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Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

B-5225/2022 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 23. Nov. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/b-5225-2022/de/arbeitsleistung-im-offentlichen-interesse-zivildienst

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-5225/2022

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Rubrum

Abteilung II

Urteil vom 23. November 2022

Besetzung

Richterin Vera Marantelli, Richter Christian Winiger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau, Bahnhofstrasse 29, Postfach, 5000 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand

Berichtigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils B-1897/2022 vom 20. September 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1897/2022 vom 15. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) die Beschwerde von X._______ betreffend Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen gutgeheissen hat,

dass Ziffer 1 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilsdispositivs B-1897/2022 vom 15. September 2022 wie folgt lautet:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

dass das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Entscheids berichtigen kann, sofern dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass der zweite Teilsatz von Dispositiv-Ziffer 1 eine Ungenauigkeit aufgrund eines redaktionellen Versehens aufweist, weshalb eine Urteilsberichtigung gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VGG zulässig ist,

dass der zweite Teilsatz von Dispositiv-Ziffer 1 von Amtes wegen aufzuheben und wie folgt zu berichtigen ist:

"Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

dass der Berichtigungsentscheid kostenfrei ergeht und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0]).

Regeste

Berichtigung des Urteils B-1897/2022 Berichtigung des Urteils B-1897/2022

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils B-1897/2022 vom 15. September 2022 wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:

"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen."

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Katharina Niederberger

Versand: 29. November 2022

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun (Einschreiben)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.