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Teilnehmerreglement (25.11.2021)

BX-a062f63909bb

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bx-swiss-regulations/bx-a062f63909bb/de/teilnehmerreglement-25-11-2021

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Teilnehmerreglement (25.11.2021)

Teilnehmerreglement der BX Swiss AG Genehmigung durch die FINMA: 10. November 2021

Datum des Inkrafttretens: 25. November 2021

1 Zweck und Gegenstand

1.1. Das Teilnehmerreglement regelt auf Grundlage des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) die Anforderungen, Aufnahme, Suspendierung, Beendigung, Rechte und Pflichten der Teilnehmer der BX Swiss AG (BX).

1.2. Das Teilnehmerreglement stellt die Gleichbehandlung von Wertpapierhäusern sowie die Transparenz und Funktionsfähigkeit des Handels an der BX sicher.

2 Teilnehmer

2.1. Teilnehmer der BX sind inländische oder ausländische Wertpapierhäuser die über eine entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen.

2.2. Ausländische Wertpapierhäuser können sich als Remote Participant (ausländische Börsenteilnehmer) an der BX anschliessen. Sie bedürfen gemäss Art. 34. Abs 2. lit c. und Art. 40 FinfraG einer entsprechenden Bewilligung der FINMA.

2.3 Die BX kennt folgende Kategorien von Teilnehmern:

a) Handelsteilnehmer (Trading Participant);

b) Market Maker;

c) Designated Market Maker; und

d) Reporting Teilnehmer (Reporting Participant).

2.4 Handelsteilnehmer (Trading Participant)

a) sind berechtigt am Handel auf eigene und fremde Rechnung teilzunehmen;

b) können die Handelsteilnahme auf einzelne Produktgruppen oder Segmente beschränken;

c) stellen ein Gesuch zur Aufnahme als Handelsteilnehmer an der BX.

2.5 Market Maker

a) sind Handelsteilnehmer, die sich verpflichten für bestimmte Instrumente einen liquiden Markt sicherzustellen;

b) schliessen mit der BX ein Market Making Agreement ab.

2.6 Designated Market Maker

a) sind Market Maker, die für einzelne Instrumente exklusive Market Maker sind;

b) stellen „Tradable Quotes“ durch eine getrennte, ihnen zugewiesene Schnittstelle;

c) schliessen mit der BX ein Market Making Agreement ab.

2.7 Reporting Teilnehmer (Reporting Participants)

a) sind alle anderen Schweizer Wertpapierhäuser oder ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse, die gemäss Art. 40 FinfraG bewilligt sind,

b) sowie andere der Meldepflicht unterstellte Wertpapierhäuser;

c) erhalten von der BX den Zugriff auf die Systeme zur Erfüllung der Meldepflicht gemäss FinfraG.

3 Zulassung als Handelsteilnehmer

3.1. Für die Zulassung als Handelsteilnehmer sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Bewilligung der FINMA als Wertpapierhaus oder als ausländischer Börsenteilnehmer;

b) technische und betriebliche Voraussetzungen für die Anbindung an das Börsensystem der BX;

c) sofern von der BX verlangt, Teilnehmer eines von der BX anerkannten Clearing House oder Zugang durch ein General Clearing Member;

d) Teilnehmer eines von der BX anerkannten Settlement Agent oder Zugang durch eine Depotbank.

3.2. Die Zulassung als Handelsteilnehmer bei der BX ist schriftlich zu beantragen.

3.3. Der Antragsteller bestätigt im Gesuch die Kenntnisnahme der Reglemente der BX und verpflichtet sich, diese und alle künftigen Bestimmungen der BX einzuhalten.

3.4 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen (in Kopie):

a) Bewilligung der FINMA als Wertpapierhaus oder als ausländischer Börsenteilnehmer;

b) Statuten und Gesellschaftsverträge;

c) aktueller Geschäftsbericht und eine aktuelle, geprüfte Jahresrechnung inkl. Bericht der Prüfgesellschaft;

d) beglaubigter Handelsregisterauszug oder entsprechendes Dokument welches Domizil, Geschäftszweck und zeichnungsberechtigte Personen nachweist;

e) Nachweis, dass der Handelsteilnehmer über einen Zugang zu einem von der BX anerkannten Settlement Agent verfügt oder direkt einem von der BX anerkannten Zentralverwahrer angeschlossen ist;

f) sofern von der BX verlangt, Nachweis, dass er über einen Zugang zu einer von der BX anerkannten zentralen Gegenpartei verfügt;

g) sofern von der BX verlangt, Organisationsreglement, Organigramm und andere Reglemente.

