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Asyl und Wegweisung

E-1332/2008 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 25. März 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-1332-2008/de/asyl-und-wegweisung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-1332/2008

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V E-1332/2008/frk {T 0/2}

Urteil vom 25. März 2008

Besetzung

Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Marco Abbühl.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2002 mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,

dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2002 mit Urteil vom 9. Januar 2003 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht eintrat, wodurch die Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2002 in Rechtskraft erwuchs,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. Januar 2003 aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 10. März 2003 zu verlassen,

dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, weshalb er mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes B._______ - unter anderem - wegen illegalen Aufenthaltes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde,

dass er mit Datum vom 2. November 2006 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichen liess,

dass das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch behandelte und den Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 zu seinen Asylgründen befragte,

dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit 2006 exilpolitisch als Vorsitzender für die Widerstandspartei Gimbar Hagerawi Dihnet beziehungsweise Eritrean National Salvation

dass er in seiner Funktion unter anderem Versammlungen organisiere und Informationen an die übrigen Mitglieder weiterleite und er zudem verschiedene Artikel im Internet veröffentlicht habe,

dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, seit 1998 zum Arbeitsdienst für das Militär gezwungen worden zu sein,

dass er seinen Heimatstaat mit Hilfe seines Vorgesetzten legal verlassen habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr wegen Desertion verurteilt und bestraft zu werden,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am 14. Februar 2008 - dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung anordnete, wobei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe seines Vorgesetzten legal aus Eritrea ausgereist, weshalb eine Desertion vom militärischen Arbeitsdienst ausgeschlossen werden könne,

dass aufgrund seiner legalen Ausreise sodann nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe wegen seiner gewerkschaftlichen oder politischen Tätigkeiten Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt,

dass sodann die geltend gemachte Verfolgung wegen gewerkschaftlichen Tätigkeiten bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sei,

dass aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dieser sei bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt,

dass die flüchtlingsrelevanten Elemente indessen erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geschaffen worden und somit als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien, weshalb der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, ihm jedoch kein Asyl gewährt werden könne,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren,

dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und -vertretung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen seinen Heimatstaat legal und mit Hilfe seines Vorgesetzten verlassen hat und erst durch den Verbleib in der Schweiz den Tatbestand der Desertion erfüllt hat (vgl. BFM-Prot., S. 10),

dass sodann in der Beschwerdeschrift bestätigt wird, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verweilen im Ausland der Desertion schuldig gemacht (vgl. S. 4),

dass damit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus seinem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde,

dass deshalb gemäss Art. 54 AsylG selbst die Bejahung einer Desertion nicht zur Asylgewährung führen würde, weshalb vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen Desertion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, zumal das BFM dem Beschwerdeführer bereits wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass das BFM nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht abgewiesen und die Wegweisung angeordnet hat, dass es sich somit erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Begehren bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Verfügung vom 12. Februar 2008 i.S. Asyl und Wegwe... Verfügung vom 12. Februar 2008 i.S. Asyl und Wegwe...

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

  • das Amt für Migration des Kantons B._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Marco Abbühl

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 2, Art. 3, Art. 6, Art. 7, Art. 54, Art. 105, Art. 106, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 50, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.