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Rente

C-2025/2009 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 24. Nov. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-2025-2009/de/rente

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-2025/2009

Rente

Rubrum

Abteilung III C-2025/2009/frj/fas {T 0/2}

Urteil vom 24. November 2010

Besetzung

Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente.

Regeste

Altersrente Altersrente

Sachverhalt

A. Die im März 1939 geborene, verheiratete, in ihrem Heimatland Deutschland wohnende A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) war zwischen 1963 und 1969 teilweise in der Schweiz erwerbstätig (Vorakten Nr. [V-Akt.] 13). Mit Verfügung vom 26. April 2002 sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 108.- zu. Gemäss den aufgeführten Berechnungsgrundlagen wies die Versicherte eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 5 Monaten auf, weshalb die Rentenskala 4 angewendet wurde (V-Akt. 40). Nachdem sich der Ehemann der Versicherten im Februar 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte die SAK bei der Neuberechnung der Rente fest, dass bei der Rentenzusprache 2002 nicht die vollständige Beitragszeit berücksichtigt worden war. Es waren lediglich die Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht jedoch diejenigen als Nichterwerbstätige, die in der Schweiz wohnhaft und mit einem obligatorisch AHV-Versicherten verheiratet war, ange - rechnet worden (Aktennotiz vom 14. Juli 2008; V-Akt. 52). Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 zog die SAK die Verfügung vom 26. April 2002 in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2008 (Rentenanspruchsbeginn Ehemann) eine ordentliche Altersrente aufgrund einer Beitragsdauer von 7 Jahren und 11 Monaten zu (Fr. 207.- ab Februar 2003, Fr. 211.- ab Januar 2005, Fr. 217.- ab Januar 2007 [V-Akt. 63]). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, eine Nachzahlung der zu niedrig berechneten Rente sei nur die fünf der Anmeldung (des Ehegatten) vorangehenden Jahre möglich (V-Akt. 69). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. August 2008 (V-Akt. 82) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 6. März 2009 ab (V-Akt. 85).

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Datum vom 26. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr auch der Differenzbetrag für die Zeit vom 1. April 2002 bis 1. Februar 2003 nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bei ihrer Anmeldung die vollständigen Unterlagen eingereicht, weshalb bereits damals eine korrekte Verfügung hätte erlassen werden können. Dass nicht alle Versicherungs- zeiten berücksichtigt worden seien, habe sie nicht erkennen können. Daher könne man ihr nun nicht entgegenhalten, sie hätte die Verfü - gung vom 26. April 2002 anfechten müssen (Akt. 1).

C. Die SAK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde und nahm eingehend zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung (Akt. 3).

D. Mit Replik vom 2. Juli 2009 (Akt. 5) und Duplik vom 7. August 2009 (Akt. 7) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine

Abweichung vom ATSG vorsieht.

Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzutreten.

3. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Verfügung vom 26. April 2002 zweifellos unrichtig war, weil der Beschwerdeführerin nicht alle Beitragszeiten angerechnet wurden, und die Rente gemäss den in der Verfügung vom 14. Juli 2008 aufgeführten Berechnungsgrundlagen zu berechnen gewesen wäre. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein, ob die Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 1. Februar 2003 Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages hat.

3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid und ihrer Vernehmlassung eingehend begründet hat, ist eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 2002 bis 1. Februar 2003 aufgrund der Rechtslage nicht möglich.

3.1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 13 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 1 ATSG entspricht hinsichtlich der Verwirkung von Leistungen Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2002 (bis zum Inkrafttreten des ATSG) gültig gewesenen Fassung (Urteil EVG H 14/06 vom 5. März 2007 E. 2; zur Verwirkung vgl. auch BGE 120 V 170, Urteil BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3).

3.1.2 Nach Art. 77 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechen- den Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG.

3.1.3 Im Unterschied zu Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, zweifellos unrichtigen Verfügung, vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.1) räumt Art. 77 AHVV der versicherten Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf (rechnerische) Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung ein (vgl. BGE 124 V 324 E. 2c). Eine Nachzahlung kann indessen nur im Rahmen der Bestimmungen über die Anspruchsverwirkung erfolgen (vgl. Art. 77 Satz 3 AHVV sowie BGE 124 V 324 E. 2c; KIESER, a.a.O. Rz. 31 zu Art. 24).

3.1.4 Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat. Der Anspruch auf jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab der späteren Anmeldung) zurückliegt (Urteil BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d).

3.2 Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes für die Verwirkung der Ansprüche ist vorliegend, wann die SAK Kenntnis davon erhielt, dass der Beschwerdeführerin eine zu geringe Rente ausgerichtet wur - de, oder wann die Beschwerdeführerin ihren zusätzlichen Anspruch geltend machte.

Aufgrund der Anmeldung des Ehegatten vom 5. Februar 2008 hatte die SAK die Rente der Beschwerdeführerin neu zu berechnen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG betreffend Einkommensteilung). Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführerin 2002 nicht die vollständige Beitragsdauer angerechnet wurde. Indem die Vorinstanz das Anmeldedatum vom 5. Februar 2008 als massgebend erachtete, hat sie den für die Beschwerdeführerin günstigsten rechtskonformen Zeitpunkt für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt hat weder die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Rente sei zu niedrig, noch enthalten die Akten Hinweise dafür, dass die Verwaltung bereits Kenntnis des Fehlers hatte.

3.3 Demnach ist der Anspruch auf Rentennachzahlungen für die Zeit vor Februar 2003 verwirkt. Die Vorinstanz hat die Nachzahlung deshalb zu Recht auf die Periode vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli 2008 beschränkt.

3.4 Nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin den Fehler bei Erhalt der Verfügung vom 26. April 2002 hätte erkennen können oder müssen. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht auf die Gründe an, weshalb die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat (Urteil BGer 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

3.5 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist.

4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...])

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 77 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Januar 2012, 30. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2015, 1. Juni 2016, 1. September 2016, 1. Januar 2017, 5. September 2017, 1. Juni 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2019, 1. Januar 2020, 21. März 2020, 16. Juni 2020, 21. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 32, Art. 33 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1, Art. 29quinquies, Art. 46 und Art. 85bis — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 3 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 24, Art. 38, Art. 59 und Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.