3.5. Die BX teilt ihren Entscheid über die Zulassung dem Antragsteller schriftlich mit, Ablehnungen werden begründet.

3.6. Die BX gibt die Zulassung öffentlich bekannt, insbesondere teilt sie diese den anderen Handelsteilnehmern mit.

4 Zulassung als Market Maker

4.1. Die BX kann einen Handelsteilnehmer als Market Maker oder Designated Market Maker zulassen. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden in einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung festgehalten (Market Making Agreement).

4.2. Die BX bestimmt nach ihren Bedürfnissen oder auf Antrag des Market Makers die Produktgruppen, Segmente oder Instrumente

a) für die der Handel durch ein Market Making gestützt werden kann oder soll; sie kann pro Instrument einen oder mehrere Market Maker zulassen;

b) für die sich ein Handelsteilnehmer als exklusiver Market Maker (Designated Market Maker) registrieren lassen kann.

4.3. Der Market Maker verpflichtet sich, für die von ihm betreuten Instrumente einen ordentlichen und liquiden Markt sicherzustellen, indem er Geld- und Brief-Kurse mit Mindestvolumen stellt und eine maximale Geld-Brief Spanne (Spread) nicht überschreitet. Die Vorgaben zum Market Making werden von der BX Instrument spezifisch festgelegt und im entsprechenden Market Making Agreement sowie ergänzend dazu in der Weisung zum Handel festgehalten. Die BX ist berechtigt die Qualität des Market Makings nach selbstdefinierten Parametern zu messen und zu veröffentlichen.

4.4. Die BX kann Market Makern unter Einhaltung von Art. 34 Abs. 1 FinfraG bessere Konditionen in der Gebührenbemessung als den übrigen Handelsteilnehmern gewähren.

5 Zulassung als Reporting Teilnehmer

5.1. Teilnehmer können auf Antrag als Reporting Teilnehmer zugelassen werden.

5.2. Reporting Teilnehmer sind berechtigt, der Meldestelle der BX ausserbörsliche Abschlüsse (Trade Reports) und Auftragsweitergaben (Transaction Reports) zu melden.

5.3. Die BX teilt dem Reporting Teilnehmer ein Login und ein Passwort mit, um die Meldungen in die BX-Systeme einzugeben.

5.4. Reporting Teilnehmer können die Meldungen an die BX oder an einen von der BX anerkannten Approved Reporting Mechanism (ARM) oder Approved Publication Arrangement (APA) erstatten.

5.5 Meldungen an die BX werden gemäss Reglement für die Meldestelle und den

entsprechenden Weisungen erstattet.

5.6. Reporting Teilnehmer sind verpflichtet, die für die Meldungen festgelegten Gebühren zu entrichten.

6 Aufrechterhaltung der Handelsteilnahme

6.1 Handelsteilnehmer verpflichten sich:

a) die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Teilnehmerreglement während der gesamten Dauer der Teilnehmerschaft einzuhalten;

b) anwendbare in- und ausländische börsengesetzliche, regulatorische und behördliche Vorschriften und deren Ausführungsbestimmungen sowie Verhaltensregeln einzuhalten und intern durchzusetzen;

c) Reglemente und Bestimmungen der BX, insbesondere dieses Teilnehmerreglements einzuhalten und intern durchzusetzen; und

d) der BX, unter Vorbehalt des Bankgeheimnisses, jede Auskunft zu erteilen oder einverlangte Dokumente zu liefern, welche zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und/oder zur Durchsetzung der börsen- und handelsrelevanten Gesetze und Erlasse sowie Reglemente der BX benötigt werden.

6.2. Handelsteilnehmer unterziehen sich den Entscheiden der unabhängigen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 37 FinfraG in allen vorgesehenen Fällen. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der Beschwerdeinstanz der BX Swiss AG.

7 Angemessene Organisation und Registrierungspflichten

7.1 Handelsteilnehmer nutzen das BX-System gemäss den Bestimmungen der BX und

unterlassen insbesondere Manipulationen oder Veränderungen am Börsensystem und dessen Schnittstellen sowie die unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der BX-Software oder vom BX-System erhaltene Daten.

