016 E. 13.1 und A-4116/2008 vom 6. Januar 2010 E. 4.1, je m.w.H.).
7.1.7 Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für die Betroffenen voraussehbar sind. Auch insofern hängen die Anforderungen von der Natur der jeweiligen Materie ab (vgl. zum Ganzen: BGE 136 I 142 E. 3.1, 132 II 371 E. 2.1, 130 I 113 E. 2.2, 126 I 180
E. 2a/bb; Urteile des BVGer A-7711/2015 vom 23. August 2016 E. 13.1 und E. 18.1, A-4116/2008 vom 6. Januar 2010 E. 4.1).
7.1.8 Art. 190 BV verpflichtet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden zur Beachtung der Bundesgesetze und des Völkerrechts. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es folglich verwehrt, Bundesgesetze nicht anzuwenden, sofern sie gegen die Bundesverfassung verstossen. Art. 190 BV stellt aber nur ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot auf, und es kann sich rechtfertigen, die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes vorfrageweise zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden (BGE 140 I 305). Im Unterschied dazu kann das Bundesverwaltungsgericht Rechtsverordnungen des Bundesrates ohne diese Einschränkung vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit prüfen. Erweist sich die Rüge der mangelnden Gesetzes- oder Verfassungsmässigkeit einer Verordnungsbestimmung als begründet, ist dieser im konkreten Einzelfall die Anwendung zu versagen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 1C_277/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3 und 2C_418/2024 vom 11. April 2025 E. 4.3; BGE 148 III 172 E. 3.2; 140 II 194 E. 5.8, Urteile des BVGer A-2572/2022 vom 5. Juni 2024 E. 5.1.1 und B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 10.2, je m.w.H.; MARTIN E. LOO- SER, in: St. Galler Kommentar BV, a.a.O., Art. 190 Rz. 5 ff.; ASTRID EPINEY, in Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung [nachfolgend: Basler Kommentar BV], 2015, Art. 190 Rz. 23, 27 ff.; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2017, Art. 190 Rz. 6, 10 f.).
7.1.9 Wegen des in Art. 190 BV verankerten Anwendungsgebots für Bundesgesetze kommt den vorstehend beschriebenen abgaberechtlichen Grundsätzen bei Abgabe- und Delegationsnormen, die in einem Bundesgesetz enthalten sind, nur eine begrenzte Bedeutung zu. Wie vorstehend erwähnt, können solche bundesgesetzlichen Normen zwar grundsätzlich auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (BGE 140 I 305 E. 5). Die Korrektur einer allfälligen verfassungswidrigen bundesgesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Verfassungsgebers aber allein Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte (BGE 131 V 256 E. 5.3; 131 II 562 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4116/2008 vom 6. Januar 2010 E. 4.1, m.w.H.).
7.1.10 Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen geltend, Art. 47 LwG fehle die erforderliche Normdichte: Art. 47 LwG könne die Bemessungsgrundlage der Abgabe nicht ansatzweise entnommen werden. Die Wendung in Art. 47 Abs. 2 LwG, wonach die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich sein solle, biete keine genügend klare Grundlage, aus welcher die Rechtssubjekte die Bemessung der Abgabe in elementarster Weise abschätzen könnten. In Art. 47 Abs. 2 LwG sei für die Bevölkerung weder die Bemessungsgrundlage, Tragweite, Grössenordnung noch der grobe Umfang ersichtlich. Die Norm beinhalte einen derart grossen Spielraum zur Festlegung der Abgabe, dass es sich um eine unzulässige, dem Gesetzmässigkeitsprinzip widersprechende, Blankodelegation handle.
7.1.11 Die Rüge der Beschwerdeführerinnen richtet sich somit gegen die bundesgesetzliche Regelung von Art. 47 LwG, welche vom Gesetzgeber in für die rechtsanwendenden Behörden verbindlicher Weise normiert wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es mithin aufgrund von Art. 190 BV in jedem Fall versagt, Art. 47 LwG nicht anzuwenden.
7.1.12 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen vermag indes unabhängig davon nicht zu überzeugen. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, legt Art. 47 LwG entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerinnen neben dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Gegenstand der Abgabe durchaus auch deren Bemessung in ihren Grundzügen entsprechend Art. 164 Abs. 1 BV fest (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil des BVGer B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 10.3).
7.1.13 Der Wortlaut von Art. 47 LwG beschreibt vorab ausdrücklich, dass es sich um eine "jährliche Abgabe" handelt, welche durch die "Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben" entrichtet werden muss, sofern sie "den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten". Zusätzlich zum damit in den Grundzügen festgelegten Kreis der Abgabepflichtigen und zum Gegenstand der Abgabe hat der Gesetzgeber den Bundesrat in Art. 46 Abs. 1 LwG und Art. 47 Abs. 2 LwG ermächtigt, die Höchstbestände je Betrieb für die einzelnen Nutztierarten sowie die Höhe der Abgabe zum Zwecke der "Strukturlenkung" (vgl. Titel 1. Abschnitt des 3. Kapitels) so festzusetzen, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
7.1.14 Der Gesetzgeber beliess dem Bundesrat für die nähere Ausgestaltung der Abgabe also einen gewissen Spielraum. Bei genauerer Betrachtung begrenzt das Kriterium der Unwirtschaftlichkeit gemäss Art. 47 Abs. 2 LwG diesen Spielraum allerdings hinreichend klar und objektiv voraussehbar.
7.1.15 So bildet die ordnungsgemässe Buchführung eines Unternehmens die Grundlage für dessen Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; SR 220, OR). Die Rechnungslegung enthält die Jahresrechnung, welche sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR).
7.1.16 Die Bilanz wie die Erfolgsrechnung haben namentlich den Jahresgewinn oder Jahresverlust des buchführungspflichtigen Unternehmens als Einzelposition auszuweisen. Es wird erwartet, dass Bilanz und Erfolgsrechnung vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (Art. 958c Abs. 1 OR, Art. 959a Ziff. 8 OR; Urteil des BGer 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1, m.H.). Die Jahresrechnung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).
