Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 19. August 2026
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Polatli, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. September 2022 / N (…).
Regeste
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Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Oktober 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend. Das SEM lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-6711/2017 vom 9. Januar 2018 abgewiesen.
A.b Am 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung wiederholte er seine Vorbringen aus dem ersten Asylgesuch und machte ferner geltend, er sei in der Schweiz ein aktives und engagiertes Mitglied der C._______. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 – soweit es darauf eintrat – ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-67/2020 vom 5. Februar 2020 nicht eingetreten, nachdem die Zahlung des Kostenvorschusses bis zur angesetzten Frist ausgeblieben war.
B.
B.a Am 6. April 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, er habe sich seit der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2019 durch sein Engagement auf Instagram und Facebook und durch die Teilnahme an diversen Anlässen neu politisch betätigt.
B.b Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 30. September 2022 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 3. Oktober 2022) unter Verweis auf die nicht hinreichend qualifizierte exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von CHF 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ebenso ab wie den Antrag auf Neuansetzung einer Anhörung.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtvertreters vom 2. November 2022 (Poststempel vom 3. November 2022) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter beantragt er, der Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter beantragt er, die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Rechtsverbeiständung, sowie um Gewährung des Replikrechts gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM.
C.b Am 7. November 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
C.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des D._______ ([…]/[…]/[…]) vom (…) zu den Akten, wonach er seit zwei Jahren als verantwortlicher Organisator in E._______ und F._______ massgeblich zum Erfolg zahlreicher Veranstaltungen beitrage und ihm für seinen unermüdlichen Einsatz und seine grosse Hingabe zu danken sei. (…).
C.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um Vorbringen im Zusammen mit dem oben genannten Schreiben vom 3. August 2025 und wies auf die veränderten Verhältnisse im Iran hin.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Vermutung, das Datum des Poststempels entspreche demjenigen der Übergabe an die Post, wurde mit tauglichem Beweismittel (Bestätigung der Leiterin der Postannahmestelle) widerlegt. Aus diesem ergibt sich, dass das Datum der Postaufgabe der 2. November 2022 ist. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung des Replikrechts ist damit gegenstandslos geworden.
5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers sei von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Es sei offensichtlich, dass er ins Visier der iranischen Geheimdienste geraten sei.
6.
6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich stark verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Demonstranten forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte seien sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen und es seien Geständnisse erpresst worden. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Personen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.
6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
7.
7.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
7.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.3 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
8. Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 30. September 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem Rahmen damit zu befassen haben wird.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. August 2026 eine Kostennote zu den Akten, in der für die Zeit vom 18. Oktober 2022 bis zum 4. August 2026 ein als angemessen zu erachtender Aufwand von
10.58 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 200.–) mit Auslagen von Fr. 36.50 geltend gemacht wird. Dieser Aufwand scheint angemessen und ergibt eine Parteientschädigung von Fr. 2'326.85 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 2'327.– auszurichten.
9.3 Die Gesuche um Kostenvorschussverzicht, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'327.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Matthias Wühler
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