F-7539/2025
Vermögenswertabnahme
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 27. Oktober 2025
Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme; Verfügung des SEM vom 28. September 2025.
Regeste
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Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde bei ihm im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Bargeldbetrag von insgesamt Fr. (...).– festgestellt. Von diesem Betrag wurden am 8. September 2025 gestützt auf Art. 86 AsylG (SR 142.31) dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– belassen und die restlichen Fr. (...).– zu Handen des SEM sichergestellt.
A.b Mit undatierter Eingabe (Eingang SEM: 16. September 2025) beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Rückerstattung des sichergestellten Betrags von Fr. (...).–, da er die rechtmässige Herkunft des Geldes nachweisen könne.
B. Mit Verfügung vom 18. September 2015 hielt das SEM fest, der beim Beschwerdeführer sichergestellte Betrag von Fr. (...).– werde bei pflichtgemässer und kontrollierter Ausreise aus der Schweiz bis am (...) zurückerstattet, sofern er dies vor seiner Ausreise mit dem beiliegenden Formular beim SEM beantrage (Dispositivziffer 1). Seien die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Dispositivziffer 1 nicht erfüllt, werde der Betrag von Fr. (...).– abgenommen und an die vom Beschwerdeführer zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Dispositivziffer 2).
C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. September 2025 aufzuheben, der sichergestellte Betrag von Fr. (...).– sei ihm wieder auszuhändigen und eventualiter sei festzustellen, dass die Sicherstellung rechtswidrig geschehen sei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme zuständig (Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind von den Begünstigten dieser Leistungen – soweit zumutbar – mittels Sonderabgabe zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 und 2 AsylG). Diese erfolgt über eine Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 2 AsylG). Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG).
3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 3 AsylG können die zuständigen Behörden die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betroffene Person nicht nachweisen kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Bst. a) oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen kann (Bst. b). Die Vermögenswertabnahme ist ausserdem zulässig, wenn die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachgewiesen werden kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen (Bst. c), wobei letzterer Fr. 1'000.– beträgt (Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anlässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen (Urteile des BVGer F-2347/2017 vom 24. Juli 2018 E 3.4; F-2795/2020 vom 8. März 2021 E. 3.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Vermögenswertabnahme damit, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung des Asylgesuchs der Sonderabgabe auf Vermögenswerte unterstehe und die ihm gehörenden Vermögenswerte den Regeln der Vermögenswertabnahme unterliegen würden. Anlässlich der Sicherstellung der Vermögenswerte am (...) sei ihm der Betrag von Fr. 1000.– belassen und dadurch der bei der Erhebung der Sonderabgabe auf Vermögenswerte gesetzlich vorgesehene maximale Freibetrag bereits gewährt worden. Da ausschliesslich in der Schweiz verdientes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlicher Sozialhilfe stammendes Geld von der Sonderabgabe ausgenommen und dem Beschwerdeführer der maximale Freibetrag bereits gewährt worden sei, erübrige sich eine Würdigung der eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, wonach das sichergestellte Geld aus seinem in der Türkei erzielten Einkommen stamme. Die sichergestellten Vermögenswerte würden vollumfänglich der Sonderabgabe unterstehen und seien grundsätzlich abzunehmen. Verlasse er die Schweiz bis am (...), könne ihm der sichergestellte Betrag nach vorgängiger Beantragung zurückerstattet werden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, gemäss Art. 85 ff. AsylG würden nur solche Vermögenswerte der Sonderabgabe unterstehen, bei denen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie aus Erwerbstätigkeit oder Sozialhilfe stammen würden. Die anlässlich seiner Personenkontrolle am (...) sichergestellten Fr. (...).– würden nachweislich aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Türkei stammen. Sämtliche relevanten Belege, Kontoauszüge und Nachweise über die Herkunft dieses Geldes habe er dem SEM eingereicht. Da dadurch die Herkunft aus legaler Erwerbstätigkeit klar nachgewiesen sei, erweise sich die Sicherstellung als nicht rechtmässig.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht unterstehen die sichergestellten Vermögenswerte in der Tat vollumfänglich der Sonderabgabe. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, wären die in Frage stehenden Vermögenswerte nur dann vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen würde, dass diese aus Lohn für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder aus Unterstützungsleistungen der Sozial- oder Nothilfe stammen (vgl. sem.admin.ch, Kurz-Information zur Erhebung der Sonderabgabe auf Vermögenswerte vom 15. Juli 2022, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/sonderabgabe.html; abgerufen am 17.10.2025). Die sichergestellten Vermögenswerte fallen jedoch nicht darunter, da sie den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Belegen zufolge Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei darstellen und ausländisches Erwerbseinkommen – wie dargelegt – nicht von der Vermögenswertabnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 3 Bst. a AsylG ausgenommen ist. An dieser Rechtslage vermögen die eingereichten Unterlagen aus seiner Heimat (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Das SEM durfte somit den Betrag von Fr. (...).– zu Recht sicherstellen.
Soweit der Beschwerdeführer die Rückerstattung dieses Betrags fordert, ist Folgendes anzuführen: Allfällige Ansprüche auf Rückerstattung sind befristet. Diese werden auf Gesuch hin nur rückerstattet, wenn die asylsuchende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs kontrolliert ausreist (Art. 87 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat den Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass ihm der sichergestellte Betrag nach vorgängiger Beantragung zurückerstattet werden könne, sollte er die Schweiz bis am (...) geordnet verlassen.
5. Nach dem Gesagten ist die Abnahme von Fr. (...).– zu Recht geschehen, zumal dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 1'000.– belassen wurde (vgl. E. 3.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Oktober 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
7. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Stefan Weber
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