Handelsreglement (15.01.2026)
Handelsreglement der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 20. November 2025
Datum des Inkrafttretens: 15. Januar 2026
1 Zweck und Gegenstand
1.1. Das Handelsreglement regelt die Organisation des Handels, das Zustandekommen der Abschlüsse und deren Abrechnung und Abwicklung an der BX Swiss AG (BX).
1.2. Das Handelsreglement bezweckt, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, einen geordneten und transparenten Handel sowie die reibungslose Abwicklung der Abschlüsse sicherzustellen.
1.3. Handelsmodelle und Produktgruppen werden in der Weisung zum Handel geregelt.
1.4. Die Zulassung zur Teilnahme am Handel wird im Teilnehmerreglement geregelt.
2 BX Börsensystem
2.1. Die BX bietet ein elektronisches Handelssystem (BX Börsensystem) für den Handel von Instrumenten und Finanzprodukten (Instrumenten), welches während der Handelszeit den automatischen Abschluss und anschliessend die automatische Abwicklung der Handelsgeschäfte gemäss diesem Handelsreglement und der Weisung zum Handel gewährleistet.
2.2. Teilnehmer sowie ihre bevollmächtigten Händler sind befugt, sich am BX Börsensystem anzuschliessen und teilzunehmen.
2.3. Teilnehmer nutzen das BX Börsensystem gemäss den Bestimmungen der BX und unterlassen insbesondere Manipulationen oder Veränderungen am BX Börsensystem und dessen Schnittstellen sowie die unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der BX Software und der vom BX Börsensystem empfangenen Daten.
2.4 Der Teilnehmer informiert die BX unverzüglich wenn:
a) er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann;
b) er oder bevollmächtigte Händler die Pflichten gemäss Teilnehmerreglement verletzen oder nicht einhalten können;
c) die zuständige Aufsichtsbehörde ein die Handelsteilnahme beeinträchtigendes Verfahren gegen ihn, seine an der BX registrierten Händler oder verantwortlichen Personen eröffnet;
d) ein technisches Problem mit der Anbindung an das BX Börsensystem vorliegt;
e) sein Zugang zu Clearing oder Settlement Providern suspendiert oder gekündigt werden könnten oder werden.
2.5. Der Teilnehmer haftet für die Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, Angestellten und von ihm Beauftragten. BX haftet gemäss den Bestimmungen des Teilnehmerreglements.
2.6. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt ausschliesslich für das BX Börsensystem, welches beim physischen Ausgang der Gateway zu den Händlersystemen endet. Die BX stellt die Gleichbehandlung der Handelsteilnehmer nach folgenden Grundsätzen sicher:
a) alle Teilnehmer haben die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu den Funktionalitäten des BX Börsensystems;
b) die vom BX Börsensystem versandten Daten werden allen Teilnehmern gleichzeitig auf dem Gateway zur Verfügung gestellt;
c) die Eingaben der Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens im BX Börsensystem verarbeitet;
d) bei gleichzeitig eintreffenden Eingaben, besteht für jede Eingabe die gleiche Wahrscheinlichkeit, zuerst verarbeitet zu werden;
e) massgebend für die Bestimmung der Reihenfolge des Eintreffens ist die Auftragsidentifikationsnummer (Order ID), welche durch das BX Börsensystem vergeben wird; und
f) die Preisbildung im Handel erfolgt für alle Teilnehmer nach den gleichen, von der BX festgelegten Preisbildungsregeln.
3 Produktgruppen und Segmente
3.1. Effekten und andere Finanzinstrumente (Instrumente) werden innerhalb von Produktgruppen verwaltet. Ein Segment kann aus einer oder mehrere Produktgruppen bestehen. Segmente und Produktgruppen werden von der BX festgelegt.
4 Börslicher Handel
4.1. Gegenstand des börslichen Handels sind ausschliesslich von der BX zum Handel zugelassene oder kotierte Instrumente, die nach Abschluss gemäss festgelegter Abwicklungsfrist zahl- und übertragbar sind.
