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Asyl und Wegweisung

E-5547/2016 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 24. Okt. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-5547-2016/de/asyl-und-wegweisung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-5547/2016

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V

tta

Urteil vom 24. Oktober 2016

Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).

Regeste

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Aug... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte September 2015 und gelangte am 29. September 2015 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Angst, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden.

B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

C. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung.

D. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung an.

E. Mit Eingabe vom 28. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein und beantragte zusätzlich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Im Juli 2014 hätten die autonomen Kantone ein Gesetz eingeführt, welches eine obligatorische

Dienstpflicht für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren vorsehe. Der Beschwerdeführer, welcher (…) Jahre alt sei, müsse somit bei einer allfälligen Rückkehr mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. Eine solche Rekrutierung knüpfe jedoch nicht an ein asylrelevantes Motiv an (unter Verweis auf Art. 3 AsylG), weshalb eine Zwangsrekrutierung nicht asylrelevant sei.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine zwangsweise Eingliederung in den Militärdienst käme einem Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK gleich. Die Wehrpflicht gelte nur für Bürger über 18 Jahren, weshalb die Androhung ihn einzuziehen, nichts mit der Wehrpflicht zu tun habe. Die Vorinstanz stütze sich deshalb auf einen falschen Sachverhalt. Insgesamt habe er glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, weshalb er seine Heimat verlassen habe.

4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind.

4.3.1 So fallen militärische Dienstleistungen nicht unter das Zwangsarbeitsverbot nach Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK). Ein asylbeachtliches Motiv für die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, muss verneint werden. So macht sie explizit darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer bald volljährig sei und damit bei einer Rückkehr nach Syrien unter das erwähnte Gesetz fallen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung der YPG, ist deshalb nicht asylrelevant.

4.3.2 Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der YPG auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine Weigerung keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.

4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 2, Art. 3, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.