7.1.17 Darüber hinaus stellt Art. 166 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz unter Strafe. Damit soll gewährleistet werden, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist (Urteil des BGer
7.1.18 Bestandteil der vorstehend beschriebenen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bildet naturgemäss auch die Erfassung sämtlicher geschäftsrelevanter Vorgänge, welche die Tierhaltung eines buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebs betreffen. Die wirtschaftliche Lage – und damit auch der Gewinn oder Verlust beziehungsweise die "Wirtschaftlichkeit" oder "Unwirtschaftlichkeit" – der Tierhaltung eines buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebs lässt sich anhand der buchhalterisch zu dokumentierenden Geschäftszahlen demnach jederzeit feststellen.
7.1.19 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen als juristische Personen der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung unterliegen (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR). Die Beschwerdeführerinnen müssen somit ohne Weiteres in der Lage sein, die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit ihrer Geschäftstätigkeit mit Mastschweinen – und somit die Grössenordnung einer potenziell drohenden jährlichen Abgabe wegen Überschreitung der Höchstbestände – abzuschätzen.
7.1.20 Insgesamt ist daher darauf zu schliessen, dass der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber mit dem Begriff der Unwirtschaftlichkeit eine klare Schranke vorgegeben hat, welche sich für die landwirtschaftlichen Betriebe beziehungsweise deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter als hinreichend voraussehbar erweist.
7.1.21 Bei Überschreitung der Höchstbestandsbestimmungen eine detailliertere Festlegung der Bemessungsgrundlage im formellen Gesetz zu verlangen, wäre im Übrigen mit dem Erfordernis der Praktikabilität (E. 7.1.7) nur schwer vereinbar. Zusammen mit Art. 2 HBV (Höchstbestände) und Art. 20 HBV (Höhe der Abgabe), welche der Bundesrat gestützt auf die ihm übertragenen Rechtssetzungskompetenzen erlassen hat (vgl. zur Gesetzesdelegation E. 7.1.4), ist die mögliche Abgabepflicht wie die Höhe der Abgabe für die Betroffenen problemlos voraussehbar und der Abgabeumfang auch exakt berechenbar.
7.1.22 Zusammenfassend ist die mögliche Abgabepflicht wie die Höhe der Abgabe damit in genügender Bestimmtheit in rechtssatzmässiger Form festgelegt. Durch die Vorgabe des Gesetzgebers in Art. 47 Abs. 2 LwG, wonach die Abgabe wegen Überschreitung der Höchstbestande so hoch sein muss, dass sich die Haltung überzähliger Tiere wirtschaftlich nicht lohnt, werden die Anforderungen von Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV an die Normdichte einer Abgabenorm nicht verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Delegationsnorm von Art. 47 Abs. 2 LwG mache die Grössenordnung der Abgabe wegen Überschreitung der Höchstbestande für die Betroffenen nicht ersichtlich, ist deshalb unbegründet.
7.2 Sofern die Beschwerdeführerinnen auch die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der HBV in Frage stellen sollten, ist wie folgt auf die diesbezüglich bereits ergangene Rechtsprechung zu verweisen:
7.2.1 Gemäss dem Urteil des BVGer B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 ist die Rechtmässigkeit der Höchstbestandesvorschriften auch auf Verordnungsstufe nicht in Frage zu stellen, und das Gewaltentrennungsprinzip wird nicht verletzt. Die damalige gerichtliche Prüfung hatte insbesondere ergeben, dass der Bundesrat mit der Festsetzung der Höchstbestände in der HBV den Delegationsrahmen von Art. 46 LwG nicht überschritten hat (Urteil des BVGer B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 3.3, E. 3.8).
7.2.2 Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_663/2008 vom 23. November 2009 ab, soweit es darauf eintrat. In den Erwägungen hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber befugt und mit Blick auf den in den Materialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen – trotz blosser "Kann-Vorschrift" in Art. 46 Abs. 1 LwG – auch gehalten war, entsprechende Vorschriften zu den Höchstbeständen vorzusehen. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Schweinezucht- und -mastbetriebe, welche in den Beratungen im Parlament wie auch in den einschlägigen Botschaften und Berichten verschiedentlich als Beispiel für die Notwendigkeit einer derartigen Strukturlenkung angeführt würden (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.4).
7.2.3 Mit Bezug auf die Höhe der Abgabe bestätigte das Bundesgericht im Urteil 2C_663/2008 vom 23. November 2009 sodann ausdrücklich, dass die vom Bundesrat als Verordnungsgeber festgelegten Ansätze der gesetzlichen Vorgabe von Art. 47 Abs. 2 LwG entsprächen und damit auch verfassungskonform seien (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 5.4).
7.2.4 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden das Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2008 vom 23. November 2009 wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 zu Recht nicht. Es besteht denn auch kein Grund, aus heutiger Sicht eine andere Beurteilung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der HBV in Betracht zu ziehen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 10, wo das Bundesverwaltungsgericht die Rüge, das Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 sei mangelhaft, als unbegründet zurückgewiesen hat).
7.3 Als Zwischenergebnis steht demnach fest, dass die Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes gemäss Art. 46 f. LwG i.V.m. Art. 2 HBV und Art. 19 f. HBV in genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt ist. Bei den einschlägigen Normen des LwG wie der HBV handelt es sich um verfassungskonformes Bundesrecht, welches in Wahrung seines Normgehaltes angewendet werden muss. Ob dies vorliegend der Fall ist oder mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt wurde, ist nachfolgend zu prüfen.
7.4
7.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht gegen die vorinstanzliche Berechnung der angefochtenen Abgabe wegen Überschreitung der Höchstbestände richtet. Diese Berechnung (5472 x Fr. 75.– = Fr. 410'400.–, vgl. unter Bst. B.a, B.h) weist denn auch keine Mängel auf (vgl. auch E. 6.3). Im Folgenden ist darauf daher nicht weiter einzugehen.