4.2. Börsliche Abschlüsse (on-exchange) sind Abschlüsse im Auftragsbuch (on-book) oder ausserhalb des Auftragsbuchs (off-book), die während der Eröffnung oder des laufenden Handels an der Börse zustande kommen. Alle übrigen Abschlüsse gelten als ausserbörsliche Abschlüsse (off-exchange).
4.3 Für börsliche Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs (off-book) kommen die
Bestimmungen dieses Handelsreglements zur Anwendung. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
a) der Abschluss wird der BX gemäss Meldereglement als off-book gemeldet;
b) die Parteien vereinbaren vor oder zum Zeitpunkt des Abschlusses einen Abschluss nach den Regeln dieses Handelsreglements; und
c) BX kann den Preis des gemeldeten Abschlusses plausibilisieren.
Börsliche Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs können, nach Vereinbarung, von der BX abgewickelt werden.
4.4. Die Teilnehmer sind verpflichtet den Reglementen, Erlassen und Entscheiden der BX Folge zu leisten und geben der BX gemäss Teilnehmerreglement Auskunft.
4.5. Die Teilnehmer handeln gemäss allgemein anerkannter Geschäftsethik und den gesetzlich vorgesehenen Marktverhaltensregeln, insbesondere unter Beachtung von Art. 142 und Art. 143 FinfraG und dem FINMA-Rundschreiben „Marktverhaltensregeln“ (FINMA-RS 2013/8).
5 Ausserbörslicher Handel
5.1. Ausserbörsliche Abschlüsse (off-exchange) unterstehen nicht diesem Handelsreglement. Sie können der BX gemäss Reglement für die Meldestelle gemeldet werden und sind gebührenpflichtig.
6 Algorithmischer Handel
6.1. Handelsteilnehmer, die algorithmischen Handel betreiben, haben dies der BX zu melden und die auf diese Weise erzeugten Aufträge zu kennzeichnen. Sie bewahren Aufzeichnungen von allen gesendeten Aufträgen einschliesslich Auftragsstornierungen auf und verfügen über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme die Anforderungen von Art. 31 Abs 2. FinfraV erfüllen.
6.2. Handelsteilnehmer kennzeichnen durch algorithmischen Handel erzeugte Aufträge mit einer nachvollziehbaren Bezeichnung des für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmus und des Händlers, der diese Aufträge im Handelssystem ausgelöst hat. Die BX stellt in allen Handelsmodellen entsprechende Funktionalitäten zur Verfügung.
6.3. BX kann, um der zusätzlichen Belastung des Börsensystems Rechnung zu tragen, höhere Gebühren vorsehen für:
a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden;
b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
c) Teilnehmer mit:
einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung,
einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet, und
einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
7 Meldepflicht
7.1. Sämtliche Teilnehmer sind für Abschlüsse in Instrumenten, die an der BX zum Handel zugelassen sind, und in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an der BX zum Handel zugelassen sind, der Meldepflicht von Effektengeschäften unterstellt.
7.2. Die Meldungen erfolgen gemäss Meldereglement der BX an die Meldestelle der BX oder an einen von der BX anerkannten Trade Data Monitor.
8 Börsenpflicht
8.1. BX kann Handelsteilnehmer dazu verpflichten, während der Handelszeit Abschlüsse bis zu einem bestimmten Volumen in an der BX kotierten Instrumenten ausschliesslich über das Auftragsbuch auszuführen.
8.2. Eine allfällige Börsenpflicht entfällt während eines Handelsausfalls (Notstandsituation) und ist gesetzlichen Bestimmungen, welche den Teilnehmer verpflichten Aufträge bestmöglich auszuführen (Best Execution), untergeordnet.
8.3. Die Börsenpflicht wird nach Produktgruppen in der Weisung zum Handel geregelt.
9 Marktinformationen, Vor- und Nachhandelstransparenz
9.1 Für die Transparenz und Erleichterung des Handels sowie zur Information der
Marktteilnehmer werden Marktinformationen zur Vor- und Nachhandelstransparenz sowie andere Daten und Berichte unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 29 FinfraG veröffentlicht.
