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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

C-6193/2018 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 27. Feb. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-6193-2018/de/alters-und-hinterlassenenversicherung-ubriges

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-6193/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Rubrum

Abteilung III

Abschreibungsentscheid vom 27. Februar 2019

Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Serbien, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. August 2018 die gegen die Verfügung vom 4. April 2018 erhobene Einsprache vom 10. Mai 2018 von X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 2),

dass die Versicherte mit Schreiben vom 14. August 2018 (Eingang: 22. August 2018) an die Vorinstanz geltend gemacht hat, sie bleibe bei ihrer Forderung und verlange eine Auszahlung von Fr. 19‘458.- (act. 1),

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 die Eingabe der Versicherten vom 14. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2018 (act. 5 f.) aufgefordert worden ist, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist keine Zustelladresse genannt hat,

dass die Beschwerdeführerin in ihrem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 31. Januar 2019 (Eingang: 21. Februar 2019) angegeben hat, sie sei mit dem Entscheid einverstanden und somit sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, die Beschwerde zurückziehen zu wollen (act. 11, Beilage 1),

dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Februar 2019 das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 11),

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige ... Alters- und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung (Verfügung vom 7. August 2018)

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 85bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.