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Widerspruchssachen

B-5273/2009 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 20. Okt. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/b-5273-2009/de/widerspruchssachen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B-5273/2009

Widerspruchssachen

Rubrum

Abteilung II {T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 20. Oktober 2009

Besetzung

Einzelrichterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Vorinstanz am 19. Juni 2009 den Widerspruch Nr. ... der Beschwerdegegnerin gutgeheissen, die Eintragung der CH-Marke Nr. 570 294 bezüglich der beanstandeten Waren der Klasse 25 widerrufen (Ziff. 1 + 2) und der Beschwerdegegnerin zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen hat (inkl. Ersatz der Widerspruchsgebühr von Fr. 800.- [Ziff. 3 und 4]),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und gleichzeitig mitgeteilt hat, dass sich die Parteien seit dem angefochtenen Entscheid vom 19. Juni 2009 aussergerichtlich geeinigt hätten, wobei der Vergleich jedoch noch nicht habe unterzeichnet werden können und nachgereicht werde,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. August 2009 sistiert und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet hat,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2009 wie angekündigt eine von beiden Parteien am 24. August 2009 bzw. 24. September 2009 unterzeichnete Abgrenzungsvereinbarung einreichte und beantragte, dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Vergleich und Rückzug des Widerspruchs abgeschrieben werde,

dass die Beschwerdegegnerin den Widerspruch mit Schreiben vom 29. September 2008 (recte: 2009) unmittelbar bei der Vorinstanz zurückzog und den Rückzug am 8. Oktober 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Firmennamen von Abgrenzungsvereinbarung vom 24. August 2009 bzw. 24. September 2009 den neuen Firmennamen aufführt,

dass auch die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, die von Behörden gemäss Art. 33 VGG stammen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Rahmen markenrechtlicher Widerspruchsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. September 2009 der Beschwerdegegnerin und die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2008 (recte: 2009) und 8. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen sind,

dass das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, nachdem sich die Parteien in der Abgrenzungsvereinbarung über den Streitgegenstand und die Kostentragung geeinigt haben und die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 29. September 2009 bzw. 8. Oktober 2009 explizit den Rückzug des Widerspruchs erklärt hat,

dass die vorliegende Streitsache deshalb im einzelrichterlichen Verfahren im Sinne des übereinstimmenden Antrags der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008),

dass angesichts der zwischen den Parteien zustande gekommenen Einigung betreffend den Streitgegenstand die angefochtene Verfügung – mit Ausnahme der verfügten Widerspruchsgebühr von Fr. 800.– (Ziff. 3), die gemäss Verursacherprinzip prinzipiell geschuldet bleibt – aufgehoben werden muss (vgl. die Abschreibungsentscheide des BVGer B-489/2007 und B-813/2007 vom 19. Februar 2008),

dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Beschwerde aufgrund der gütlichen Einigung der Parteien und dem Rückzug des Widerspruchs ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann (Art. 4a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] i.V.m. Art. 33b Abs. 5 Satz 1 VwVG; vgl. den Abschreibungsentscheid des BV- Ger B-4436/2008 vom 11. September 2008), dass die Parteien hinsichtlich der Kostentragung eine pauschale Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers vereinbart haben, und dass die Beschwerdegegnerin auf die aus dem Entscheid der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung und jede Partei auf eine allfällige Entschädigung vor Bundesverwaltungsgericht verzichtet und ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren und der Vereinbarung trägt (Ziffern 5 und 9 Abgrenzungsvereinbarung),

dass somit vereinbarungsgemäss keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 64 VwVG),

dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dieser insofern rechtskräftig ist.

Regeste

Widerspruchsverfahren Nr. 9717 Sonnenbanner (fig.)... Widerspruchsverfahren Nr. 9717 Sonnenbanner (fig.)...

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. September 2009 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2008 (recte: 2009) und 8. Oktober 2009 gehen in Kopie zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2. Es wird Akt genommen, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand sowie über die Kostentragung geeinigt haben, und die Beschwerdegegnerin ihren Widerspruch zurückgezogen hat.

3. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2009 wird mit Ausnahme der Ziffer 3 aufgehoben.

4. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieser Entscheid geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 1, Beschwerdebeilagen retour)

  • die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: gem. Ziff. 1)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahren Nr. ...; Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Maria Amgwerd Roger Mallepell

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 33b, Art. 64 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.