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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

E-6249/2015 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 7. Okt. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-6249-2015/de/nichteintreten-auf-asylgesuch-und-wegweisung-dublin-verfahren

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Bundesverwaltungsgericht
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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-6249/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 7. Oktober 2015

Besetzung

Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2015 über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am 6. Juli 2015 ein Asylgesuch ein. Am 9. Juli 2015 wurde er dazu vom SEM summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung nach Italien. Dabei erklärte er, mit dem Gedanken hierhergekommen zu sein, dass er als Flüchtling aufgenommen werde.

B. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 13. Juli 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung.

C. Mit am 25. September 2015 eröffneter Verfügung vom 16. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorglichen Vollzugsstopp und Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten.

E. Am 6. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens bleibt in der Beschwerde unbestritten.

5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

6. Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EUrechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschiebungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen. Bei der in der Beschwerde angerufenen Mitteilung der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asylsuchende in der Schweiz aufzunehmen, handelt es sich entgegen der Beschwerde um eine blosse politische Willenskundgabe ohne Rechtswirkung. Daher vermag sie im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die

Rüge der krassen Ermessensunterschreitung sowie der Unverhältnismässigkeit sind nach dem Gesagten offenkundig unbegründet. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in Würdigung der Aktenlage sowie der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Demnach besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 31a, Art. 32, Art. 44, Art. 105, Art. 106, Art. 108, Art. 111 und Art. 111a — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2015; der Erlass wurde am 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 48, Art. 52, Art. 63 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.