9.2. Die Veröffentlichung von Marktinformationen zur Vor- und Nachhandelstransparenz (Kurse, Umsätze und andere Daten) erfolgt zeitnah, vorbehältlich verzögerter Veröffentlichung von Abschlüssen gemäss Meldereglement.
9.3. BX kann den Umfang der veröffentlichten Informationen nach Handelsmodell, Instrumenten oder Produktgruppen bestimmen. Einzelheiten werden in der Weisung zum Handel geregelt.
9.4. Die Veröffentlichung von Marktinformationen erfolgt auf der BX Webseite und durch die angeschlossenen Daten-Vendoren.
9.5. BX und Daten-Vendoren legen den Umfang der zur Verfügung gestellten Informationen einzeln vertraglich fest.
9.6. Teilnehmer und deren Händler können die über das BX Börsensystem übermittelten Marktinformationen nutzen.
9.7. BX kann für die Verbreitung von Marktinformationen Gebühren erheben.
9.8. BX verwahrt sämtliche Informationen und ist berechtigt, diese den zuständigen Behörden oder anderen gesetzlich oder aufsichtsrechtlich vorgesehenen Adressaten weiterzuleiten.
10 Marktsteuerung
10.1. Die Marktsteuerung der BX sorgt für einen geordneten und transparenten Handel.
10.2. Im Interesse eines transparenten, effizienten und liquiden Handels, kann die Marktsteuerung den Handel einzelner Instrumente oder einzelner Produktgruppen vorübergehend einstellen oder vollständig unterbrechen, die Handelszeit verkürzen, verlängern oder die Eröffnung für einzelne Instrumente oder gesamthaft verzögern, Teilnehmer anweisen, Aufträge aus dem Auftragsbuch zu löschen, getätigte Geschäfte für ungültig erklären (Mistrades), stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln.
10.3. Die BX regelt die Einzelheiten in der Weisung Marktsteuerung.
11 Ausserordentliche Situationen
11.1. Die Marktsteuerung entscheidet in eigenem Ermessen, ob eine ausserordentliche Situation besteht, namentlich bei:
a) grösseren Kursschwankungen oder Abschlüssen, die erheblich vom Marktpreis abweichen;
b) kurz vor der Veröffentlichung stehenden Entscheide oder Informationen, die den Kurs wesentlich beeinflussen könnten (kursrelevante Informationen);
c) anderen Situationen, die geeignet sind, einen geordneten und transparenten Handel zu beeinträchtigen.
11.2. Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation kann die Marktsteuerung alle ihr notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen möglichst geordneten und transparenten Handel aufrechtzuerhalten. Insbesondere kann sie die Eröffnung des Handels in einem Instrument oder dem Gesamtmarkt verzögern, den laufenden Handel in einem Instrument oder dem Gesamtmarkt unterbrechen bzw. sistieren oder Abschlüsse für ungültig erklären.
11.3. Die Marktsteuerung informiert die Handelsteilnehmer über die getroffenen Massnahmen.
11.4. Die BX regelt die Einzelheiten in diesem Handelsreglement, in der Weisung zum Handel oder in der Weisung Marktsteuerung.
12 Notstandsituationen
12.1. Der Handel an der BX wird, wenn immer möglich, basierend auf den Grundprinzipien eines geordneten und transparenten Marktes aufrechterhalten.
12.2. Es liegt im Ermessen der BX zu bestimmen, ob eine Notstandsituation vorliegt, wer oder was betroffen ist, welche besonderen Massnahmen anwendbar sind und wann die Notstandsituation beendet ist.
12.3. Kurze technische Störungen des BX Börsensystems oder eines Händlersystems, wie auch der Ausfall des Abwicklungssystems (Verbindung zwischen BX und Clearing oder Settlement Providern) stellen keine Notstandsituation dar.
