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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

E-3770/2013 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 19. Feb. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-3770-2013/de/nichteintreten-auf-asylgesuch-und-wegweisung-dublin-verfahren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-3770/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 19. Februar 2014

Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Alter von 25 Jahren und gelangte nach Aufenthalten im Sudan und in Saudi-Arabien zusammen mit ihrer zwischenzeitlich geborenen, mittlerweile volljährigen Tochter (E-3774/2013 / N 603 554) am 20. April 2013 in die Schweiz, wo sie am 26. April 2013 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Mai 2013 wurde ihr zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt.

B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – trat das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. April 2013 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.

C. Gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und es zu prüfen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen), die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel (recte: über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung) von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist – so- weit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

D. Mit Telefax vom 3. Juli 2013 wies die Instruktionsrichterin die kantonalen Vollzugsbehörden antragsgemäss an, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden worden sei.

E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um unentgeltliche Beigabe einer Anwältin ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.

F. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdevorbringen hielt es entgegen, die Beschwerdeführerin mache lediglich pauschale Aussagen betreffend eine mögliche Inhaftierung in Ungarn, es sei ihr nicht gelungen, konkret begründete Befürchtungen aufzuzeigen. In Ungarn habe sie bisher noch kein Asylgesuch gestellt, ihr sei lediglich ein Touristenvisum ausgestellt worden. Falls sie nach ihrer Überstellung nach Ungarn dort ein Asylgesuch stellen werde, habe sie sich so zu verhalten, dass sie die Haftgründe nicht erfülle. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Behördenpraxis anderer Dublin- Staaten hielt es ferner fest, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes Asylsystem verfüge und nicht von einer anhaltend unbefriedigenden Situation oder einer systematischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden könne.

G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin datiert vom 19. Dezember 2013 (Poststempel: 18. Dezember 2013) replizierte die Beschwerdeführerin.

Erwägungen

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des BFM endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sein soll, dass das BFM ihre volljährige Tochter in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt sowie Mutter und Tochter je eine eigene Verfahrensnummer zugeteilt hat. Da die Tochter volljährig ist, ist eine Gehörsverletzung auch nicht ersichtlich. Auf die entsprechende Rüge ist nicht näher einzugehen. Der Konnektivität der beiden Dossiers wird vom Gericht aber insofern Rechnung getragen, als sie von demselben Spruchkörper behandelt und mit demselben Datum erledigt werden.

4.

4.1 Die Schweiz wendet seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) (Dublin-III-VO) vorläufig an; vorliegend finden jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen der Dublin-III-VO nach wie vor die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), Anwendung, da sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32-35a AsylG aufgehoben. Neu regelt Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen, wobei Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG entspricht.

5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Das BFM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO geprüft. Die ungarischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 17. Juni 2013, dass der Beschwerdeführerin von der ungarischen Botschaft in Riad ein Touristenvisum für den Schengenraum ausgestellt worden sei, welches am 24. April 2013 bereits nicht mehr gültig ("invalidated") gewesen sei, und stimmte dem Gesuch um Aufnahme gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zu. Damit steht die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

6. In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Asylsuchende unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). In einem Beschwerdeverfahren können sie sich aber auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – berufen, welche einer Überstellung entgegenstehen, und falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

7. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführerin zu einer verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist. Ungeachtet der allgemein bekannten Probleme in der ungarischen Asylpraxis obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die ungarischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Ungarn verfügt über ein mehrinstanzliches Asylverfahren und es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Asylgründe bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Asylsuchende werden in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten zwar vermehrt in Administrativhaft genommen, wobei der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil gewisse Verbesserungen vor Ort festgestellt hat (vgl. arrêt de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12). Vorliegend sind aber keine konkreten Gründe ersichtlich und seitens der Beschwerdeführerin wird auch nicht dargelegt, wieso gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei. Deshalb vermag ihr pauschaler Einwand zu den Verhältnissen im ungarischen Asylwesen kein Vollzugshindernis zu begründen. Weiter ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Ungarn nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; indes liegt es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden auszumachen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss den Akten in Ungarn noch kein Asylgesuch gestellt. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass, wenn sie nach ihrer Überstellung nach Ungarn dort ein Asylgesuch stellen sollte, dieses Gesuch lediglich als sogenannter Folgeantrag behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten.

Im Lichte aller dieser Umstände – und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Gesuchstellung bald zehn Monate im Dublin-Verfahren befindet, was angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint – stellt die angefochtene Verfügung weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensunterschreitung seitens des BFM dar. Der Entscheid, darauf zu verzichten, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weist keine Rechtsmängel auf.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM Bundesrecht nicht ver- letzt hat, es insbesondere sein Ermessen weder überschritten, missbraucht noch unterschritten und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erfasst hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 31a, Art. 105, Art. 106, Art. 107a und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, Art. 29a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 29. September 2015, 1. März 2017, 1. März 2019, 1. Oktober 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Mai 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 21. Juni 2024, 1. Januar 2025, 4. März 2025, 1. April 2025, 1. Januar 2026, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 52 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.