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Rente

C-2572/2013 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 23. Aug. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-2572-2013/de/rente

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-2572/2013

Rente

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 23. August 2013

Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 16. April 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass sich der in Kosovo lebende am 10. März 1948 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 17. Oktober 2012 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 9),

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 7. Februar 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. April 2013 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 33'926.- bestehen würde (Vorakten 20),

dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe,

dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. April 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 29),

dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid am 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2013 (act. 3) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2013 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt und erklärt, über das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge später zu entscheiden,

dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2013 (act. 5) erklärt, er halte an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 13. August 2012 fest und ersuche die Vorinstanz darüber verfügungsweise zu entscheiden, im Übrigen sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht geäussert und auch seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat,

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,

dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),

dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),

dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist,

dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Wohnsitzbestätigung Vorakten 10) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt,

dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,

dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Regeste

Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 16. April... Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 16. April 2013

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2013 wird bestätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1a, Art. 2, Art. 18, Art. 21, Art. 29, Art. 29ter, Art. 50 und Art. 85bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 13 und Art. 60 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.