7.2. Handelsteilnehmer stellen ständig genügend Mitarbeiter mit angemessenem Know-how und gutem Leumund für den Handel zur Verfügung und erlassen interne Richtlinien zur Einhaltung der Reglemente und Bestimmungen der BX und sehen entsprechende Kontrollen vor.

7.3. Handelsteilnehmer bestimmen die verantwortlichen Personen für die Einhaltung der Reglemente der BX und melden diese der BX, namentlich den Verantwortlichen für den Handel, den Verantwortlichen für die Compliance, den Verantwortlichen für die Technik/IT und den Business Manager.

7.4. Handelsteilnehmer registrieren und melden bevollmächtigte Händler und garantieren für deren erforderliches Fachwissen und guten Leumund. Der Händler bestätigt, die Reglemente der BX zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten. Die BX kann erfolgte Registrierungen jederzeit sistieren oder entziehen. Die registrierten Händler erhalten von der BX eine Identifikationsnummer, mit welcher alle Systemeingaben aufgezeichnet werden. Die Identifikationsnummer ist persönlich, kann aber zum Zweck der Stellvertretung an andere registrierte Händler weitergegeben werden, wobei die Handelsteilnehmer die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicherstellen.

7.5. Handelsteilnehmer melden der BX unverzüglich alle Mutationen der im Rahmen dieses Reglements an die BX übermittelten Informationen, insbesondere über verantwortliche Personen, bevollmächtigte Händler, Depotnummern bei Zentralverwahrern und Settlement Agents sowie – sofern relevant – Teilnehmeridentifikationen bei zentralen Gegenparteien.

8 Revision

8.1. Handelsteilnehmer beauftragen auf eigene Kosten eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte externe Prüfgesellschaft oder die interne Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der anwendbaren Selbstregulierungserlasse.

8.2. Handelsteilnehmer melden der BX entweder die zuständige Prüfgesellschaft sowie deren dortigen Ansprechpartner oder den Verantwortlichen der internen Revisionsstelle.

8.3. Handelsteilnehmer stellen der BX den Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu. Darüber hinaus muss die Prüfgesellschaft ermächtigt werden, der BX jederzeit auf Verlangen einen Zwischenbericht über die Einhaltung der Vorschriften zu geben.

8.4. Die Prüfgesellschaft bzw. die interne Revisionsstelle ist ferner zu beauftragen, Vorkehrungen zur Behebung von vorschriftswidrigen Zuständen vorzuschlagen und die BX zu informieren, wenn die Vorkehrungen nicht fristgemäss realisiert werden oder die Fristansetzung als zwecklos erscheint. Die BX behält sich diesfalls vor, ausserhalb des ordentlichen Prüfrhythmus ergänzende oder zusätzliche Prüfungen zu verlangen. Sollte den Anweisungen zur Revision nicht zufriedenstellend nachgekommen werden, kann die BX eine Revision durch eine von ihr bestimmten Prüfgesellschaft auf Kosten des Handelsteilnehmers durchführen lassen.

8.5. Der Prüfrhythmus sowie das Prüfprogramm für die ordentliche Prüfung wird von der BX vorgegeben. Eine Änderung des Prüfrhythmus wird dem Handelsteilnehmer vorgängig angezeigt.

8.6. Die Betrauung der internen Revisionsstelle mit der Prüfung bedarf eines vorgängigen schriftlichen Antrags, welchen es zuhanden der Handelsüberwachungsstelle der BX einzureichen gilt. Einem Antrag auf Beauftragung der internen Revisionsstelle müssen folgende Informationen beigelegt werden:

a) letzter Geschäftsbericht;

b) unterzeichneter Auszug zum Beschluss des Audit Committees bzw. des Verwaltungsrates betreffend Genehmigung der Durchführung der Teilnehmerrevision durch die interne Revisionsstelle;

c) Nachweis über die Unabhängigkeit der internen Revisionsstelle;

d) Nachweis der Fachausbildung zum Revisor mindestens eines der mit der internen Revision beauftragten Revisoren;

e) Nachweis der Ausbildung zum IT-Revisor mindestens eines der mit der Revision beauftragten Revisoren;

f) Namen der Personen inkl. Funktion und Bezeichnung der organisatorischen Einheit, die dafür zuständig ist, dass allfällig notwendige Korrekturmassnahmen rasch ergriffen werden;

g) Mitteilung, welchen Aufsichtsbehörden der Teilnehmer untersteht;

h) schriftliche Bestätigung, dass je eine Kopie des Prüfberichts dem Audit Committee des Teilnehmers sowie der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft des Teilnehmers zugestellt wird.