12.4 Notstandsituationen im Sinne dieser Bestimmung können sein:
a) der Ausfall des BX Börsensystems;
b) Ausfälle eines oder mehrerer Händlersysteme bei Handelsteilnehmern; BX berücksichtigt in ihrer Beurteilung die Marktanteile des oder der betroffenen Handelsteilnehmer; betroffene Handelsteilnehmer haben die BX unverzüglich über eine schwerwiegende Störung oder den Ausfall des Händlersystems zu informieren; sie können die Löschung ihrer Auftragsbücher verlangen; der Löschungsantrag muss unverzüglich schriftlich (E-Mail) bestätigt werden;
c) Ereignisse höherer Gewalt;
d) sonstige Ereignisse, die einen geordneten und transparenten Handel beeinträchtigen könnten.
12.5. BX informiert die Handelsteilnehmer unverzüglich über den Beginn oder das Ende einer Notstandsituation durch die verfügbaren Informationsmittel bzw. per Telefon.
12.6. Sobald das BX Börsensystem wieder verfügbar ist, legt die BX den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Handels fest. Die Wiedereröffnung wird so festgelegt, dass die Handelsteilnehmer genügend Zeit für die Aktualisierung der Auftragsbücher haben.
12.7. Während des Ausfalls des BX Börsensystems entfällt die Börsenpflicht, aber nicht die Meldepflicht.
12.8. Die Handelsteilnehmer treffen in Notstandsituationen eigenständig und in der eigener Verantwortung Vereinbarungen für den Handel mit anderen Handelsteilnehmern.
13 Handel im Auftragsbuch (Order Book)
13.1. Die BX legt für den Handel im Auftragsbuch unterschiedliche Handelsmodelle und Regeln für die Preisermittlung fest.
13.2. Die BX führt für jedes gehandelte Instrument ein Auftragsbuch (Order Book). Die eingegebenen Aufträge werden darin nach Preis und Eingangszeitpunkt geordnet und verwaltet.
13.3. Handelsmodelle, Handelskalender, Handelszeiten und ausführende Bestimmungen werden in der Weisung zum Handel geregelt.
14 Aufträge
14.1. Ein Auftrag (Order) ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl eines Instruments zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.
14.2. Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten eingegeben, geändert und gelöscht werden.
14.3. Aufträge, die ausserhalb der vorgesehenen Zeiten eingegeben werden, können in eine Warteschlange (queued) gesetzt oder zurückgewiesen (rejected) werden.
14.4. Alle eingegangenen Aufträge werden vom BX Börsensystem mit einem Zeitstempel und einer Auftragsidentifikationsnummer (Order ID) versehen.
14.5. Geänderte Aufträge verlieren die ursprüngliche Zeitpriorität und erhalten einen neuen Zeitstempel.
14.6. Ein Auftrag muss alle vom BX Börsensystem verlangten Attribute beinhalten wie z.B. Instrument, Kauf oder Verkauf, Anzahl, Preis, Gültigkeit, Nostro oder Kunde und Kennzeichnung der verwendeten Algorithmen bzw. damit verbundene Informationen gemäss Art. 31 Abs. 1 FinfraV. Unvollständige oder ungültige Aufträge werden zurückgewiesen (rejected).
14.7. Auftragsformen und Auftragsgültigkeit werden in der Weisung zum Handel geregelt.
14.8. Kursabstufung (Tick Size) und kleinste handelbare Menge (Schlusseinheit) werden in der Weisung zum Handel festgelegt
14.9. Der Quote (Q) ist die gleichzeitige Eingabe eines limitierten Kauf- und Verkaufspreises durch einen Market Maker. Je nach Handelsmodell oder Produktgruppe, kann der Quote eine verbindliche oder unverbindliche Offerte sein.
15 Handelsüberwachung
15.1. Die unabhängige Handelsüberwachungsstelle überwacht gemäss Art. 31 Abs. 1 FinfraG den Handel auf die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie der relevanten Regulierungen der FINMA und der BX-Regularien.
15.2. Sie kann dafür jederzeit, unter Vorbehalt des Bankgeheimnisses, die erforderlichen Auskünfte und Nachweise von den Teilnehmern verlangen oder durch deren Interne Revision oder Revisionsstelle auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Ziff. 15.1 überprüfen lassen.
15.3. Die Überwachungsstelle benachrichtigt bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Mängel die FINMA und andere zuständige Behörden.
