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Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

E-170/2022 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 12. Aug. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-170-2022/de/asyl-ohne-wegweisungsvollzug

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 12. August 2026

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (…).

Regeste

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wi... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte mit ihren Kindern (Beschwerdeführer 3-5) am 18. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Der Beschwerdeführer 1 erhielt am 17. Februar 2017 ein humanitäres Visum und reiste am 25. Februar 2017 in die Schweiz ein. Am 13. März 2017 reichte er ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. April 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden sie vorläufig aufgenommen. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 18. Dezember 2020 abgewiesen wurde.

B.

B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 gelangten die Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz und beantragten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihnen sei Asyl zu gewähren.

B.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch ein neues Dokument bewiesen werden könne. Demnach sei ihm am 23. September 2021 eine Kopie eines Haftbefehls, datiert auf den 15. Juli 2021, zugestellt worden. Somit werde er in Syrien polizeilich gesucht und sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Dieser Haftbefehl sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politischen, verfeindeten Partei ausgestellt worden.

B.c Zur Stützung des Vorbringens reichten die Beschwerdeführer eine übersetzte Version des Haftbefehls, datiert auf den 15. Juli 2021, sowie eine Kopie des Haftbefehls in Arabisch ein.

C. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung als vorläufige Massnahme zur Prüfung des Gesuchs aus.

D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab.

E. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 13. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragen sie die Aufhebung der genannten Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung des Sozialdienstes des Kantons F._______ ein, welche die Bedürftigkeit bestätigt.

G. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 wandte sich der Beschwerdeführer 1 an das Gericht und informierte über die schwierige Ausgangslage der Familie angesichts der hängigen Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG)

4.

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, dass aufgrund der Tatsache, dass in Syrien bekanntlich amtliche Dokumente gegen Bezahlung erhältlich seien und im konkreten Fall kein hinreichend schlüssiger Sachverhaltsvortrag in Zusammenhang mit dem Haftbefehl vorliege komme dem Haftbefehl keinerlei Beweiswert zu. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Hinweise auf eine Identifizierung des Beschwerdeführers 1 als Regimegegner durch die syrischen Behörden, womit fraglich sei, inwiefern nach Verstreichen eines derart langen Zeitraums seit der Ausreise noch ein Interesse an ihm bestehen solle.

4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der eingereichte Haftbefehl beweise die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 und bestätige, dass er auch Jahre nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht werde. Demnach habe der Beschwerdeführer 1 sein Haus in Syrien mit Hilfe seines Cousins verkaufen wollen. Im Zuge dessen habe sich der Cousin an die syrischen Behörden gewandt, um die für den Verkauf notwendigen Dokumente zu erhalten. Hierdurch seien die Behörden erneut auf den Beschwerdeführer 1 aufmerksam geworden und hätten den Cousin vorgeladen. Anlässlich dieses Termins sei ihm der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer 1 ausgehändigt worden. Sie bringen vor, dass der Haftbefehl zwar auf den 15. Juli 2021 datiert sei, sich jedoch auf Geschehnisse beziehe, die sich bereits vor 2014 zugetragen hätten. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer weiter eine Reflexverfolgung aufgrund von Familiengehörigen vor, die in der Schweiz leben.

4.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Situation in Syrien ist zum heutigen Zeitpunkt noch immer als volatil zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite

Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem

Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer erneut zu prüfen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Rechtsvertreter für seinen Aufwand Fr. 400.– zuzusprechen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Anna Laura Elmer

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