Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 4. August 2026
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien
A._______, geb. (…), aus dem Kongo, vertreten durch MLaw Jan Hoffmann, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Am 26. Januar 2026 reichte sie einen kongolesischen Stimmausweis zu den Akten. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Spanien ein vom 24. Oktober 2025 bis am 17. November 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war.
A.b Am 10. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand.
A.c Am 12. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Am 19. Februar 2026 lehnten die spanischen Behörden das Aufnahmegesuch mit der Begründung ab, es gebe keine Anhaltspunkte, dass das Visum die Einreise der Beschwerdeführerin in die Dublin- Mitgliedsstaaten ermöglicht habe.
A.d Am 26. Februar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Auswertung der elektronischen Datenträger (ADAM) vorgeladen. Die Sichtung des Mobiltelefons fand am 5. März 2026 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin statt.
A.e Am 11. März 2026 remonstrierte die Vorinstanz bei den spanischen Behörden, worauf diese das Aufnahmegesuch am 20. März 2026 guthiessen.
A.f Am 27. April 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der ADAM-Auswertung. Diese machte davon mit Schreiben vom 30. April 2026 Gebrauch.
B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 – der zugewiesenen Rechtsvertretung am nächsten Tag eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
C. Am 26. Mai 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 20. Mai 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D. Am 1. Juni 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
1.5 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde und auch die angefochtene Verfügung vor diesem Datum erging, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).
2. Die Beschwerdeführerin erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
2.1 Auf die nicht näher begründete geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht weiter einzugehen, zumal eine solche auch nicht ersichtlich ist. Insbesondere hat die Vorinstanz ihre Mittel zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter anderem auch durch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, weitgehend ausgeschöpft. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sodann nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht jedoch nicht nachgekommen, indem sie ohne nachvollziehbaren Grund keine Reisepapiere abgegeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG); die Behauptung, ihr Schlepper habe ihr diese entwendet, ist nicht glaubhaft (vgl. E. 3.3 hiernach). Anhand der bei der Überschreitung der Schengen-Aussengrenzen vorgenommenen Stempelung des Reisepasses hätte jedoch eindeutig festgestellt werden können, ob die Beschwerdeführerin das spanische Schengen-Visum zur Einreise verwendet hat oder nicht.
2.2 Zum anderen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
2.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zwar nicht aus, dass sie davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des spanischen Schengen-Visums in den Dublin-Raum gelangt, woraus sich die Zuständigkeit Spaniens aufgrund von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebe. Dass der Verfügung diese Annahme zugrunde liegt, ergibt sich indes insbesondere aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 27. April 2026 betreffend rechtliches Gehör, in dem auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Schengen-Visum zur Einreise benutzt hat, eingegangen wird. Die Beschwerdeführerin konnte daher den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die Beschwerdeschrift eingehend mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO und seinen Voraussetzungen befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.
2.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
3.
3.1 Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO der Antragssteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin gab im Dublin-Gespräch an, das Schengen- Visum habe sie von einem Schlepper erhalten. Am 29. Oktober 2025 sei sie von Kinshasa nach Istanbul geflogen. Dort sei ihr Schlepper mit ihren
Identitätsdokumenten und ihrem Geld verschwunden und sie habe ihr spanisches Schengen-Visum deshalb nicht für die Einreise nach Europa benützen können. Von Istanbul sei sie nach wenigen Tagen über das Mittelmeer nach Chios gereist. Auf Chios habe ihr eine NGO geholfen, nach Athen zu gelangen, wo sie für zwei Monate gelebt habe. Am 20. Januar 2026 sei sie von Athen mithilfe anderer Kongolesen mit dem Auto in die Schweiz gereist.
3.3 Die Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft. Diese bestreitet zunächst nicht, dass ursprünglich geplant war, über den Flugweg nach Europa einzureisen. Dafür spricht auch das anlässlich der ADAM-Auswertung auf dem Mobiltelefon gefundene Foto vom 29. Oktober 2025, auf dem hinter einer Bordkarte für einen Flug nach Istanbul eine zweite Bordkarte von Turkish Airlines zu erkennen ist. Sodann ist weder ein Motiv des Schleppers ersichtlich, warum dieser auf der Zwischenlandung am Flughafen in Istanbul der Beschwerdeführerin die Reisedokumente entwendet haben sollte, noch ist ein Grund ersichtlich, warum dieser überhaupt am Flughafen in Istanbul anwesend gewesen sein soll. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Reisepass entwendet wurde. Darauf gestützt ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrem Anschlussflugticket keinen Gebrauch gemacht haben und die beschwerlichere irreguläre Route von der Türkei nach Griechenland gewählt haben soll. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Sachverhaltsversion, insbesondere den behaupteten Aufenthalt in Griechenland, sodann auch nicht weiter belegen und aus der Auswertung des Mobiltelefons ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür.
3.4 Zusammenfassend ist (mit der Vorinstanz) als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin mithilfe des Schengen-Visums in den Dublin- Raum gelangt ist. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags liegt somit bei Spanien, wobei eine ausserordentliche Zuständigkeit der Schweiz (etwa systemische Schwachstellen im spanischen Asylsystem [Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz Dublin-III-VO] oder eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt auf das Asylgesuch [vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO]) unbestrittenermassen nicht vorliegt.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. Juni 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
6.
6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
Versand: