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Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

C-4136/2023 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 20. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-4136-2023/de/zwangsanschluss-an-die-auffangeinrichtung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 20. August 2026

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______ Beschwerdeführerin,

gegen

Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Juni 2023.

Regeste

BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffa... BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Juni 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die SVA Zürich, Ausgleichskasse, teilte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 9. November 2022 mit, die A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) beschäftige seit dem 1. Januar 2018 obligatorisch zu versichernde Personen und habe trotz Mahnung vom 14. Januar 2022 den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen. Dem Schreiben lagen unter anderem die Mahnung der Ausgleichskasse vom 14. Januar 2022, ein Schreiben vom 15. November 2021 mit der Aufforderung, ein Formular betreffend die Anschlusspflicht auszufüllen, sowie eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom 23. April 2021 bei, wonach an «C._______» für das (vorliegend streitbetroffene) Jahr 2018 EUR 4'500.– ausbezahlt worden seien (Akten der Vorinstanz [AEIS-act.] 1).

A.b Am 5. Dezember 2022 meldete die Ausgleichskasse die Arbeitgeberin der Stiftung erneut zur Prüfung des Anschlusses. Beigelegt waren unter anderem die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Lohnbescheinigungen für die Jahre 2016 bis 2018. Daraus ergab sich für C._______ im Jahr 2018 eine Beschäftigung vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 mit einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5'216.– (AEIS-act. 2).

A.c Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 gewährte die Stiftung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör. Sie forderte sie auf, bis zum 18. April 2023 eine per 1. Januar 2018 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Für den Säumnisfall stellte sie den rückwirkenden Zwangsanschluss samt Kostenfolge in Aussicht (AEIS-act. 3). Die Arbeitgeberin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

A.d Mit Schreiben vom 24. April 2023 und 17. Mai 2023 ersuchte die Stiftung die Ausgleichskasse um weitere Unterlagen. Die Ausgleichskasse übermittelte ihr erneut die Lohnunterlagen für die Jahre 2016 bis 2018 und teilte mit, dass die Arbeitgeberin seit dem 31. Dezember 2018 nicht mehr bei ihr angeschlossen sei (AEIS-act. 4-7).

A.e Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Stiftung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2018 bei ihr zwangsweise angeschlossen sei. Die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den Anschlussbedingungen, welche zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung seien. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen aus, die Arbeitgeberin habe trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse. Zudem seien aktenkundig ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des Zeitraums ohne Anschlussvertrag aus dem Unternehmen des Arbeitgebers ausgeschieden, womit bereits ein Leistungsfall eingetreten sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1 Beilage = AEIS-act. 8).

B.

B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 28. Juni 2023 sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht habe in der Sache selbst zu entscheiden; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1).

Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, weder dem Schreiben vom 7. Februar 2023 noch der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden, welche konkreten Arbeitnehmer der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sein sollten. Erst eine telefonische Nachfrage bei der Vorinstanz habe ergeben, dass diese aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit C._______ von einer Anschlusspflicht ausgehe. C._______ sei jedoch zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin gewesen. Sie habe für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 insgesamt EUR 4'500.– erhalten. Für Januar und Februar 2018 ergebe dies EUR 1'500.– beziehungsweise monatlich EUR 750.–. Hochgerechnet auf ein Jahr entspreche dies EUR 9'000.– und damit weniger als dem gesetzlichen Jahresmindestlohn 2018 von Fr. 21'150.–. Die der Ausgleichskasse ursprünglich gemeldete Beitragsgrundlage sei versehentlich zu hoch gewesen; die Korrektur sei der Ausgleichskasse zwischenzeitlich telefonisch und per E-Mail vom 11. Juli 2023 gemeldet worden (BVGer-act. 1).

B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Dieser ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 3).

B.c Mit Verfügung vom 24. August 2023 übermittelte der Instruktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen und ersuchte sie, eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 4).

B.d In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, sie habe gestützt auf die Lohnbescheinigung 2018 von einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5'216.– für Januar und Februar 2018 ausgehen müssen. Dieser Lohn ergebe hochgerechnet auf ein Jahr Fr. 31'296.– und überschreite damit die Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.–. Die Vorinstanz sei hinsichtlich des massgebenden Lohnes an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden. Eine Rektifikation sei bis dahin nicht erfolgt. Die Ausgleichskasse habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, sie habe von der Beschwerdeführerin bisher keine Korrektur der Lohnsumme 2018 erhalten; die von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail vom 11. Juli 2023 befinde sich nicht in ihren Akten. Lohnanpassungen könnten nur mit einem offiziellen Nachtrag mit Unterschrift gebucht werden (BVGer-act. 5; AEIS-act. 2, AEIS-act. 11, AEIS-act. 14 und AEIS-act. 15).

