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Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten in Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…).
Regeste
Berichtigung der Daten in Zentralen Migrationsinfo... Berichtigung der Daten in Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 23. September 2025 zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab sie an, ebenfalls minderjährig und am (…) geboren worden zu sein.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihr am 11. August 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. Die Beschwerdeführerin wies sich gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen unter anderem mit einem griechischen Reisepass für Flüchtlinge aus. Auf den griechischen Ausweisdokumenten wurde ihr Geburtsdatum mit (…) angegeben.
C.
C.a Am 13. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung respektive Vertrauensperson im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) angehört.
C.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder hätten Afghanistan verlassen, als sie selbst etwa sieben Jahre alt gewesen sei. Sie sei zusammen mit ihren beiden anderen Brüdern in einem Kinderheim in Afghanistan zurückgeblieben. Im Alter von etwa (…) Jahren habe ihr Stiefvater ihre Reise in die Türkei organisiert. Dort sei sie im Herbst 2024 verlobt worden und ihr ehemaliger Verlobter habe sie nach der Auflösung der Verlobung nicht in Ruhe gelassen. Sie habe gehört, dass er ihr auch nach ihrem Umzug nach Griechenland dorthin nachgereist sei, weshalb sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden habe. In Griechenland habe sie sich als volljährig registrieren lassen, um das Sorgerecht für ihren jüngeren Bruder zu erhalten und einfach weiterreisen zu können.
C.c Die Beschwerdeführerin reichte neben ihren griechischen Ausweisdokumenten unter anderem ein Gerichtsdokument der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) betreffend das Vormundschaftsverhältnis zwischen den Geschwistern und einen Bericht ihrer Klassenlehrperson in der Schweiz vom 16. Februar 2026 zu den Akten.
D.
D.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals C._______ vom 20. Oktober 2025 kam zum Ergebnis, das Resultat der Untersuchung der Beschwerdeführerin entspreche in der Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter im Untersuchungszeitpunkt von (…) Jahren, womit eine Volljährigkeit nach den Ergebnissen der Forensischen Alters-diagnostik nicht bewiesen werden könne (Minderjährigkeit möglich). Das angegebene Alter im Untersuchungszeitpunkt von (…) Jahren liege um 0.3 Monate (recte: Jahre) knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Das Alter gemäss dem Geburtsdatum (…) liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne zutreffen, wenngleich eine Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne.
D.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). In diesem Zusammenhang übermittelte das SEM der Beschwerdeführerin Auszüge ihrer griechischen Asylverfahrensakten – darunter etwa ein Registrierungsformular (vergleichbar mit der Personalienaufnahme im Schweizer Asylverfahren) vom 10. März 2025, ein Anhörungsprotokoll vom 3. Juli 2025 und ihren positiven Asylentscheid vom 11. August 2025 –, die es im Rahmen eines Informationsersuchens am 31. Oktober 2025 von den griechischen Behörden erhalten hatte. Ausserdem forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, ihre Tazkira und Dokumente aus der Zeit ihres Aufenthalts in der Türkei einzureichen.
D.c In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden zu sein und an ihrer Minderjährigkeit festzuhalten.
D.d Mit Eingaben vom 5. und 21. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin Fotos eines Impfausweises zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – eröffnet am Folgetag – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Bruders nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und verfügte überdies die Änderung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk).
F. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 (sinngemäss auch 6) der angefochtenen Verfügung, die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Einholung individueller Garantien betreffend ihren Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung in Griechenland sowie die Anpassung des im ZEMIS geführten Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf den (…), eventualiter auf den (…).
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, dass praxisgemäss das Asyl-Beschwerdeverfahren (E-1469/2026) getrennt vom Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-1520/2026) geführt werde. Er hiess zudem in beiden Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H. Die Vorinstanz liess sich am 19. März 2026 zur Beschwerde vernehmen und hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
I. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder replizierten mit Eingabe vom 1. April 2026 und hielten ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Mit der Replik reichten sie neben dem bereits bei der Vorinstanz eingereichten Bericht ihrer Klassenlehrperson vom 16. Februar 2026 die Alterseinschätzung einer Sozialarbeiterin (die eigenen Angaben zufolge als UMA-Fachperson beim Rechtsschutz im Bundesasylzentrum tätig ist) vom 19. Februar 2026 zu den Akten.
J. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der
Beschwerdeführerin und ihres Bruders mit Urteil E-1469/2026 vom 30. Juli 2026 ab, soweit sich diese gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs richtete, und schloss dieses Verfahren damit rechtskräftig ab.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe zum Beleg ihrer Minderjährigkeit keine Identitätspapiere eingereicht. Im griechischen Asylverfahren habe sie angegeben, ihr afghanischer Identitätsausweis befinde sich in der Türkei. Im Widerspruch dazu habe sie gegenüber dem SEM behauptet, ihre Tazkira im Kinderheim in Afghanistan zurückgelassen zu haben. In der Türkei habe sie schliesslich ein Asyl- sowie ein damit zusammenhängendes Gerichtsverfahren durchlaufen, weshalb anzunehmen wäre, dass sie entsprechende Justizdokumente ohne Weiteres einreichen würde, wenn sie nicht im
Widerspruch zu ihrer behaupteten Minderjährigkeit ständen. Erstaunlicherweise kenne sie ihr Geburtsdatum angeblich nur gemäss dem europäischen Kalender, was sich nicht mit ihren übrigen biografischen Angaben in Einklang bringen lasse. Ihre Angaben in Bezug auf die Dauer ihres Schulbesuchs in Afghanistan und ihr Alter zum Ausreisezeitpunkt seien äusserst vage – und teils mit Ungereimtheiten über eine Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren – ausgefallen; sie widersprächen auch ihren aktenkundigen Aussagen in Griechenland. Obwohl das durchgeführte Altersgutachten praxisgemäss weder als Indiz für noch gegen die Minderjährigkeit herbeigezogen werden könne, lasse sich daraus trotzdem ableiten, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum – (…) – mit den Ergebnissen der Altersschätzung nicht zu vereinbaren sei. Das Geburtsdatum, welches sie gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe – (…) –, liege hingegen innerhalb der ermittelten, möglichen Altersspanne. Auf dem eingereichten Impfausweis datiere die erste Impfung vom (…) und somit rund ein Jahr vor ihrer behaupteten Geburt, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich bei diesem Dokument (dessen Beweiswert ohnehin gering ausfalle) um eine Fälschung handle. Insgesamt sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ihr wahres Alter täusche. An dieser Feststellung vermöge auch die subjektive Einschätzung der Klassenlehrperson nichts zu ändern, zumal solche Beurteilungen aus dem Umfeld der betroffenen Person nicht geeignet seien, eine allfällige Minderjährigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, die Annahme ihrer Volljährigkeit sei unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, zumal sich ihre Minderjährigkeit nicht mit genügender Hinsicht ausschliessen lasse. Die Vorinstanz habe sich ausserdem in Verletzung der Untersuchungspflicht nicht mit den vorgelegten entwicklungspsychologischen Berichten beschäftigt.
3.2.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels machte die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen materiell geltend, es sei unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte – namentlich der Ergebnisse der Altersabklärung, dem eingereichten Impfausweis, den konsistenten Aussagen von ihr und ihrem Bruder sowie der entwicklungspsychologischen Einschätzungen – von ihrer Minderjährigkeit auszugehen. Sowohl die Angaben auf dem Impfausweis als auch ihre Altersangaben, die jeweils eine rund einjährige Spannbreite aufwiesen, seien damit erklärbar, dass sie ihr genaues Alter nicht kenne. Ihre Unkenntnis in Bezug auf Jahreszahlen könne ihr nicht als
Täuschungsversuch angelastet werden. Ihre Erklärungen hinsichtlich der beabsichtigten (und erfolgreichen) Täuschung der griechischen Behörden, um den gemeinsamen Aufenthalt sowie die Ausreise mit ihrem Bruder sicherzustellen, seien dagegen nachvollziehbar.
4.