7.4.2 Weiter steht gemäss den vorstehenden Erwägungen auch die Bewirtschafterstellung der Beschwerdeführerinnen an den jeweiligen Stallungen mit Mastschweinen fest. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde (vgl. insbesondere E. 5.4.3 ff. E. 5.5.3.2 ff., E. 5.5.15), kann der gegenteiligen Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen vermögen somit auch aus ihrem Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 seien von vorneherein nicht abgabepflichtig, da sie nicht Bewirtschafterinnen der Stallungen in R.______, S.______ und U.______ seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.5
7.5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes zwingend nur für ein Jahr erhoben werden könne. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 LwG, wonach Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben bei Überschreitung des Höchstbestandes nach Art. 46 LwG eine "jährliche Abgabe" entrichten müssten. Somit bestehe eine zeitliche Schranke eines Jahres. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auferlegung einer kumulierten Abgabesumme im Jahr 2024 für eine Verfehlung in den Jahren 2018 bis 2022 sei gesetzeswidrig. Eine rückwirkende Erhebung der Abgabe widerspreche auch dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 HBV. Denn gemäss diesem sei eine Abgabe nur dann geschuldet, wenn der Tierbestand eines Betriebes am Tag der Feststellung durch die Vorinstanz über den zulässigen Höchstbeständen liege. Stelle die Vorinstanz am Tag der Stichkontrolle fest, dass die Höchstbestände in den vergangenen Jahren zwar überschritten worden seien, am Tag der Stichkontrolle aber unterhalb der zulässigen Höchstbestände lägen, sei keine Abgabe geschuldet. Daraus ergebe sich, dass die Bestände vor dem Tag der Stichkontrolle für die Erhebung der Abgabe nicht relevant sein könnten. Dies wiederum bedeute, dass aufgrund von Überschreitungen vor dem Tag der Stichkontrolle keine Abgaben erhoben werden könnten. Eine rückwirkende Kontrolle der Tierbestände mittels Konsultation des Agrarpolitischen Informationssystems AGIS sei nie die gesetzgeberische Absicht gewesen und vom Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 HBV nicht gedeckt.
7.5.2 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Gesetzgeber eine rückwirkende Abgabenerhebung nicht ausgeschlossen. Wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebes mehr Tiere als die zulässigen Bestände halte, sei die Vorinstanz verpflichtet, eine Abgabe zu erheben. Diese solle die Massentierhaltung und entsprechende Bewirtschaftungsformen unattraktiv machen. Sei eine Abgabenerhebung nur im Jahr der Kontrolle möglich und nicht auch für vorhergehende Jahre mit einer Überschreitung der Höchsttierbestände, werde die beabsichtigte Lenkungswirkung nicht erreicht. Denn dann könne die Wirtschaftlichkeit der Haltung überzähliger Tiere gegen das kalkulierte Risiko einer Abgabe für ein Jahr abgewogen werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, dass eine Abgabe gemäss Art. 19 Abs. 2 HBV nur für das Jahr der Stichprobe erhoben werden könne, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der HBV und sei nicht nachvollziehbar.
7.6
7.6.1 Somit fragt sich, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie von den Beschwerdeführerinnen eine Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes nicht nur für das Kontrolljahr 2022 erhob, sondern auch für die Jahre 2018 bis 2021, in welchen die Beschwerdeführerinnen die Höchsttierbestände erwiesenermassen ebenfalls überschritten haben (E. 6.4). Diese Frage ist insbesondere durch Auslegung der massgebenden Höchstbestandesvorschriften zu klären.
7.6.2 Nach der Rechtsprechung ist das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Ordnung unterstehen (BGE 150 II 390 E. 5.2.1; 147 I 136, E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_672/2023 vom 21. Januar 2025 E. 5.3; BVGE 2023 I/3 E. 5; Urteile des BVGer A-4286/2022, A-1318/2023 [je] vom 20. April 2026 E. 7.2 und B- 3332/2012 vom 13. November 2015 E. 2.3.1).
7.6.3 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Die Formulierungen in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sind gleichwertig (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512];
7.6.3.1 Laut dem (bereits in E. 7.1.1 wiedergegebenen) Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 LwG müssen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Art. 46 LwG überschreiten, eine jährliche Abgabe entrichten. Das Verb "müssen" in Art. 47 Abs. 1 LwG bezieht sich auf die "Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten". Aus dieser Satzstruktur geht gemäss dem allgemeinem Sprachverständnis unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber die Entrichtung einer Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes zwingend verlangt, sofern eine Überschreitung des Höchstbestandes nach Art. 46 LwG durch einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eines Betriebes feststeht.
7.6.3.2 Der letzte Satzteil von Art. 47 Abs. 1 LwG bezeichnet die zu erhebende Abgabe als "jährliche Abgabe". Aus dem Wort "jährlich" lässt sich entgegen der sinngemässen Behauptung der Beschwerdeführerinnen (E. 7.5.1) keine zeitliche Schranke eines Jahres ableiten, welche eine Abgabenerhebung untersagt, falls die Überschreitung des Höchsttierbestandes – wie vorliegend (vgl. unter Bst. B.a) – nicht nur das Kontrolljahr betrifft, sondern auch eines oder mehrere Vorjahre: Art. 47 Abs. 1 LwG äussert sich zwar nicht ausdrücklich zur Frage, ob die "jährliche Abgabe" auch für die betreffende Zeitspanne vor dem Kontrolljahr auferlegt werden muss. Der Wortlaut untersagt dies aber offensichtlich auch nicht. Im Gegenteil wird der Wortsinn durchaus gewahrt, wenn die "jährliche Abgabe" – wie vorliegend – gleichzeitig für mehrere Jahre eingefordert wird. Eine Einschränkung mit Bezug auf den Zeitpunkt oder die Gesamtdauer einer festgestellten Überschreitung des Höchstbestandes geht aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 LwG nicht hervor. Die oben erwähnte zwingende Formulierung der Bestimmung mit dem Verb "muss" (E. 7.6.3.1) verdeutlicht dies.
7.6.3.3 Der Wortlaut von Art. 47 Abs. 2 LwG, wonach der Bundesrat die Abgabe so festsetzt, "dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist", bekräftigt diese Stossrichtung von Art. 47 Abs. 1 LwG. Denn es liegt auf der Hand, dass die gemäss Art. 47 Abs. 2 LwG unmissverständlich angestrebte "Unwirtschaftlichkeit" der Haltung überzähliger Tiere konsequent vereitelt würde, falls eine Abgabenerhebung unterbleiben müsste, obwohl ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin den Höchstbestand nachweislich (bereits) während einem oder mehreren Jahren vor dem Kontrolljahr überschritten hat. Bei einem solchen Verständnis würde ein Abschöpfen der geldwerten Vorteile, die ein Betrieb durch das Überschreiten des Höchsttierbestandes erzielt, systematisch ausgeschlossen. Der Forderung der "Unwirtschaftlichkeit" gemäss Art. 47 Abs. 2 LwG kann daher offenkundig nur Folge geleistet werden, wenn die Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes grundsätzlich für jedes Jahr anfällt, in welchem der Höchstbestand erwiesenermassen überschritten wurde.