B.e Mit Replik vom 20. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte geltend, sie habe der Ausgleichskasse bereits mit E-Mail vom 11. Juli 2023 die Richtigstellung der Beitragsgrundlage für C._______ beantragt, nachdem ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, eine formlose E-Mail sei ausreichend. Der Empfang dieser E-Mail sei von der Ausgleichskasse bestätigt worden. Dass sich diese E-Mail nicht in den Akten der Ausgleichskasse befinde, sei für sie nicht nachvollziehbar. Die Ausgleichskasse hätte sie jedenfalls gestützt auf ihre Manuduktionspflicht zur Verbesserung anleiten müssen. Erst aufgrund der Vernehmlassung habe die Beschwerdeführerin erkannt, dass ein spezielles Formular erforderlich sei. Sie habe daher mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 samt Formular «Korrektur / Nachtrag zur Lohndeklaration 2018» eine entsprechende Korrektur beantragt; diese Eingabe sei der Ausgleichskasse gemäss Sendungsverfolgung am 18. Oktober 2023 zugestellt worden (BVGer-act. 8).

B.f Mit E-Mail vom 16. November 2023 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Ausgleichskasse erneut, ob hinsichtlich der Lohnbescheinigung 2018 eine Rektifikation erfolgt sei (AEIS-act. 16). Die Ausgleichskasse bestätigte der Vorinstanz mit E-Mail vom 23. November 2023, sie habe die

Lohnsumme für das Jahr 2018 für Januar und Februar auf Fr. 1'753.90 angepasst (AEIS-act. 18).

B.g Mit Duplik vom 24. November 2023 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren betreffend ihre Verfügung vom 28. Juni 2023 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig informierte sie das Bundesverwaltungsgericht über die gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung (BVGer-act. 10; AEIS-act. 19).

B.h Mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. November 2023 hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 28. Juni 2023 auf. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 28. Juni 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.–. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Zwangsanschluss sei im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgrund der damals bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren beziehungsweise nach erfolgter Rektifikation durch die Ausgleichskasse sei nachgewiesen worden, dass die Eintrittsschwelle im Jahr 2018 nicht erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die ursprüngliche Fehlannahme durch ihre falsche Lohnmeldung und verspätete Rektifikation verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (AEIS-act. 19).

B.i Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik samt Beilagen zu. Zugleich forderte er sie auf, sich bis zum 23. Januar 2024 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu äussern beziehungsweise darzulegen und zu begründen, inwiefern sie die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage aufrechterhalten wolle. Für den Unterlassungsfall wurde ihr mitgeteilt, dass aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 11).

B.j Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 13).

C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 2 und 3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist (vgl. nachfolgend E. 2).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit.

1.4 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 zur Stellungnahme zur allfälligen Gegenstandslosigkeit beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der Beschwerde im Kostenpunkt aufgefordert (BVGer-act. 11). Diese Verfügung wurde ihr rechtsgültig eröffnet (BVGeract. 12). Die Frist verstrich unbenutzt (BVGer-act. 13).

2.

2.1 Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 28. Juni 2023 mit Verfügung vom 24. November 2023 in Wiedererwägung (Bst. B.h). Dies wirkt sich auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus.

2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Entspricht die neue Verfügung den Begehren der beschwerdeführenden Partei nur teilweise, wird das Beschwerdeverfahren nur im Umfang der erfüllten Begehren gegenstandslos; im Übrigen gilt die neue Verfügung als durch die bereits erhobene Beschwerde mitangefochten (Urteile des BVGer C-4048/2024 vom 10. April 2026 E. 3.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; ANDREA PFLIEDERER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 44 ff.).

2.3 Vorliegend entsprach die Vorinstanz dem Begehren der Beschwerdeführerin insoweit, als sie den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 28. Juni 2023 mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. November 2023 aufhob (AEIS-act. 19). In diesem Umfang ist das Verfahren zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden.