16 Clearing und Settlement
16.1. Abschlüsse werden entweder mit oder ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei (CCP) abgerechnet und abgewickelt.
16.2. BX bestimmt, welche Instrumente über ein CCP abgerechnet werden können (CCP-fähig), und regelt Einzelheiten in der Weisung zum Handel.
16.3. Abschlüsse müssen zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt sein (Valutatag T+2), vorbehältlich abweichender Bestimmungen der Clearing- oder Settlement-Provider.
16.4. BX übermittelt Informationen über Abschlüsse im Namen der beteiligten Teilnehmer oder Beauftragten bei CCP-fähigen Instrumenten dem CCP und bei anderen Instrumenten dem Settlement Provider.
16.5. Clearing und Settlement erfolgen über BX anerkannte Clearing- oder Settlement-Provider.
16.6. Teilnehmer können auf die automatische Abwicklung durch die BX verzichten. Ein entsprechender Antrag ist an die BX zu richten und von dieser zu bewilligen.
16.7. Die BX kann ihren Handelsteilnehmern einen Aggregationsservice anbieten, um eine effizientere und kostengünstigere Abwicklung zu erreichen. Einzelheiten dazu regelt die Weisung Clearing und Settlement der BX.
17 Abschlüsse ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei
17.1. Bei Abschlüssen ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei (CCP) entsteht eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den beteiligten Teilnehmern nach schweizerischem Recht. Die Vertragsparteien tragen das Gegenparteirisiko. Kontaktdaten und -Personen der Gegenpartei können gegebenenfalls bei der BX nachgefragt werden.
17.2. Die Rechte, Pflichten (inkl. Bezugsrechte und Coupons) und Risiken an und aus dem veräusserten Instrument, werden dem Käufer bei Vertragsabschluss übertragen.
17.3. Einzelheiten werden in der Weisung Clearing und Settlement geregelt.
18 Late Settlement und Buy-in
18.1. Sollte ein Abschluss nicht am beabsichtigten Settlement Tag (Intended Settlement Date – ISD) abgewickelt werden können, weil der säumige Verkäufer nicht über die Instrumente verfügt, hat dieser vier weitere Börsentage (ISD +4) Zeit um sich mit den fehlenden Instrumenten einzudecken. Der säumige Verkäufer hat sämtliche dem Käufer entstehenden Kosten, inkl. Kosten in Zusammenhang mit einer allfälligen Instrumentenleihe, und Zinsverlust, berechnet mit dem anwendbaren Zinssatz der ständigen Fazilität der Schweizer Nationalbank, zu erstatten.
18.2. Einzelheiten werden in der Weisung Clearing und Settlement geregelt.
18.3. Die BX kann verhängte Disziplinarmassnahmen sowie die zugrundeliegenden Verletzungen anderen Handelsteilnehmern und der Öffentlichkeit bekanntgeben.
19 Abschlüsse mit Einbezug einer zentralen Gegenpartei
19.1. Bei Instrumenten die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt werden, gelten die Bestimmungen der zentralen Gegenpartei und subsidiär die Bestimmungen von Ziff. 17 und 18.
19.2. Nach einem Abschluss im Auftragsbuch oder, wo beantragt, einem Abschluss ausserhalb des Auftragsbuches, schliesst die zentrale Gegenpartei je einen Vertrag mit dem verkaufenden Teilnehmer als Käuferin und mit dem kaufenden Teilnehmer als Verkäuferin ab. Die zentrale Gegenpartei kann gemäss eigenen Bestimmungen einen Abschluss oder das Eintreten als zentrale Gegenpartei ablehnen. Sollte dies der Fall sein, wird zwischen den Parteien kein Vertrag abgeschlossen und der Abschluss ist hinfällig. Es können keine Ansprüche gegenüber dem anderen Teilnehmer oder BX geltend gemacht werden.
19.3. Die am Abschluss beteiligten Teilnehmer stehen zu keinem Zeitpunkt in einem vertraglichen Verhältnis. BX legt in der Weisung zum Handel fest, für welche Produktgruppen die Identität der Gegenpartei bekannt gegeben wird.
