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Einreise

C-4771/2007 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 7. Dez. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-4771-2007/de/einreise

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-4771/2007

Einreise

Rubrum

Abteilung III {T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2007

Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

1. A._______, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisesperre.

Regeste

Einreisesperre / Wiedererwägung Einreisesperre / Wiedererwägung

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer 1 ein 1977 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina im Jahr 1989 als 12-Jähriger zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern zog,

dass er in der Folge massive Integrationsprobleme hatte und schon bald durch eine Vielzahl teilweise schwerwiegender Straftaten negativ in Erscheinung trat,

dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1998 seine Aufenthaltsbewilligung verlor, da ihm die zuständigen kantonalen Behörden wegen seines Verhaltens eine weitere Verlängerung derselben verweigerten,

dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dessen Straffälligkeit am 24. November 1998 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit erliess, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer 1 am 15. Dezember 1998 die Schweiz verliess,

dass er am 11. Mai 2007 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellte und zur Begründung vorbrachte, er habe sich in den vergangenen Jahren in jeder Hinsicht stabilisiert, sei nicht mehr straffällig geworden und habe eine eigene Familie gegründet, weshalb von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe,

dass die Vorinstanz nach Rücksprache mit der zuständigen Migrationsbehörde der Stadt Bern das Gesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 8. Juni 2007 ablehnte,

dass der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter, die Beschwerdeführerin 2, am 12. Juli 2007 gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierten und um Aufhebung der Einreisesperre ersuchten,

dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei den Beschwerdeführern zusätzliche Auskünfte einholte und die Einreisesperre am 10. Oktober 2007 auf eine Dauer von 10 Jahren befristete, dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 7. November 2007 am gestellten Rechtsbegehren festhielten,

dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerde im Umfang der von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren vorgenommenen Befristung der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist,

dass der Beschwerdeführer 1 als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit noch streitig, einzutreten ist (Art. 20 ANAG und 48 ff. VwVG),

dass bei dieser Rechtslage offengelassen werden kann, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Anpassung einer als Dauerverfügung konzipierten Einreisesperre an neue Sachverhaltsumstände zu befinden hatte,

dass die Beschwerdeführer deshalb nicht gehört werden können, soweit sie auf Rechtsmittelebene neu appellatorische Kritik an der Massnahme vorbringen und damit deren Rechtsbeständigkeit in Frage stellen,

dass nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Begrenzung der Massnahme auf eine Dauer von 10 Jahren der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsentwicklung hinreichend Rechnung getragen hat,

dass zwar seit Erlass der Fernhaltemassnahme beim Beschwerdeführer 1 schon durch dessen Heirat und Gründung einer Familie eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sein dürfte,

dass er in beruflicher Hinsicht allerdings erst seit diesem Jahr über eine feste Anstellung verfügt,

dass die Beschwerdeführer angesichts des massnahmebegründenden jahrelangen deliktischen Verhaltens einen strengen Massstab hinzunehmen haben, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotentials geht,

dass auf der anderen Seite keine privaten Interessen der Beschwerdeführer zu erkennen sind, denen nicht mit Suspensionen der Massnahme Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG),

dass deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einreisesperre nicht mit sofortiger Wirkung aufhob, sondern auf 10 Jahre begrenzte,

dass die Beschwerde somit unter Kostenfolge abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz und die Reduktion der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos wurde,

dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen gilt, den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG),

dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass den Beschwerdeführern aus demselben Grund zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 7. November 2007 und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 700.-- festzusetzen ist,

dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]).

Dispositiv S. 6

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführer)

  • die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 49, Art. 63 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juni 2008 und 1. April 2010 erneut konsolidiert.