Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Rubrum
Abteilung IV law/gnb
Urteil vom 12. August 2026
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, recht/beratung, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026 / N (…).
Regeste
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Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 23. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
A.c Mit Entscheid D-1966/2024 vom 24. Mai 2024 schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. April 2024 als gegenstandslos geworden ab.
A.d Die gegen die Verfügung vom 23. April 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3395/2024 vom 27. Mai 2025 ab.
B.
B.a Am 22. Dezember 2025 liess das Strassenverkehrsamt des Kantons B._______ dem SEM den vom Beschwerdeführer zum Umtausch eingereichten türkischen Führerausweis, ausgestellt am (…) 2022 und gültig bis zum (…) 2032, lautend auf A._______, geboren am (…), Afghanistan, zukommen.
B.b Mit Schreiben vom 4. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zur Anordnung des Wegweisungsvollzugs gewährt.
B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 7. und 20. April 2026 Stellung.
C. Im Rahmen des Asylverfahrens der Eltern und Geschwister (N […]) des Beschwerdeführers, welche am 8. August 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchten, wurde ein türkischer Zivilregisterauszug aufgefunden, aus welchem die türkische Staatsangehörigkeit der gesamten Familie inklusive des Beschwerdeführers hervorgeht (vgl. SEM-act. […]-14/2).
D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 – eröffnet am 6. Juni 2026 – verfügte das SEM, die Personalien von A._______ würden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss türkischem Zivilregisterauszug angepasst (neu A._______, geb. (…), Türkei; Dispositivziffer 1). Zudem widerrief es die mit Verfügung vom 23. April 2024 angeordnete vorläufige Aufnahme (Dispositivziffer 2) und verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis Datum zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde beziehungsweise in welchem er über einen Aufenthaltstitel verfüge, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 3). Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4).
E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 3. Juli 2026 (Postaufgabe: 6. Juli 2026) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Streitgegenstand sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung – die Stellungnahme des Beschwerdeführers ans SEM vom 7. April 2026, drei Lohnabrechnungen, ein Referenzschreiben der (…) und zwei Lehrverträge bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 10. Juli 2026 setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis 10. August 2026 an und ersetzte insoweit seine
Verfügung vom 6. Juni 2026 (recte: 3. Juni 2026; vgl. Dispositivziffer 3 [vgl. Bst. D]).
H. Der Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 14. Juli 2026 auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Das SEM liess sich am 24. Juli 2026 zur Beschwerde vernehmen.
J. Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das SEM mit Datum vom 10. Juli 2026 eine neue Verfügung erlassen habe, welche jene vom 3. Juni 2026 ersetze. Gleichzeitig ersuchte er darum, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2026 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen den Widerruf beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme richtet. Die Dispositivziffer 1 (Anpassung der Personalien im ZEMIS) der Verfügung vom 3. Juni 2026 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
4.
4.1 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
4.2 Auf die Einholung einer Replik wurde im Einklang mit Art. 57 Abs. 1 VwVG verzichtet. Eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung geht mit dem vorliegenden Urteil an den Beschwerdeführer.
5. Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts ist mit der Rechtshängigkeit der am 6. Juli 2026 eingereichten Beschwerde die Befugnis und Pflicht zum Entscheid über die in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (Art. 54 VwVG; BGE 143 I 177 E. 2.5.2; BGE 130 V 138 E. 4.2). Das SEM war somit nicht befugt, während des Beschwerdeverfahrens seine ursprüngliche Verfügung vom 3. Juni 2026 durch eine neue, denselben Gegenstand betreffende Verfügung vom 10. Juli 2026 zu ersetzen, obschon der Instruktionsrichter zu diesem Zeitpunkt noch keinen Schriftenwechsel angeordnet hatte. Die Verfügung des SEM 10. Juli 2026 hat demnach keinen Bestand und ist für nichtig zu erklären.
6.