19.4. Teilnehmer, die an keinem von der BX anerkannten Clearing House angeschlossen sind (Non Clearing Members, NCM), müssen einen von der BX anerkannten General Clearing Member (GCM) bezeichnen. Bei Abschlüssen, bei denen ein NCM involviert ist, übermittelt die BX der zentralen Gegenpartei die Angaben über den vom NCM bezeichneten GCM.
19.5. Die zentrale Gegenpartei beauftragt den Settlement Agent mit der Übertragung der Instrumente. Der Teilnehmer beachtet bei der Lieferung von Rechten und weiteren Ansprüchen die Anforderungen, Abläufe und Termine der betreffenden Settlement Agents und der zentralen Gegenpartei.
20 Disziplinarmassnahmen
20.1. Bei Missachtung dieses Reglements ergreift die BX die zur Wiederherstellung des reglementkonformen Zustandes erforderlichen Disziplinarmassnahmen.
20.2. Zuständig für den Erlass von Disziplinarmassnahmen ist die Regulierungsstelle.
20.3. Die Regulierungsstelle kann die gegen Teilnehmer verhängten Disziplinarmassnahmen sowie die ihnen zugrundeliegenden Verletzungen den Teilnehmern und der Öffentlichkeit bekanntgeben.
21 Sanktionen
21.1. Die BX kann wegen folgenden Handlungen oder Unterlassungen von Teilnehmern diesen gegenüber Sanktionen verhängen:
a) Verletzung von börsenrelevanten Gesetzen;
b) Verletzung von Reglementen oder Erlassen der BX;
c) Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen mit der BX;
d) unfaire Handelspraktiken an der BX;
e) Nichteinhaltung von Massnahmen der BX;
f) versuchte oder begangene Verletzung der Sicherheitsvorkehrungen des BX Börsensystems;
g) versuchte oder begangene Manipulationen oder Veränderungen der Hard- und/oder Software des BX-Börsensystems oder der Schnittstellen;
h) unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software der BX oder der aus dem BX Börsensystem empfangenen Daten;
i) Behinderung von internen oder externen Revisionsstellen in der Ausübung ihrer Tätigkeit;
j) Nichteinhaltung des Sanktionsverfahrens und Nichtbefolgung eines Sanktionsspruches;
k) andere Handlungen oder Unterlassungen, die nach Auffassung der BX die Integrität der Börse beeinträchtigen.
21.2 Die BX kann gegenüber Teilnehmern folgende Sanktionen verhängen:
a) Verwarnung;
b) Busse bis zu CHF 1‘000‘000;
c) Suspendierung oder Ausschluss vom Handel.
21.3 Die BX kann gegen einen Händler folgende Sanktionen sprechen:
a) Verweis
b) Suspendierung;
c) Entzug der Registrierung
21.4. Bei der Verhängung von Sanktionen trägt die BX der Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens sowie allfälliger früheren Sanktionen gegen die Teilnehmer oder Händler Rechnung.
21.5. Zuständig für die Verhängung von Sanktionen ist die Sanktionskommission der BX.
21.6. Die Sanktionskommission kann die gegen Teilnehmer verhängten Sanktionen den Teilnehmern und der Öffentlichkeit bekanntgeben.
22 Beschwerde
22.1. Entscheide der Regulierungsstelle betreffend Disziplinarmassnahmen gemäss Ziff. 20 und Sanktionen der Sanktionskommission gemäss Ziff. 21 können innert dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheides mittels Beschwerde bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz der BX angefochten werden.
23 Gebühren
23.1. Teilnehmer sind verpflichtet, gesetzliche sowie die von der BX festgelegten Gebühren fristgerecht zu entrichten.
23.2. Die BX regelt die Einzelheiten in der Gebührenordnung oder anderen Preislisten.
24 Inkrafttreten
24.1. Dieses Reglement wurde von der Regulierungsstelle erlassen, von der FINMA am 20. November 2025 genehmigt und tritt am 15. Januar 2026 in Kraft.
24.2. Die aktuelle Version des Reglements ersetzt vollständig die zuletzt per 4. Mai 2018 geänderte Version.