7.6.3.4 Folgerichtig hat der Bundesrat in Art. 20 Abs. 1 HBV festgehalten, dass die Höhe der Abgabe "pro Jahr" und "je zu viel gehaltenes Tier" festgelegt werden muss. Auch diese Formulierung weist klar darauf hin, dass der Vorinstanz bei einer erwiesenermassen vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstbestände kein Ermessen zukommt, sondern sie ohne Ausnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Abgabe zu erheben.
7.6.3.5 In diesem Sinne schreibt auch Art. 19 Abs. 1 HBV vor, dass die Vorinstanz eine Abgabe erhebt, "wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände." Übereinstimmend mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 47 Abs. 1 LwG räumt somit auch der Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 HBV der Vorinstanz mit Bezug auf die Erhebung der Abgabe kein Ermessen ein, sondern bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass die Vorinstanz im Fall einer festgestellten Überschreitung der zulässigen Tierhöchstbestände ausnahmslos verpflichtet ist, eine Abgabe zu erheben.
7.6.3.6 Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 HBV, mit welchem die Beschwerdeführerinnen hauptsächlich argumentieren (E. 7.5.1), erklärt den "Bestand am Tag, an dem [die Vorinstanz] die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt", als "massgebend" für den Entscheid, "ob eine Abgabe geschuldet ist." Damit äussert sich die Bestimmung aber nur dazu, ob eine Abgabe geschuldet ist. Eine Angabe zum Zeitraum, für welchen die Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes zu entrichten ist, macht auch Art. 19 Abs. 2 HBV nicht. Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 HBV ist entgegen den Beschwerdeführerinnen keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Tierbestand eines Betriebs am Tag, an dem sie die Höhe des Bestandes eines Betriebs kontrolliert, nur für das in diesem Zeitpunkt laufende Kalenderjahr feststellen darf.
7.6.3.7 Zusammenfassend stützt die grammatikalische Auslegung der massgebenden Höchstbestandesvorschriften somit die Auffassung der Vorinstanz, dass die von ihr vorgenommene rückwirkende Abgabenerhebung bundesrechtskonform ist. Die italienische und französische Fassung der Höchstbestandesvorschriften, welche je einen gleichwertigen Aussagegehalt wie der deutsche Text aufweisen, führen zu keinem anderen Ergebnis.
7.6.4 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Die Gesetzesmaterialien dienen insbesondere bei jüngeren Erlassen als Hilfsmittel, um den Sinn einer Gesetzesbestimmung zu erkennen (BVGE 2025 V/2 E. 8.4.3.1, m.H.; Urteile des BVGer A-4286/2022 und A-1318/2023 [je] vom 20. April 2026 E. 7.2).
7.6.4.1 Gegen Ende der 1970er-Jahre schuf eine fortwährend steigende Fleischproduktion in der schweizerischen Landwirtschaft die Gefahr ernsthafter Absatzschwierigkeiten. Ausserdem zeigte sich eine zunehmende Tendenz weg vom bäuerlichen Betrieb, hin zur gewerblich-industriellen Massenproduktion. Deshalb führte der Gesetzgeber produktions- und strukturlenkende Mechanismen ein, insbesondere eine Stallbaubewilligungspflicht und Tierhöchstbestände. Diese Massnahmen sollten zusammen die Produktion begrenzen und sie in bäuerliche Betriebsstrukturen zurückführen. Das Halten von Tieren über dem Höchstbestand wurde nicht verboten, sondern mit einer Abgabe belegt. Diese sollte ein Überschreiten der Höchsttierbestände unwirtschaftlich machen (BGE 118 Ib 241 E. 2 und E. 5f.; Urteil des BVGer B-2863/2014 vom 9. Dezember 2020 E. 10.5; Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik:
Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1, S. 155 f., nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002).
7.6.4.2 Im siebten Landwirtschaftsbericht vom 27. Januar 1992 (BBl 1992 II 130) beurteilte der Bundesrat den produktions- und strukturlenkenden Effekt der hinsichtlich der Fleisch- und Eierproduktion ergriffenen Lenkungsmassnahmen (darunter die Tierhöchstbestände) insbesondere für den Bereich der Schweinehaltung als positiv. Er empfahl daher, auch in Zukunft daran festzuhalten (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.2; siebter Landwirtschaftsbericht, a.a.O., S. 326 ff., insbesondere S. 331).
7.6.4.3 Im totalrevidierten Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 folgte der Gesetzgeber den Vorschlägen des Bundesrats bezüglich der Massnahmen in der Fleisch- und Eierproduktion und hielt an einer Regelung betreffend Höchstbestände fest. Es sollte aber nicht mehr die Produktionslenkung im Vordergrund stehen, sondern vor allem eine nachhaltige Produktion in bäuerlichen Betrieben und damit eine Strukturlenkung. Agrarpolitisch unerwünschte bodenunabhängige Grossbetriebe, wie sie im Bereich der Geflügel- und Schweinehaltung möglich seien, seien zu verhindern (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.2; Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 155 f., S. 169).
7.6.4.4 Die Botschaft Agrarpolitik 2002 weist mit Bezug auf die vorliegend strittige Abgabe darauf hin, dass die Haltung von Tieren über dem Höchstbestand durch die Abgabe "eindeutig unwirtschaftlich" werden solle. Eine "prohibitive" Abgabe sei die beste Möglichkeit, um zu verhindern, dass die Tierbestände über den festgelegten Höchstbestand ausgedehnt, "beziehungsweise nicht bis auf diesen abgebaut" würden (Botschaft Agrarpolitik 2002, a.a.O., S. 169). Auch in der parlamentarischen Beratung wurde betont, dass die neue Agrarpolitik die Tierhaltung bewusst auf bäuerliche Betriebe beschränken und nicht industrielle Betriebe fördern wolle. Eine erneute Debatte über Tierfabriken solle vermieden werden (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.2 m.H. auf AB 1997 N. 2048 f. [Voten Nebiker und Bundesrat Delamuraz]). In der Folge stellte das Parlament die Art. 46 f. LwG anlässlich der Debatte über die Agrarpolitik 2007 (BBl 2002 4721) erneut zur Diskussion. Aufhebungsanträge blieben aber in beiden Räten erfolglos (AB 2002 S. 1234 f.; AB 2003 N 395 f. [Geschäft 02.046]).