2.4 Die Wiedererwägungsverfügung entspricht dem Beschwerdebegehren jedoch nicht vollständig. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Verfügung vom 28. Juni 2023 betreffend Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– (AEIS-act. 19). Die Beschwerdeführerin äusserte sich nach entsprechender Aufforderung nicht dazu, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten wolle (BVGer-act. 11 und 13). Darin liegt kein Beschwerderückzug begründet. Streitgegenstand bleibt somit, ob die der Beschwerdeführerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 24. November 2023 auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– rechtmässig sind.

3.

3.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem gesetzlichen Mindestlohn beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Art. 5 BVV 2 [SR 831.441.1]). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie oder er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der gesetzliche Jahresmindestlohn betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.– (Art. 5 BVV 2 in der damals geltenden Fassung).

Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG). Rechtsprechungsgemäss ist die Vorinstanz bezüglich des massgebenden Lohns gemäss AHVG an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist dabei jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteile des BVGer A-5962/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4; A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.4; A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3). Folglich durfte die Vorinstanz auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abstellen.

3.2 Ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Kommt der Arbeitgeber seiner Anschlusspflicht nicht nach, wird er von der Ausgleichskasse gemahnt. Erfolgt kein fristgerechter Anschluss, meldet ihn die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Auffangeinrichtung schliesst Arbeitgeber an, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG).

3.3 Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Eröffnet die Auffangeinrichtung in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses zu machen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Die Mitwirkungspflicht betrifft insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (Urteil des BGer 9C_669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4).

3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Die entsprechenden Kosten sind im Kostenreglement der Vorinstanz über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG, gültig ab 1. Januar 2022, konkretisiert. Dieses sieht für die Verfügung des Zwangsanschlusses eine Pauschale von Fr. 450.–, für die Durchführung des Zwangsanschlusses aus Erst- und Wiederanschlusskontrolle Fr. 575.– sowie für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.– vor (Art. 2 Abs. 2 Bst. a-c des Kostenreglements; AEIS-act. 8).

3.5 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde und der nachträgliche Wegfall des Zwangsanschlusses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber den erforderlichen Nachweis erst verspätet erbracht hat (vgl. Urteile des BVGer C-4048/2024 E. 4.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2). Die Auffangeinrichtung ist nicht gehalten, anstelle des Arbeitgebers selbständig Nachforschungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung ein Anschluss besteht (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen) beziehungsweise ob die der Ausgleichskasse gemeldeten Lohndaten zu berichtigen wären.

4.

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die SVA Zürich, Ausgleichskasse, der Vorinstanz meldete, die Beschwerdeführerin beschäftige seit dem 1. Januar 2018 obligatorisch zu versichernde Personen und habe den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung trotz Mahnung nicht nachgewiesen (AEIS-act. 1 und 2). Der Vorinstanz lagen namentlich die Lohnbescheinigungen der Jahre 2016 bis 2018 vor. Aus der Lohnbescheinigung 2018 ergab sich für C._______ für die Monate Januar 2018 und Februar 2018 ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 5'216.– (AEIS-act. 2). Hochgerechnet auf zwölf Monate entsprach dies einem Jahreslohn von Fr. 31'296.– (Fr. 5'216.– : 2 x 12) und damit einem Betrag über dem gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21'150.– für das Jahr 2018 (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteile des BVGer C-1292/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1, C-5742/2008 vom 16. November 2009 E. 3.1 f. und C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2). Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2023 ausdrücklich auf, eine per 1. Januar 2018 gültige Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, und drohte ihr für den Unterlassungsfall den Zwangsanschluss samt Kostenfolge an (AEIS-act. 3). Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht.

4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. Juni 2023 lag der Vorinstanz somit keine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung und auch kein anderer genügender Nachweis vor, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 keiner Anschlusspflicht unterstand. Ebenso lag damals keine Rektifikation der Lohnbescheinigung 2018 durch die zuständige Ausgleichskasse vor. Die Vorinstanz durfte und musste aufgrund der damals bekannten Sach- und Rechtslage davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen war. Der Zwangsanschluss per 1. Januar 2018 wurde daher im Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet (AEIS-act. 8).

