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Rentenanspruch

C-5602/2017 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 9. Nov. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-5602-2017/de/rentenanspruch

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-5602/2017

Rentenanspruch

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 9. November 2017

Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

W._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente mit Kinderrente; Verfügungen IVSTA, beide vom 1. September 2017.

C-5602/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit zwei Verfügungen, beide datierend vom 1. September 2017 W._______ folgende Leistungen zusprach:

- vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015: Dreiviertelsrente von Fr. 160.- im Monat mit Kinderenten für S._______ sowie A._______ je von Fr. 64.- im Monat ,

- vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017: ganze Rente von Fr. 214.- im Monat mit Kinderrente für L._______ von Fr. 85.- im Monat,

dass W._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er reiche Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1. September 2017 der IVSTA (Vorinstanz) ein,

dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerde keine Rechtsbegehren (Anträge) und auch keine Begründung mit Angabe von Beweismitteln enthält, womit sie die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt,

dass der Beschwerdeführer daher mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln nachzureichen verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten First dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5602/2017

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente mit... Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente mit Kinderrente; Verfügungen IVSTA, beide vom 1. September 2017

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.