9 Gebühren

9.1. Teilnehmer entrichten fristgerecht alle von der BX erhobenen Gebühren, insbesondere die einmalige Aufnahmegebühr, die jährliche Teilnehmergebühr, andere periodische Gebühren sowie die Handels- und Meldegebühren gemäss Gebührenordnung und Preislisten der BX.

10 Suspendierung

10.1. Die Regulierungsstelle kann aus folgenden Gründen einen Handelsteilnehmer nach vorangegangener Benachrichtigung vom gesamten Handel oder vom Handel in einzelnen Instrumenten oder Segmenten suspendieren:

a) Verletzung von Aufrechterhaltungspflichten bzw. von Erlassen der BX oder einer zentralen Gegenpartei;

b) wiederholte verspätete Lieferung oder Zahlung von Abschlüssen oder andere Abwicklungsprobleme;

c) bei Zahlungsverzug gegenüber BX, anderen Teilnehmern aus Buy-in Verfahren oder zentralen Gegenparteien;

d) bei Einleitung von Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahren sowie eines Straf- oder aufsichtsrechtlichen Verfahrens der Aufsichtsbehörde gegen den Handelsteilnehmer oder seiner obersten Organe;

e) anhaltende Nichtbenutzung des Börsensystems; oder

f) im Rahmen eines Sanktionsverfahrens.

10.2. Die Suspendierung eines Handelsteilnehmers bewirkt die Sperrung des Zugangs zum Börsensystem und die Löschung der Aufträge.

11 Beendigung der Teilnehmerschaft

11.1 Ein Austritt oder Ausschluss eines Teilnehmers kann namentlich erfolgen:

a) auf Gesuch des Teilnehmers oder Kündigung der BX unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres;

b) infolge Zahlungseinstellung, Konkurs oder Liquidation;

c) wenn ein Handelsteilnehmer auf dem Rechtsweg zur Vollziehung eines schiedsrichterlichen Urteils angehalten werden muss;

d) aufgrund eines Entscheids der Sanktionskommission.

11.2. Der Austritt oder Ausschluss bewirkt die Beendigung der Teilnehmerschaft. Teilnehmer sind auch nach Beendigung der Teilnehmerschaft zur Erfüllung von Ansprüchen der BX aus allfälligen Pendenzen gemäss den Reglementen der BX verpflichtet.

11.3. Die BX gibt den Austritt oder Ausschluss eines Teilnehmers öffentlich bekannt, insbesondere teilt sie den Austritt oder Ausschluss den anderen Handelsteilnehmern mit.

12 Vertraulichkeit

12.1. Die BX, deren Organe, Angestellte und Beauftragte unterstehen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG.

12.2. Die BX behandelt sämtliche teilnehmerbezogene Informationen, die sie aufgrund des Teilnehmerreglements erhält, vertraulich. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche

Verpflichtungen oder Vorschriften der BX. Vertrauliche Informationen werden nur mit dem Einverständnis des Teilnehmers veröffentlicht.

12.3. Die Verwendung von anonymisierten Daten (wie Kursinformationen und Umsätze von Effekten), die keine Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Teilnehmer erlauben, verstösst nicht gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit.

12.4. Die Verwendung von konsolidierten Handelsdaten untersteht nicht der Vertraulichkeit;

12.5. Die BX kann Daten gegenüber Dritten (z.B. Settlement Agents) offenlegen, sofern diese durch vergleichbare Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsbestimmungen gebunden sind.

12.6. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften kann die BX Aufsichtsbehörden, Überwachungsstellen anderer Börsen und Vollzugsbehörden Informationen bezüglich der Teilnehmer zukommen lassen und bei diesen Behörden solche Informationen einholen.

12.7. Marktdaten (statische und dynamische Daten) sind im Eigentum der BX und können von dieser verarbeitet und verbreitet werden.

12.8. Mit der Einreichung des Antrags zur Zulassung bzw. Registrierung erklären sich die Teilnehmer und Händler damit einverstanden, dass die BX

a) die Informationen unter Berücksichtigung der Ziffern 12.1 bis 12.7 weitergeben oder bei Dritten einholen kann;

b) Dienstleistungserbringer, Rechenzentren und Datenaufbewahrungsvorkehrungen in der Schweiz, in der EU/EWR inkl. UK benutzen kann;

c) die Informationen in der Schweiz und in der EU/EWR inkl. UK speichern und verarbeiten kann; und

d) die Informationen gemäss schweizerischen und ausländischen, von der Schweiz als angemessen anerkannte Datenschutzgesetzgebungen speichern und verarbeiten kann.