4.3 Erst mit Beschwerde vom 24. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei die Lohnsumme von C._______ für das Jahr 2018 falsch gemeldet worden. Sie machte geltend, C._______ habe für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 insgesamt EUR 4'500.– erhalten, womit auf Januar 2018 und Februar 2018 EUR 1'500.– beziehungsweise monatlich EUR 750.– entfielen. Bei ganzjähriger Beschäftigung entspreche dies EUR 9'000.– und damit weniger als dem gesetzlichen Jahresmindestlohn. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen vermochten das Fehlen der Anschlusspflicht zwar zu plausibilisieren, ersetzten jedoch nicht die von der Vorinstanz aufgrund der Lohnbescheinigung 2018 zugrunde zu legende Aktenlage. Die Ausgleichskasse teilte der Vorinstanz auf Nachfrage am 14. September 2023 mit, sie habe vom Kunden bisher keine Korrektur der Lohnsumme 2018 erhalten; die von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail befinde sich nicht in ihren Akten, und Lohnanpassungen könnten nur mit einem offiziellen Nachtrag mit Unterschrift gebucht werden (AEIS-act. 11, 14 und 15).

4.4 Die formelle Korrektur beziehungsweise der Nachtrag zur Lohndeklaration 2018 wurde der Ausgleichskasse erst mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 eingereicht und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren mit Replik vom 20. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 8; AEISact. 17). Den rechtsgenügenden Nachweis der Rektifikation erhielt die Vorinstanz erst, nachdem sie sich nach Eingang der Replik erneut bei der Ausgleichskasse erkundigt hatte und diese ihr mit E-Mail vom 23. November 2023 bestätigte, dass sie die Lohnsumme für das Jahr 2018 für Januar und Februar auf Fr. 1'753.90 angepasst habe (AEIS-act. 16 und 18). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies Fr. 10'523.40 ([Fr. 1'753.90 / 2] x 12) und damit einen Betrag unter der Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.– für das Jahr 2018.

4.5 Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, das Fehlen der Anschlusspflicht beziehungsweise die Unrichtigkeit der der Ausgleichskasse gemeldeten Lohnsumme bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachzuweisen. Sie wurde dazu mit Schreiben vom 7. Februar 2023 ausdrücklich aufgefordert und auf die Folgen der Säumnis hingewiesen (AEIS-act. 3). Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Falschmeldung sowie die vorgenommene formelle Rektifikation erfolgten verspätet. Die Beschwerdeführerin verletzte damit ihre Mitwirkungspflicht und veranlasste den Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 28. Juni 2023 (AEIS-act. 8).

4.6 Dass sich nachträglich herausstellte, dass aufgrund der rektifizierten Lohnsumme für das Jahr 2018 keine Anschlusspflicht bestand, führt zur Aufhebung des Zwangsanschlusses, lässt aber die Kostenfolge nicht dahinfallen. Massgebend ist, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juni 2023 aufgrund der ihr damals bekannten Aktenlage zu Recht erliess und dass die Beschwerdeführerin die Verfügung durch rechtzeitige Berichtigung der Lohnangaben beziehungsweise durch rechtzeitigen Nachweis des Fehlens der Anschlusspflicht hätte verhindern können. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung, zum rechtlichen Gehör und zur behaupteten Pflicht der Ausgleichskasse, sie zur Verbesserung ihrer Eingabe anzuleiten, nichts. Die Beschwerdeführerin hatte bereits nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 Anlass und Gelegenheit, die massgebenden Grundlagen der behaupteten Anschlusspflicht zu klären und die aus ihrer Sicht unzutreffende Lohnbescheinigung berichtigen zu lassen (AEIS-act. 3). Eine allfällige formlose E-Mail an die Ausgleichskasse vom 11. Juli 2023 datiert im Übrigen nach Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2023 und vermochte die damalige Sach- und Rechtslage nicht zu ändern (BVGer-act. 1; AEIS-act. 8).

4.7 Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind reglementskonform berechnet. Die Kosten der Verfügung vom 28. Juni 2023 von Fr. 450.– und jene der Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 575.– ergeben zusammen Fr. 1'025.–. Die Kosten der Wiedererwägungsverfügung betragen gemäss Kostenreglement Fr. 450.–. Die Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'475.– ist daher nicht zu beanstanden (AEIS-act. 8; AEIS-act. 19).

4.8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Da die Beschwerdeführerin die Rektifikation der Lohnsumme verspätet veranlasst und dadurch die Wiedererwägung beziehungsweise die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Hauptpunkt bewirkt hat, wird sie insoweit kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (BVGer-act. 2 und 3).

5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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