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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

D-8488/2007 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 21. Dez. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/d-8488-2007/de/nichteintreten-auf-asylgesuch-und-wegweisung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

D-8488/2007

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Rubrum

Abteilung IV spn/mal {T 0/2}

Urteil vom 21. Dezember 2007

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verfügung vom 7. Dezember 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch einreichte,

dass er am 12. Oktober 2007 vom BFM kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,

dass ein sprach- und länderkundiger Experte am 2. November 2007 mit dem Beschwerdeführer via Telefon ein Gespräch führte, um im Auftrag des BFM eine Sprach- und Herkunftsanalyse zu erstellen (sog. "Lingua"-Gutachten),

dass der Experte in seinem Bericht vom 7. November 2007 zum Schluss gelangte, der den Beschwerdeführer am meisten prägende Sozialisationsraum sei ohne Zweifel Algerien,

dass am 27. November 2007 eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat am 31. Mai 2007 verlassen, weil er dort keine Familie mehr habe und Angst gehabt habe, auch er werde wie bereits sein Vater und sein Bruder von den Terroristen umgebracht,

dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme ursprünglich aus X._______ (südwestlich von Alger) und sein Vater, welcher damals als Chauffeur gearbeitet habe, sei im Jahre 1995 von Terroristen umgebracht worden,

dass er und sein älteren Bruder, welcher bei der Gendarmerie gewesen sei, im Jahre 1997 im Vorort Y._______ an eine fingierte Strassensperre geraten seien, worauf sein Bruder von den Islamisten als Polizist erkannt und erschossen worden sei,

dass er selbst von den Terroristen aus dem Auto gezerrt und mit Messern an Rücken, Hals und am Oberarm verletzt worden sei, worauf er ohnmächtig geworden sei, dass er erst im Spital wieder zu sich gekommen sei, wo ihn die Gendarmerie über den Tod seines Bruder informiert und zum Ereignis befragt habe,

dass er in der Folge als er nach einem dreimonatigen Spitalaufenthalt wieder nach Hause habe zurückkehren wollen die Mietwohnung seiner Familie verlassen respektive neu von einer anderen Familie bewohnt vorgefunden habe,

dass er seine Mutter, welche eine Staatsangehörige von Ägypten sei, und seine kleine Schwester seither nie mehr gesehen habe,

dass er sich in der Folge nach Z._______ begeben habe (im Westen von Algerien), wo er bei Fischern untergekommen sei und zirka vier Jahre im Hafen gelebt habe,

dass sich später für ihn die Möglichkeit ergeben habe, bei einem Mechaniker eine Anlehre zu machen, worauf er während drei Jahren als Mechaniker tätig gewesen sei,

dass er nicht mehr habe nach Hause zurückkehren wollen um seine Familie zu suchen, da er Angst gehabt habe, dasselbe Schicksal wie seine Familie zu erleiden, sondern sich zum Auswandern aus Algerien entschieden habe,

dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, einen Pass habe er nie besessen und über eine Identitätskarte verfüge er seit dem Jahre 1997, seit ihre Wohnung von anderen Familie übernommen worden sei, nicht mehr (vgl. act. A1, Ziff. 13),

dass er auf Frage nach seinem Reiseweg angab, er sei ohne Papiere und ohne je kontrolliert worden zu sein auf dem Seeweg nach Italien gereist, wo er sich einige Monate aufgehalten habe, dann mit dem Zug nach Frankreich gereist, wo er sich ebenfalls einige Zeit aufgehalten habe, und schliesslich in die Schweiz gelangt, wo er leben wolle (vgl.

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (eröffnet per Einschreiben) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Haltlosigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,

dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,

dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2007 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung ersuchte,

dass er daneben um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnungen ans BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte,

dass er in seiner Eingabe geltend machte, in Algerien fürchte er sich ständig um sein Leben, weil bereits sein Vater und sein Bruder von Terroristen umgebracht worden seien,

dass er ferner ausführte, in Algerien habe er keine Familienangehörigen mehr, da sein Vater und sein Bruder in den Jahren 1995 und 1997 ermordet worden seien und sich seine Mutter und seine Schwester zu welchen er keinen Kontakt habe nicht mehr in Algerien aufhielten,

dass am 17. Dezember 2007 (vorab per Telefax) eine aktuelle Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde,

dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),

dass die vorliegende Beschwerde wie nachfolgend aufgezeigt offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,

dass das BFM in seinen Erwägungen auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,

dass mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers der angeblich jahrelange Aufenthalt mit Arbeitstätigkeit in Z._______, angeblich ohne sich je Ersatzpapiere beschafft zu haben, sowie die Reise durch verschiedene europäische Staaten, angeblich ohne je einer Kontrolle begegnet zu sein als realitätsfremd zu bezeichnen sind,

dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines

Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),

dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Algerien während Jahren unbehelligt in Z._______ aufgehalten hat, wo er zuletzt als Mechaniker gearbeitet hat,

dass vor diesem Hintergrund sein Vorbringen betreffend seine angebliche Furcht vor Terroristen weitgehend diffus bleibt, wogegen er seinen Wunsch nach neuen Zielen und nach einer Auswanderung aus Algerien klar zu erkennen gab (vgl. dazu act. A11, S. 4 oben und S. 7 unten),

dass beispielsweise das Vorbringen betreffend das Verschwinden seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester angeblich ohne jegliche Nachricht während eines Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers als realitätsfremd und insgesamt nicht nachvollziehbar erscheint,

dass schliesslich die behaupteten, weit in der Vergangenheit (in den Jahren 1995 und 1997) zurückliegenden Ereignisse eine Asylgewährung nicht rechtfertigen können, da eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127)

dass vor diesem Hintergrund da bezogen auf den Zeitpunkt der Ausreise keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar ersichtlich gemacht wird die Gesuchsvorbringen vom BFM zu Recht als offensichtlich haltlos erkannt werden,

dass sich dabei der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7),

dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Stichhaltiges entgegen setzt,

dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus über keine Aufent- haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,

dass in dieser Hinsicht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine familiären Anknüpfungspunkte, in seinem Fall klar nicht überzeugen kann,

dass er ausserdem eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Algerien schon während drei Jahren als Mechaniker tätig war und demnach seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten konnte,

dass alleine die allgemeine Lage in Algerien nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 13), dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,

dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde,

dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf prozessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,

dass gleichzeitig das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) gegenstandslos wird,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Nichteintreten Nichteintreten

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

  • _______ (Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 32, Art. 44, Art. 105, Art. 106, Art. 108a, Art. 109 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.