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Asyl und Wegweisung

D-3596/2009 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 10. Juni 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/d-3596-2009/de/asyl-und-wegweisung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-3596/2009

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV D-3596/2009/cvv {T 0/2}

Urteil vom 10. Juni 2009

Besetzung

Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._________, geboren (...), Kenia, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia auf dem Luftweg verliess und am 2. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2007 der Beschwerdeführerin die Einreise vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Verfahrens bis maximal 16. Juli 2007 den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligte,

dass die Beschwerdeführerin nach der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 23. Juli 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,

dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. November 2007 ergänzend zu den Asylgründen anhörte,

dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beantragte,

dass eventualiter infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,

dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen sei,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung gemäss des sich bei den Akten befindlichen Rückscheins (Nr. (...)) am 29. April 2009 eröffnet wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist mithin am 29. Mai 2009 abgelaufen ist,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe selber als nicht rechtzeitig bezeichnet und um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht,

dass sich bei dieser Sachlage die am 4. Juni 2009 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerdeeingabe klarerweise als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden,

dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, ihr Sozialbetreuer habe den Empfangsschein bei der Post eingelöst und die Verfügung entgegen genommen, indes sei ihr die Verfügung erst am 5. Mai 2009 übergeben worden,

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass sie binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),

dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf,

dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),

dass eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Moment der ordnungsgemässen Zustellung – bei eingeschriebenen Postsendungen somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (in casu: Sozialbetreuer) – als eröffnet gilt,

dass diese Sachlage das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialbetreuer (Auftragsrecht gemäss des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) beschlägt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach den allgemeinen Stellvertretungsregeln (Art. 32 ff. OR) ein allfällig von dieser Person verschuldetes Versäumnis wie ihr Eigenes anrechnen zu lassen hat (vgl. zum Ganzen auch: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN VOGEL, Rz. 7 ff., S. 332 ff.; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489), dass die Beschwerdeführerin sodann in der Eingabe vom 4. Juni 2009 mit keinem Wort ausführt, der Sozialbetreuer wäre zur Entgegennahme der Briefsendung nicht berechtigt gewesen,

dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand respektive der Behauptung, wonach ihr die Verfügung durch den Sozialbetreuer angeblich erst am 5. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht worden sein soll, demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,

dass die weiteren in der Eingabe geltend gemachten Gründe, keine objektiven Hindernisse im Sinne von Art. 24 VwVG darstellen,

dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2009 beim BFM per Fax um Akteneinsicht ersuchte und ihr diese gemäss Ausgangsstempel des BFM am 20. Mai 2009 zugestellt wurden,

dass selbst wenn die Akten – wie in der Eingabe behauptet – der Beschwerdeführerin erst am 27. Mai 2009 zugestellt worden wären, ihr zur Wahrung der Beschwerdefrist immer noch Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt,

dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit – unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist,

dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 nicht einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwe... Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der Beschwe...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

  • (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 21 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 12. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 33 und Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 21, Art. 24, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.