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Asyl und Wegweisung

E-6894/2006 · Bundesverwaltungsgericht

Vom 7. Dez. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bvger-taf-taf/e-6894-2006/de/asyl-und-wegweisung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

E-6894/2006

Asyl und Wegweisung

Rubrum

Abteilung V E-6894/2006/sca {T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2007

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Verfügung vom vom 18. November 2003 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______.

Regeste

Vollzug Vollzug

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Jahre 1999 und gelangte am 1. November 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 4. November 2003 während der Ausschaffungshaft ein Asylgesuch stellte. Am 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons Zürich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Seine Familie sei politisch nicht aktiv gewesen, habe indessen unter der allgemeinen Unterdrückung durch die Taliban und den Auswirkungen des Bürgerkrieges gelitten. Im Jahre 1998 sei sein Vater durch eine Mine umgekommen. Nach dessen Tod und aufgrund der allgemeinen Situation hätten er, seine Mutter sowie die beiden jüngeren Geschwister Afghanistan verlassen und seien in den E._______ ausgereist und nach F._______ gezogen, wo sie illegal gelebt hätten. Dort habe er zweieinhalb Jahre in einer Schuhfabrik gearbeitet. Danach habe er den E._______ verlassen und sei nach weiteren schliesslich in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.

B. Mit Verfügung vom 18. November 2003 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

C. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass mit der Beschwerde nur der Vollzug der Wegweisung angefochten werde und somit die Verfügung vom 23. November 2003 in Bezug auf die Frage des Asyls und der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1 bis 3) in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2004, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2007 wurden dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.

G. Gemäss der Mitteilung des Zivilstandsamts Zürich vom 8. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer gleichentags eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Landsfrau geheiratet.

H. Angesichts dieser Umstände wurde das Bundesamt unter Hinweis auf diese Eheschliessung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.

I. In seiner standardisierten Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 beantragte das Bundesamt ohne inhaltliche Begründung wiederum die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2003 ausschliesslich die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

4.

4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

4.2 Art. 44 Abs. 1 AsylG beinhaltet, dass in jenen Fällen von Asylbewerberfamilien, in denen das eine Familienmitglied die Voraussetzungen zur vorläufigen Aufnahme erfüllt, in der Regel die ganze Familie vorläufig aufgenommen wird. Dies entspricht ständiger Praxis der ARK (vgl. dazu ausführlich den Grundsatzentscheid in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 und 11 S. 230 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeführer hat am 8. Oktober 2007 eine in der Schweiz vorläufig aufgenommene Landsfrau geheiratet. Er ist demnach ebenfalls vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keinerlei Gründe für die Nichtanwendung der erwähnten Praxis zu entnehmen sind (und auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht werden). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die Begründung der Beschwerde betreffend die individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. November 2003 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

6.

6.1 Angesichts der Gutheissung des Rechtsmittels sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

6.2 Dem im Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbaren Vertretungsaufwands auf insgesamt Fr. 400.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. November 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

Versand:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Asylgesetz, Art. 6, Art. 44, Art. 105 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 12. Dezember 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 29. September 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. November 2020, 1. Januar 2021, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 16, Art. 32, Art. 33 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Februar 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 16. Juli 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2015, 1. November 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. März 2021, 1. September 2023, 15. Mai 2025, 15. Juni 2025 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 5, Art. 48, Art. 50, Art. 52, Art. 63, Art. 64 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.