6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 3. Juni 2026 im Wesentlichen aus, das Ausländerrecht enthalte für den Fall der vorläufigen Aufnahme zwei spezielle Regelungen, die ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung ermöglichen würden: Zum einen Art. 62 f. AIG (Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen) und zum anderen Art. 84 AIG (Beendigung der vorläufigen Aufnahme). Mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG habe der Gesetzgeber einen spezifischen Tatbestand für Fälle von Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren geschaffen. Diese spezifische Regelung gehe den allgemeineren Bestimmungen von Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG zur periodischen Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung von vorläufigen Aufnahmen als lex specialis vor. Vorliegend habe der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden verschwiegen, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Türkei beziehungsweise der türkischen Staatsangehörigkeit und bereits volljährig zu sein. Auf den Vertrauensschutz könne er sich deshalb bezüglich seiner vorläufigen Aufnahme nicht berufen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. Auch würden die öffentlichen Interessen an einem Widerruf der vorläufigen Aufnahme und einem Vollzug der Wegweisung in die Türkei die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen. Die vorläufige Aufnahme sei somit gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG zu widerrufen und die Wegweisung zu vollziehen.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Alter von (…) Jahren auf Anordnung und Finanzierung seiner Eltern die Türkei verlassen und in die Schweiz migrieren müssen. Die Familie habe ihn dazu gedrängt, seine türkischen Papiere den Behörden vorzuenthalten. Er habe seither erfolgreich die deutsche Sprache gelernt, absolviere seit 2024 erfolgreich eine EFZ-Ausbildung und führe eine ernsthafte Beziehung mit einer Schweizerin. Er habe sich nachhaltig in der Schweiz integrieren können und verfüge über einen hervorragenden Leumund. Aufgrund seines Alters, der Unsicherheiten in Afghanistan und der Gewalt in der Türkei bestehe ein höheres Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz als das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung. Das SEM habe darauf verzichtet, im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und die Beweisofferten und die gelungene Integration bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
6.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2026 bestätigt das SEM, es habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Beendigung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 AIG und nicht auf den Widerruf gemäss Art. 62 AIG verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch hinreichend eröffnet worden, dass das SEM beabsichtige, seine vorläufige Aufnahme zu beenden beziehungsweise zu widerrufen. Der Sachverhalt und die beabsichtigte Rechtsfolge, nämlich die Beendigung des Status wegen der bisher verschwiegenen Staatsangehörigkeit, sei für ihn klar erkennbar gewesen und er habe sich dazu äussern können. Auch gelange das SEM im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zum Schluss, dass der Widerruf der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sei.
7. Die Bestimmung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG bezieht sich – wie der Vorinstanz bereits mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2026 mitgeteilt wurde – auf den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen. Unter diese Bestimmung fallen namentlich Aufenthaltsbewilligungen, aber auch Verfügungen, welche die Rechtsstellung der ausländischen Person verbessern oder einen staatlichen Unterstützungsanspruch verschaffen (z.B. ein Visum oder die Finanzierung eines Deutschkurses; vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage 2024, Art. 62 N 3). Bei einer vorläufigen Aufnahme handelt es sich dagegen um eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug. Sie stellt demgemäss einen blossen Status und keine ausländerrechtliche Bewilligung dar (vgl. PE- TER BOLZLI, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 83 AIG N 3). Für die Beendigung der vorläufigen Aufnahme kennt das AIG ausschliesslich die Aufhebungs- beziehungsweise Erlöschenstatbestände von Art. 84 AIG (vgl. NINA BLUM/MONIKA PLOZZA, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 84 N 2), auf welche Bestimmung sich das SEM im rechtlichen Gehör vom 4. März 2026 noch bezog. Ein Widerruf einer vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG ist hingegen ausgeschlossen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Dem vom SEM gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG verfügten Widerruf der vorläufigen Aufnahme fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund fallen eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2026 ist in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 7 zur rechtlich korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
9. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit erweist sich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) als gegenstandslos.
11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2026 wird für nichtig erklärt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026 wird in den Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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