7.6.4.5 Darauf bildete die Notwendigkeit einer Höchstbestandesregelung im Landwirtschaftsgesetz auch anlässlich der Beratung der Agrarpolitik 2011 Anlass für eine eingehende Debatte im Nationalrat. Dieser lehnte den entsprechenden Streichungsantrag aber ab, womit Art. 46 LwG und Art. 47 LwG unverändert in Kraft blieben. Die obsiegenden Gegner des Streichungsantrags begründeten die Notwendigkeit der Regelung insbesondere damit, dass es um den Erhalt und die Förderung einer Tierproduktion im Rahmen traditioneller bäuerlicher Strukturen und um die Verhinderung einer industriellen Grossproduktion wie im Ausland im Rahmen von Tierfabriken gehe. Ökologisch, naturnah und tiergerecht produzierte landwirtschaftliche Güter könnten gerade in sich öffnenden Märkten profitieren und entsprächen einem Anliegen der Konsumenten (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 3.3 m.H. auf AB 2007 N 245 - 250 [Voten Genner, Marty Kälin Graf, Aeschbacher]).
7.6.4.6 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat sich der Gesetzgeber demnach wiederholt für ein Beibehalten der Höchstbestandesvorschriften ausgesprochen. Die Höchstbestandesvorschriften verfolgen inzwischen allerdings keine Produktionslenkung mehr, sondern eine Strukturlenkung (E. 7.6.4.3). Mit dieser sollen zusammenfassend eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Tierproduktion im Rahmen von traditionellen bäuerlichen Strukturen gefördert und agrarpolitisch unerwünschte Grossbetriebe verhindert werden. Darüber hinaus macht die beschriebene Entwicklung deutlich, dass die "jährliche Abgabe" von Art. 47 Abs. 1 LwG eine Massnahme zur Förderung der erwähnten Strukturlenkung ist, welche streng gehandhabt werden muss, nämlich "prohibitiv" und auf eine Weise, die das Halten von Tieren über dem Höchstbestand "eindeutig unwirtschaftlich" macht.
7.6.4.7 Diese Zielsetzung des Gesetzgebers würde – wie bereits ausgeführt (E. 7.6.3.3) – mangels Abschöpfens der geldwerten Vorteile aus einem Gesetzesverstoss konsequent vereitelt, falls die Abgabenerhebung unterbleiben müsste, obwohl ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin den Höchsttierbestand nachweislich überschritten hat. Dementsprechend ist den Materialien auch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Einfordern der jährlichen Abgabe von Art. 47 Abs. 1 LwG auf das Kontrolljahr beschränken und eine Abgabenerhebung bei erwiesenen Überschreitungen des Höchsttierbestandes in Vorjahren ausschliessen wollte. Auch Anhaltspunkte für eine gewollte Beschränkung der zugelassenen Beweismittel – wie durch das Verbot einer Mitberücksichtigung der Daten des Agrarpolitischen Informationssystems AGIS – bestehen entgegen der sinngemässen Behauptung der Beschwerdeführerinnen (E. 7.5.1) keine (vgl. zum berechtigten Zugriff der Vorinstanz auf die AGIS-Daten auch E. 5.5.9.2, E. 6.3).
7.6.4.8 Hingegen verdeutlichen die Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 (E. 7.6.4.4), dass die Abgabe von Art. 47 Abs. 1 LwG als "prohibitive" Abgabe nicht nur präventiv darauf abzielt, eine Ausdehnung der Tierbestände über den festgelegten Höchstbestand zu verhindern ("verhindern, dass die Tierbestände über den festgelegten Höchstbestand ausgedehnt werden"). Die Botschaft stuft die "prohibitive" Abgabe vielmehr sinngemäss gerade auch bei Bestandesüberschreitungen, welche – wie vorliegend – präventiv nicht verhindert werden konnten, ohne jede zeitliche Einschränkung als "die beste Möglichkeit" ein, um den strukturpolitisch gewünschten Abbau der Überbestände im Nachhinein zu bewirken ("beziehungsweise nicht bis auf diesen abgebaut [werden]").
7.6.4.9 Insgesamt bestätigt die historische Auslegung somit übereinstimmend mit der grammatikalischen Auslegung (E. 7.6.3.7), dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Erhebung der Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes nicht ausgeschlossen hat, sondern verlangt, wenn Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben den Höchstbestand nach Art. 46 LwG nachweislich überschritten haben.
7.6.5 Bei der systematischen Auslegung wird auf den Sinn abgestellt, welcher einer Norm im Kontext zukommt, sowie auf das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (statt vieler: BGE 150 II 26 E. 3.5; BVGE 2025 V/2 E. 8.4.4.1). Zu erforschen ist die Tragweite einer Norm unter Berücksichtigung des umgebenden Normengefüges und der institutionellen Rahmenbedingungen. Einzelne Regelungen sind im Lichte des inneren Systems des fraglichen Rechtsgebiets und letztlich der Gesamtrechtsordnung möglichst "systemkonform" zu deuten (BVGE 2023 I/3 E. 5.3.1, m.H.).
7.6.5.1 Die Bestimmungen betreffend Höchstbestände an Nutztieren je Betrieb (Art. 46 LwG) und die bei deren Überschreitung zu entrichtende jährliche Abgabe (Art. 47 LwG) befinden sich im 3. Kapitel (Viehwirtschaft) des Landwirtschaftsgesetzes unter dem Abschnitt "Strukturlenkung". Dies bestätigt, dass die Höchstbestandesregelung nicht mehr die Produktionslenkung verfolgt, sondern die Strukturlenkung, welche insbesondere darauf abzielt, agrarpolitisch unerwünschte Grossbetriebe zu verhindern (E. 7.6.4.3).
