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Marktüberwachung

C-6321/2020 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 24. März 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/c-6321-2020/de/marktuberwachung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Bundesverwaltungsgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

C-6321/2020

Marktüberwachung

Rubrum

Abteilung III

Urteil vom 24. März 2022

Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 10. Dezember 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Stiftung Antidoping Schweiz (heute: Stiftung Swiss Sport Integrity [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 10. Dezember 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitteilte, dass eine an ihn adressierte Sendung (60 Kapseln B._______; Inhalt: C._______; Dosierung: 40 mg) am 28. Oktober 2020 von der Zollstelle Zürich-Flughafen im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 1, Beilage]),

dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 25. Januar 2021 per Post oder Email an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen,

dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Vorbescheids in ihren Erwägungen auf Seite drei des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde,

dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritt (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass es sich bei der Eingabe vom 12. Dezember 2020 offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum Vorbescheid gemäss

Seite eins des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, welche bei der unzuständigen Stelle (dem Bundesverwaltungsgericht) eingereicht wurde,

dass somit keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt,

dass aus diesen Gründen die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG der Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen sind und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Regeste

Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorb... Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) der Stiftung Antidoping Schweiz vom 10. Dezember 2020

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Akten werden zur weiteren Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 48, Art. 82, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 23, Art. 31, Art. 32 und Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5 und Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.