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Rente

C-4805/2022 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 1. März 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-4805-2022/de/rente

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-4805/2022

Rente

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 1. März 2023

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (USA), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 30. September 2022.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) mit Einspracheentscheid vom 30. September 2022 die Einsprache von A._______ vom 15. November 2021 abgewiesen hat,

dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Nachgang dieser Verfügung mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 (BVGer-act. 1) an die SAK, mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht, gewandt hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Renten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) aufgefordert wurde, innert der noch laufenden Beschwerdefrist (d.h. bis zum 11. November 2022) mitzuteilen, ob sie Beschwerde führen möchte und – gegebenenfalls – was sie beantragt,

dass sich die Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 15. November 2022 (BVGer-act. 3) über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts an den Instruktionsrichter gewandt hat, und ausführte, sie habe die Aufforderung zur Verbesserung erst am 12. November 2022, also nach Ablauf der Frist, erhalten,

dass der Beschwerdeführerin deshalb mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 (BVGer-act. 5) eine Nachfrist von fünf Tagen seit Erhalt zur Beschwerdeverbesserung angesetzt worden ist,

dass gemäss Postnachforschung am 16. Dezember 2022 ein erster erfolgloser Zustellversuch erfolgte aber erst am 28. Dezember 2022 schliesslich eine Abholungseinladung im Briefkasten der Beschwerdeführerin deponiert worden ist (BVGer-act. 6),

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),

dass vorliegend die siebentägige Frist nicht mit dem ersten erfolglosen Zustellversuch, sondern erst ab der effektiven Deponierung der Abholungseinladung zu laufen begonnen hat, da die Beschwerdeführerin erst mit dieser überhaupt die Möglichkeit hatte, die Verfügung zu behändigen und von deren Inhalt Kenntnis zu erhalten (vgl. dazu PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, N. 50 ff. zu Art. 20),

dass somit die Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Frist am 4. Januar 2023 als zugestellt gilt und die fünftägige Frist zur Verbesserung demzufolge am 9. Januar 2023 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG [SR 831.10] in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung]),

dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenbere... Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 30. September 2022

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 85bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.