7.6.5.2 Zudem bekräftigt die Einbettung von Art. 47 Abs. 1 LwG in das weitere Normgefüge, dass die jährliche Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes auch rückwirkend für Jahre vor dem Kontrolljahr entrichtet werden muss, falls eine entsprechende Bestandesüberschreitung vorliegt: So weisen – wie bereits dargelegt (E. 7.6.3.3 f.) – auch die Regelungen von Art. 47 Abs. 2 LwG (wonach der Bundesrat die Abgabe so festsetzt, "dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist") sowie von Art. 20 Abs. 1 HBV (Festlegung der Abgabe "pro Jahr und "je zu viel gehaltenes Tier") darauf hin, dass der Vorinstanz bei einer erwiesenermassen vorliegenden Überschreitung der zulässigen Tierhöchstbestände kein Ermessen zukommt, sondern sie ohne Ausnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Abgabe zu erheben. Der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 19 Abs. 2 HBV macht – wie ebenfalls bereits erwähnt (E. 7.6.3.6) – keine Angabe zum Zeitraum, für welchen die Abgabe zu entrichten ist.
7.6.5.3 Auch der systematischen Auslegung sind somit keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Art. 47 Abs. 1 LwG die Erhebung der Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes in zeitlicher Hinsicht beschränkt.
7.6.6 Bei der teleologischen Auslegung ist nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (statt vieler BGE 149 II 43 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1825/2024 vom 1. April 2025 E. 2.2.2).
7.6.6.1 Bei der Abgabe für die Überschreitung des Höchsttierbestandes handelt es sich weder um eine Kausalabgabe oder eine Steuer noch um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine reine Lenkungsabgabe (E. 7.1.2). Die Höchstbestandesvorschriften verfolgen gemäss den vorstehenden Erwägungen als Zweck eine Strukturlenkung, mit welcher eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Tierproduktion im Rahmen von traditionellen bäuerlichen Strukturen gefördert und agrarpolitisch unerwünschte Grossbetriebe verhindert werden sollen (E. 7.6.4.6). Der beabsichtigte strukturlenkende Effekt soll dadurch erzielt werden, dass das Halten überzähliger Tiere durch die Abgabe von Art. 47 Abs. 1 LwG, welche "prohibitiv" gehandhabt werden muss, "eindeutig unwirtschaftlich" gemacht wird (E. 7.1.2, E. 7.6.4.6).
7.6.6.2 Abgaben wegen Überschreitung der Höchsttierbestandes, welche – wie vorliegend (E. 7.4.1) – in korrekter Anwendung des bundesrätlichen Tarifs (Art. 20 HBV) bemessen sind, dienen fraglos dazu, das Ziel der "Unwirtschaftlichkeit" von Bestandesüberschreitungen zu erreichen; dies, indem die durch den Gesetzesverstoss erzielten geldwerten Vorteile mit der Abgabe angemessen abgeschöpft werden.
7.6.6.3 Die Erhebung einer entsprechenden Abgabe bildet für Betriebe einen wirksamen Anreiz, den Tierbestand in Zukunft auf das zulässige Mass zu reduzieren, um weitere Abgaben zu vermeiden. Dies gilt verstärkt für Abgaben, welche nicht nur das Kontrolljahr betreffen, sondern gegebenenfalls auch den weiteren Zeitraum, in welchem die Höchstbestände nachweislich überschritten wurden. Die damit einhergehende nachträgliche Anpassung der Betriebsorganisation stimmt mit der vom Gesetzgeber verfolgten Strukturlenkung – welche gerade auch im Nachhinein bei unentdeckt gebliebenen Bestandesüberschreitungen greifen soll (E. 7.6.4.8) – uneingeschränkt überein. Falls eine Abgabenerhebung trotz nachweislicher Überschreitung des Höchsttierbestandes ausgeschlossen wäre, würde der erwähnte Anreiz fehlen und die gesetzliche Zielsetzung – infolge konsequent ausgeschlossener Abschöpfung der Profite aus dem Gesetzesverstoss – vereitelt (vgl. in diesem Sinne bereits E. 7.6.3.3, E. 7.6.4.7).
7.6.6.4 Dass dem Staat mit der Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes Einnahmen zufliessen, welche mit zunehmender Dauer einer Bestandesüberschreitung anwachsen, ist die unvermeidbare Folge einer rechtmässigen Erhebung der Abgabe. Die zur Bemessung der entsprechenden Mittelzuflüsse dienenden Ansätze der Höchstbestandesverordnung entsprechen nicht nur der gesetzlichen Vorgabe von Art. 47 Abs. 2 LwG, sondern wurden vom Bundesgericht – wie ausgeführt (E. 7.2.3 f.) – auch als verfassungskonform bestätigt (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 5.4). Insbesondere durfte der Bundesrat die Lenkungsabgabe für die in Frage stehenden Tiergattungen schematisch nach einem festen Tarif pro Tier veranschlagen und auch einen Abgabensatz wählen, welcher das Lenkungsziel – das Halten überzähliger Tiere unwirtschaftlich zu machen – bei einem durchschnittlichen Betrieb erreicht (Urteil des BGer 2C_663/2008 vom 23. November 2009 E. 5.3).
7.6.6.5 Die entsprechenden Staatseinnahmen ändern am beabsichtigten strukturlenkenden Effekt unabhängig von der Dauer, für welche sie anfallen, nichts. Die teleologische Auslegung bestätigt daher das Ergebnis der anderen Auslegungselemente (E. 7.6.3.7, E. 7.6.4.9, E. 7.6.5.3).
7.6.7 Die jährliche Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes gemäss Art. 46 f. LwG i.V.m. Art. 19 f. HBV muss somit nicht nur für das Jahr der Kontrolle entrichtet werden, sondern gegebenenfalls auch rückwirkend. Dies, sofern – wie vorliegend (E. 6.4) – nachgewiesen ist, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebes in den betreffenden Jahren mehr Tiere als die zulässigen Bestände gehalten hat.
7.6.8 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie von den Beschwerdeführerinnen eine Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes nicht nur für das Kontrolljahr 2022 erhob, sondern auch für die Jahre 2018 bis 2021.
7.7
7.7.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die angefochtene Abgabe verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
7.7.2 Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel Relation bestehen (BGE 148 II 392 E. 8.2.1, Urteile des BVGer B-1296/2025 vom 17. Februar 2026 E. 14.2 und B- 4946/2023 vom 4. Februar 2026 E. 13.3, je m.w.H.).
