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Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

E-6586/2017 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 4. Dez. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-6586-2017/de/nichteintreten-auf-asylgesuch-und-wegweisung-dublin-verfahren

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-6586/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Rubrum

Abteilung V

Urteil vom 4. Dezember 2017

Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Maître Claude Brügger, (…), Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2017 auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht eintrat und die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) verfügte,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragten, es sei dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stattzugeben, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und die aufschiebende Wirkung zu gewähren, in prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 infolge Fristversäumnis nicht eintrat,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schreiben einreichten und beantragten, es sei das in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behandeln,

dass der damals zuständige Instruktionsrichter im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme am 20. Oktober 2017 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die Eingabe der Gesuchstellenden als sinngemässes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,

dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 14. November 2017 eine Revisionsverbesserung einreichten,

dass das Revisionsgesuch mit Urteil E-6068/2017 vom 21. November 2017 gutgeheissen, das Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,

dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 S 498),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren gilt,

dass beim Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG in formeller Hinsicht vorausgesetzt wird, dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein begründetes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die versäumte Rechtshandlung in der gleichen Frist nachholt (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O, N 5 zu Art. 24 S. 498),

dass die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht haben und die versäumte Rechtshandlung mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 nachgeholt wurde,

dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 S. 331),

dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24 S. 497),

dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24 S. 333),

dass die Gesuchstellenden als Hinderungsgrund einerseits sprachliche und andererseits gesundheitliche Probleme geltend machen,

dass die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2017 in deutscher Sprache verfasst ist, den Gesuchstellenden das Dispositiv in einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt und ihnen die Eröffnung der Verfügung in Dari übersetzt wurde (vgl. SEM-Akten Empfangs- und Eröffnungsbestätigung vom 26.09.2017),

dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungs- oder Sprachprobleme zu entnehmen sind,

dass bis auf den Austrittsbericht des (…) vom 24. Juni 2017 keine weiteren Arztberichte aktenkundig sind,

dass dieser Austrittsbericht die (…) der Gesuchstellerin betrifft und dieser einen guten Allgemeinzustand attestiert wird,

dass die Gesuchstellenden im Rahmen des Ausreisegesprächs am 26. September 2017 zu Protokoll gaben, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen,

dass auch keine anderen Hinderungsgründe aktenkundig sind, die darauf schliessen lassen würden, die Gesuchstellenden seien zwischen dem 26. September 2017 und dem 3. Oktober 2017 verhindert gewesen, binnen Frist zu handeln, dass die Gesuchstellenden somit keine entschuldbaren Gründe für die verpasste Frist vorgebracht haben, weshalb diese ihnen anzulasten ist,

dass das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,

dass auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),

dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren der Gesuchstellenden als aussichtslos zu gelten haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass indes aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren der (…) der Gesuchstellerin ein nahezu identisches Urteil ergeht, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– zu reduzieren sind (Art. 2 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],

dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Regeste

Verfügung des SEM vom 14. September 2017 Verfügung des SEM vom 14. September 2017

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der am 20. Oktober 2017 verfügte Vollzugsstopp wird aufgehoben.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 6, Art. 105 und Art. 111 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 21, Art. 23, Art. 31, Art. 33 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 24 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.