13 Zuständigkeit

13.1. Über die Zulassung oder Nicht-Zulassung von Teilnehmern, über Gebühren sowie über die Suspendierung als administrative Massnahmen entscheidet die Regulierungsstelle.

13.2. Für die Anordnung von Sanktionen gegen Teilnehmer ist die Sanktionskommission zuständig.

14 Datenschutz

14.1. Teilnehmer, die Daten von Mitarbeitenden oder beauftragten natürlichen Personen (Betroffene) aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten (berechtigte Interessen) an die BX Swiss AG weitergeben, sind für die Rechtmässigkeit der Weitergabe unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze verantwortlich.

14.2. Sie müssen die Betroffenen umfassend über die Weitergabe und die Verwendung ihrer Daten informieren. Insbesondere müssen Sie die Betroffenen über Folgendes informieren:

a) die Verarbeitung der Daten durch die BX Swiss AG;

b) die allfällige Verwendung der Daten im Rahmen einer Untersuchung oder eines Sanktionsverfahren gemäss den Reglementen der BX Swiss AG;

c) die allfällige Weitergabe der Daten an die FINMA, die Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG), die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte.

14.3. Die genannten Verarbeitungen der Daten der Betroffenen beruhen auf den gesetzlichen Pflichten nach Art. 27 ff. FinfraG.

15 Haftung

15.1. Die BX und dessen Organe und Mitarbeiter haften nicht, vorbehältlich Grobfahrlässigkeit und Vorsatz, für Schäden, entgangenen Gewinn oder Mehraufwendungen welche ein Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritte erleiden,

a) falls die Handelsplattform der BX oder daran angebundene Systeme wie Clearing, Settlement oder Datenverbreitung ganz oder teilweise aus technischen Gründen ausfallen;

b) für Schäden infolge Anordnungen der BX oder Massnahmen der BX im Rahmen von besonderen Situationen;

c) für Datenverlust, falsche oder unvollständiger Datenverarbeitung oder –verbreitung;

d) für Fehlmanipulationen durch Teilnehmer oder Drittpersonen;

e) infolge Sistierung oder Kündigung einer Teilnehmerschaft sowie Suspendierung oder Ausschluss des Teilnehmers; oder

f) für die Ablehnung oder fehlerhafte Ausführung eines Abschlusses durch eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder Settlement Agent.

15.2. Für die Abwicklung des Effektengeschäftes im täglichen Handel gelten die Bestimmungen der Reglemente der BX. Jeder Handelsteilnehmer haftet für die von ihren jeweiligen Vertretern in ihrem Namen eingegangenen Verpflichtungen. Der Teilnehmer ist verpflichtet die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere geeignete interne Weisungen, Systeme, Kontrollen und Prozesse, zur Risikominderung, Überwachung und Schadensvermeidung zu treffen.

16 Beschwerde

16.1. Der Teilnehmer kann bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen folgende Entscheide der Regulierungsstelle Beschwerde einreichen:

a) Verweigerung der Zulassung;

b) Verweigerung oder Entzug der Registrierung eines Händlers;

c) Suspendierung und andere Disziplinarmassnahmen;

d) Ausschluss.

16.2. Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens bleibt die Klage beim Zivilrichter vorbehalten.

17 Sanktionen

17.1. Sollte der Teilnehmer seine Pflichten nach diesem Reglement verletzen, meldet die Regulierungsstelle eine solche Verletzung der Sanktionskommission, soweit sie dies für angemessen erachtet und nicht selber Disziplinarmassnahmen anordnet.

17.2. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu verhängen, wenn der Teilnehmer seine Pflichten nach diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen verhängt werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 50'000, Suspendierung der Teilnehmerschaft, Ausschluss sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.

17.3. Gegen Entscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

18 Schlussbestimmungen

18.1. Dieses Teilnehmerreglement wurde von der Regulierungsstelle der BX angenommen und von der FINMA am 10. November 2021 genehmigt. Es tritt am 25. November 2021 in Kraft.

18.2. Es ersetzt vollständig die zuletzt per 29. Juli 2019 geänderte Version des Reglements.