7.7.3
7.7.3.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zunächst die Voraussetzung der Geeignetheit: Das Verhalten der Rechtssubjekte lasse sich nur mit einer sofortigen jährlichen Geltendmachung eines Abgabebetrages für ein Jahr lenken. Jede Lenkungsabgabe verfehle ihr Ziel, wenn sie sich auf Vorzeiträume beziehe und nicht nur das Jahr des entsprechenden Stichtages erfasse. Da das Verhalten bereits abgeschlossen sei, entfalle jegliche Lenkungswirkung durch das Erheben von Abgaben für ein Verhalten, das Jahre zurückliege. Die im Jahr 2024 verfügte Abgabe wegen Überschrei- tung des Höchsttierbestandes in den Jahren 2018 bis 2022 sei daher nicht mehr geeignet, um das Lenkungsziel der Abgabe zu erreichen.
Die Vorinstanz übersehe insbesondere, dass die Verhältnismässigkeit einer rückwirkenden Abgabenerhebung nicht bloss an der Erreichung der Unwirtschaftlichkeit der Haltung überzähliger Tiere zu messen sei, sondern stets am öffentlichen Interesse an der Steuerung der Eier- und Fleischproduktion, worin der Zweck der Abgabe bestehe. Eine rückwirkende Erhebung der Abgabe sei aber nicht geeignet, um die Eier- und Fleischproduktion zu lenken und ein Überangebot zu vermeiden. Eine solche Lenkungswirkung könne erst eintreten, wenn die betroffenen Personen oder Unternehmen Kenntnis davon hätten, dass ihr Verhalten abgabepflichtig sei. Für viele Betroffene und auch für die Beschwerdeführerinnen stelle die Abgabenerhebung aber keineswegs ein einkalkuliertes Risiko dar, sondern komme überraschend.
7.7.3.2 Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels dienlich beziehungsweise zwecktauglich zu sein hat (Urteil des BGer 7B_155/2026 vom 18. Juni 2026, m.H.). Damit eine Massnahme als geeignet gilt, reicht es aus, wenn sie mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 m.H.; Urteile des BGer 1C_711/2024 vom 29. April 2026 E. 4.3.1 und 1C_263/2024 vom 11. September 2025 E. 5.4.4).
7.7.3.3 Vorliegend besteht aus den folgenden Gründen keine Veranlassung, an der Geeignetheit der angefochtenen Abgabe im Sinne dieser Anforderungen zu zweifeln: Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, besteht der angestrebte Zweck der Höchstbestandesvorschriften in einer Strukturlenkung, mit welcher eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Tierproduktion im Rahmen von traditionellen bäuerlichen Strukturen gefördert und agrarpolitisch unerwünschte Grossbetriebe verhindert werden sollen (E. 7.6.4.6). Die angestrebte Strukturlenkung soll nicht nur präventiv, sondern gerade auch im Nachhinein bei unentdeckt gebliebenen Bestandesüberschreitungen greifen. Um den strukturpolitisch gewünschten Abbau der Überbestände zu bewirken, gilt die Erhebung der Abgabe nach Art. 47 Abs. 1 LwG – wie dargelegt (E. 7.6.4.8) – als "die beste Möglichkeit". Dabei sind Abgaben, welche die gesamte Dauer einer mehrjährigen Bestandesüberschreitung umfassen, geeignet, die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich zu machen. Solche Abgaben sind für Betriebe daher ein wirksa- mer Anreiz, den Tierbestand in Zukunft auf das zulässige Mass zu reduzieren, um weitere Abgaben zu vermeiden (E. 7.6.6.3).
7.7.3.4 Die Beschwerdeführerinnen gehen von einem unzutreffenden Lenkungsziel aus, wenn sie behaupten, der angestrebte Zweck der angefochtenen Abgabe bestehe in der Steuerung der Eier- und Fleischproduktion, um ein Überangebot zu vermeiden. Die Höchstbestandesvorschriften verfolgen keine Produktionslenkung mehr (E. 7.6.4.6). Die darauf aufbauende Argumentation der Beschwerdeführerinnen zielt daher an der Sache vorbei.
7.7.3.5 Die vorliegend angefochtene Abgabe ist demnach eine zwecktaugliche Massnahme, welche mit Blick auf die angestrebte Strukturlenkung eine dienliche Wirkung zu entfalten vermag. Das Kriterium der Geeignetheit ist somit gegeben.
7.7.4
7.7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die angefochtene Abgabenerhebung erfülle auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht. Denn die Vorinstanz könne als milderes Mittel eine Abgabe im Umfang eines Jahres erheben oder auch ihre Kontrolltätigkeit verschärfen. Dies, indem sie die Frequenz der Stichkontrollen erhöhe und die Aufdeckungsquote durch geeignete technische Hilfsmittel verbessere. Die Geltendmachung eines Jahres sei gleich geeignet, um vom Privaten das gewünschte Verhalten zu fordern und eine Lenkung herbeizuführen. Mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten könnten auch Betriebsstrukturen mit verschiedenen Stallungen über mehrere Kantone hinweg mit geringem Aufwand ausfindig gemacht werden.
7.7.4.2 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist ausschlaggebend, ob sich das im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit milderen – aber gleich geeigneten – Mitteln erreichen lässt (Urteil des BGer 1C_401/2024 vom 30. April 2026 E. 8.2). Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 392 E. 8.2.3, m.H.).
7.7.4.3 Das Gesetz legt als Rechtsfolge einer festgestellten Überschreitung der Höchsttierbestände einzig und zwingend die Erhebung einer Abgabe fest, welche die Haltung überzähliger Tiere für die gesamte Dauer der Bestandesüberschreitung eindeutig unwirtschaftlich macht (Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LwG sowie E. 7.6.4.6, E. 7.6.7). Der von den Beschwerdeführerinnen propagierte teilweise Verzicht auf die Abgabe, indem lediglich eine Abgabe für das Kontrolljahr 2022 erhoben wird, hätte zur Folge, dass die geldwerten Vorteile aus der Bestandesüberschreitung in den Jahren 2018 bis 2021 vollumfänglich bei den Beschwerdeführerinnen verbleiben. Damit würde nicht nur das gesetzliche Ziel der "Unwirtschaftlichkeit" von Bestandesüberschreitungen verfehlt. Sondern auch der Anreiz, die Bestände im Sinne des Strukturlenkungsziels auf das zulässige Mass abzubauen (E. 7.6.6.3), fiele damit im Wesentlichen dahin. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene Beschränkung auf eine Abgabe im Umfang eines Jahres kommt als milderes Mittel deshalb nicht in Betracht.
