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Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

C-1615/2023 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 8. Juni 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-1615-2023/de/beitragsverfugung-der-auffangeinrichtung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-1615/2023

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Rubrum

Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 3.10.2023 auf die Beschwerde nicht ein- getreten (9C_544/2023)

Abteilung III

Urteil vom 8. Juni 2023

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Verfügung vom 10. Februar 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Februar 2023 über zu leistende Beiträge und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in Sachen A._______ entschieden hat,

dass diese Verfügung gemäss Track & Trace der Post A._______ am 13. Februar 2023 zugestellt worden ist,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März 2023 (Postaufgabe gemäss Vermerk von Zeugen auf dem Couvert am 18. März 2023) gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass die Eingabe vom 15. März 2023 der Vorinstanz am 21. März 2023 zugestellt worden ist (vgl. Track & Trace der Post),

dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 22. März 2023 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. März 2023 (BVGeract. 4) Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und allfällige Belege einzureichen,

dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass bei Eröffnung der Verfügung am 13. Februar 2023 die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 15. März 2023 abgelaufen und somit die am 18. März 2023 der Post übergebene Beschwerde als verspätet zu betrachten ist,

dass demzufolge auf die verspätete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass die obsiegende Vorinstanz als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebu... Berufliche Vorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag, Verfügung vom 10. Februar 2023. Das BGer auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.