4.1 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist Folgendes festzustellen:
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Altersangaben erschöpfen sich in Kritik an der abweichenden Einschätzung der Vorinstanz. Die angeblich ungenügende argumentative Würdigung der erwähnten Berichte beschlägt ausserdem nicht den Untersuchungsgrundsatz, sondern betrifft allenfalls einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung geht letztlich aber mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz in Bezug auf die entwicklungspsychologischen Berichte zu einer anderen materiellen Einschätzung gelangte. Die behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unberechtigt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).
5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten dann mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).
5.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden.
5.7 Soweit in der Beschwerde auf den Grundsatz in dubio pro minore verwiesen wird, ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, dem Datenschutzrecht fremd ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E- 4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich demnach.
5.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche
Untersuchung – grundsätzlich zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend argumentiert, weshalb die Altersangabe der Beschwerdeführerin unwahrscheinlicher erscheint als die Angaben im ZEMIS.
6.2 Die Beschwerdeführerin passte ihre Aussagen in Bezug auf ihr Alter im Verlauf des Verfahrens in opportunistischer Weise mehrfach an. Zunächst gab sie an, am (…) geboren zu sein (wobei bereits die ausschliessliche Angabe im europäischen Kalender angesichts ihrer biografischen Daten erstaunt). Zum Beleg dieses Vorbringens reichte sie zwei Fotografien eines Impfausweises ein, den das SEM – aufgrund der logischen Unvereinbarkeit der Impfeinträge mit dem aufgeführten (späteren) Geburtsdatum – zu Recht als Fälschung erkannte. Mit diesem Fälschungsvorwurf konfrontiert, behauptete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene schliesslich, ihr genaues Geburtsdatum gar nicht zu kennen, aber mit Sicherheit minderjährig zu sein. Gegen das von der Beschwerdeführerin behauptete Geburtsdatum spricht sodann das in Griechenland registrierte Geburtsdatum. Ihre diesbezüglichen Ausführungen vermögen dessen Relevanz nicht zu relativieren.
6.3 Insgesamt teilt das Gericht den Eindruck der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin offenkundig ihr tatsächliches Geburtsdatum und ihr Alter zu verschleiern versucht hat. Das SEM hat diesbezüglich überzeugend argumentiert, dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin halte bewusst Identitäts- oder andere Dokumente aus Afghanistan und der Türkei zurück, weil sich aus diesen ihr tatsächliches Alter und letztlich ihre Volljährigkeit ergeben würde.
6.4 Obwohl sich das Altersgutachten weder als Indiz für die Minder- noch für die Volljährigkeit heranziehen lässt, kann die Feststellung, wonach das behauptete Alter im Untersuchungszeitpunkt ([…] Jahre) nicht mit dem eruierten tiefsten Mindestalter ([…] Jahre) in Einklang zu bringen ist, nicht von der Hand gewiesen werden. Die eingereichten entwicklungspsychologischen Berichte vermögen diese Einschätzung nicht infrage zu stellen.
6.5 Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zeitliche Einordnung ihres Schulbesuchs und ihr Alter zum Ausreisezeitpunkt weisen eine zeitliche Spanne von teils über einem Jahr auf und stehen zudem in Widerspruch zu ihren Aussagen gegenüber den griechischen Behörden (vgl. SEM-act. A35 Ziff. 1.06, 1.17.04 und 5.01). Dass ihr jüngerer Bruder im Rahmen seiner EB UMA angab, sie sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei (…) Jahre alt gewesen, ist kein aussagekräftiges Argument für die Richtigkeit des von ihr angegebenen Alters, da es sich nicht in einen grösseren Gesamtkontext bettet, diese Angabe einfach selbst ausgerechnet werden und damit ohne Weiteres Teil eines Sachverhaltskonstrukts sein kann. Die Indizien für das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter sind demnach insgesamt als schwach zu bewerten.
6.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) als wahrscheinlicher anzusehen als das beantragte Geburtsdatum ([…]) beziehungsweise das auf Beschwerdeebene aus Opportunitätsgründen erstmals behauptete Eventual-Geburtsdatum ([…]).
6.7 Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (…) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2026 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über-geben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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