7.7.4.4 Zu kurz greift auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz könne als milderes Mittel ihre Kontrolltätigkeit verschärfen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass sie für die Einhaltung der Höchstbestandesvorschriften ausschliesslich selbst verantwortlich sind. Die mögliche Abgabepflicht ist für die Betroffenen – wie dargelegt (E. 7.1.21) – problemlos voraussehbar und der Abgabeumfang auch exakt berechenbar. Für die Beschwerdeführerinnen gilt nichts anderes. Dass sie von ihrer Bestandesüberschreitung und der bei einem Bekanntwerden somit drohenden Abgabe nichts gewusst haben wollen, vermag nicht zu überzeugen. Der Vorinstanz ist das späte Erkennen der vorliegenden Bestandesüberschreitung, welches durch die intransparente Betriebsstruktur der Beschwerdeführerinnen verursacht wurde, nicht vorzuwerfen. Sie war nicht gehalten, aus Opportunitätsgründen auf die gesetzlich vorgesehene Massnahme teilweise zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer B-4946/2023 vom 4. Februar 2026 E. 13.3, m.H.).
7.7.4.5 Demnach ist auch die Erforderlichkeit der angefochtenen Abgabe zu bejahen.
7.7.5
7.7.5.1 Sodann argumentieren die Beschwerdeführerinnen, eine gänzlich überraschende rückwirkende Erhebung der Abgabe für die vergangenen fünf Jahre könne eine existenzielle Bedrohung für Landwirtschaftsbetriebe darstellen. Ein solch immenser und existenzieller Eingriff in die finanzielle Substanz sei durch den Zweck der Abgabe, nämlich die Lenkung der Eier- und Fleischproduktion, nicht gerechtfertigt und für die betroffenen Unternehmen unzumutbar.
7.7.5.2 Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4, m.H.). Diese Interessenabwägung hat einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob der Strukturlenkungszweck der Höchstbestandesvorschriften unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation der Beschwerdeführerinnen in einem vernünftigen Verhältnis steht zur Belastung, welche den Beschwerdeführerinnen bei einer Bestätigung der Abgabe im Betrag von Fr. 410'400.– solidarisch auferlegt wird (Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung).
7.7.5.3 Unverhältnismässig infolge fehlender Zumutbarkeit wäre die Belastung der Beschwerdeführerinnen mit einer Abgabe wegen Überschreitung des Höchsttierbestandes grundsätzlich dann, wenn der Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerinnen dadurch "zahlungsunfähig" würde, oder wenn die Abgabe zu einem "Kapitalverlust" oder einer "Überschuldung" des Gesamtbetriebs führen würde (vgl. Art. 725a OR [Kapitalverlust], Art. 725b OR [Überschuldung]). "Zahlungsunfähigkeit" setzt voraus, dass ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten aus einem nicht nur vorübergehenden Mangel an Zahlungsmitteln nicht mehr erfüllen kann und somit auch nicht über den erforderlichen Kredit verfügt, sich die erforderlichen Zahlungsmittel nötigenfalls zu beschaffen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23. November 2016, BBl 2017 399, 573 f., m.H. auf BGE 111 II 206 E. 1; CHRISTOPH DIMINO/HANS RUDOLF TRÜEB, in: Umweltrecht in der Praxis [URP], 2022-6, S. 611, m.H. auf ALE- XANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 191 Rz. 2).
7.7.5.4 Ein Unternehmen, welches entsprechende Liquiditätsschwierigkeiten, einen Kapitalverlust oder eine Überschuldungssituation anruft, um damit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Unverhältnismässigkeit infolge fehlender Zumutbarkeit zu begründen, trifft eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Gestützt auf diese hat das Unternehmen vollständig über seine aktuelle finanzielle Situation Auskunft zu geben (Urteile des BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 E. 9.8.10.3, B- 823/2016 vom 2. April 2020 E. 6.1.2, E. 6.5.5, E. 7.1 und B-294/2022 vom 31. August 2022 E. 6.3.2.5).
7.7.5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihren pauschalen Ausführungen jedoch keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Dass die angefochtene Abgabe die Beschwerdeführerinnen übermässig belastet, sodass sie ihre wirtschaftliche Existenz tatsächlich aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten, einem Kapitalverlust oder einer Überschuldungssituation ernsthaft bedroht sehen, wird weder behauptet, geschweige denn substanziiert dargelegt oder belegt. Die Beschwerdeführerinnen waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Grössenordnung der drohenden Abgabe im Voraus abzuschätzen (E. 7.1.19). Von einer "gänzlich überraschenden" rückwirkenden Abgabenerhebung kann entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht gesprochen werden (E. 7.7.4.4), weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch deren Anspruch auf Vertrauensschutz nicht verletzt hat.
7.7.5.6 Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass sie die Erhebung der Abgabe zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen auf den Zeitraum von fünf Jahren beschränkte, obwohl sie berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Gesamtbetrieb der Beschwerdeführerinnen bereits seit einem deutlich längeren Zeitraum besteht ("in den meisten Fällen seit über 10 Jahren" [Verfügung, S. 9]).
7.7.5.7 Insgesamt bestehen daher keine stichhaltigen Hinweise, dass die angefochtene Abgabe die Beschwerdeführerinnen übermässig belastet, sodass sie im Missverhältnis zum Strukturlenkungszweck der Höchstbestandesvorschriften steht und somit als unzumutbar zu beanstanden wäre.
7.7.6 Zusammenfassend erweist sich die den Beschwerdeführerinnen im Betrag von Fr. 410'400.– solidarisch auferlegte Abgabe als geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV daher nicht verletzt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerinnen überhaupt noch direkt auf die Verfassung berufen können, nachdem oben bereits festhalten worden ist, dass sich die Abgabenerhebung als gesetz- und verordnungsmässig erweist (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Systeme des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2008, Rz. 101).
7.8 Somit ist die den Beschwerdeführerinnen mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auferlegte Abgabe als rechtmässig zu bestätigen. Die Beschwerdeführerinnen vermögen gegen dieses Prüfergebnis nichts Stichhaltiges vorzubringen. Es besteht daher auch kein Grund, die – ebenfalls streitgegenständliche (E. 2.2) – Kostenregelung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) in Frage zu stellen.
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.3).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5’000.– festzusetzen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe verwendet.
9.2 Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vorinstanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. August 2026
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BLW-[…]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)