Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Exchange Traded Products (ETP) (1.10.2021)
Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored Exchange Traded Products (ETP) Genehmigung durch die FINMA: 29. September 2021
Datum des Inkrafttretens: 01. Oktober 2021
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1. Dieses Reglement regelt die Zulassung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Zulassung zum Handel von Exchange Traded Products (ETP) an der BX Swiss AG (BX), welche bereits an einem anderen inländischen Handelsplatz kotiert oder zum Handel zugelassen sind (Heimatbörse).
1.2. Als ETP im Sinne dieses Zusatzreglements gelten besicherte, auf Inhaber lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen), die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von einem oder mehreren Basiswerten.
1.3. Nicht als ETP gelten Exchange Traded Funds (ETF) und andere kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG).
1.4. Die Zulassung zum Handel von ETP werden abschliessend in diesem Reglement geregelt. Das Kotierungsreglement (KR) findet dabei weder in Bezug auf das Zulassungsverfahren und die Publikationspflichten noch in Bezug auf die Stellung und Verantwortung der BX und der Zulassungsstelle der BX Anwendung.
2 Zulassung zum Handel und Handelsbeschränkung
2.1. ETP, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel an der BX zugelassen werden, gelten nicht als an der BX kotiert.
2.2. Die BX übernimmt nach der Zulassung keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Emittenten oder der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen. Mit der Zulassung ist kein Werturteil über den Emittenten und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten verbunden. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im Segment Sponsored ETP oder deren Aufhebung entstehen.
2.3 Der Emittent hat seinerseits gegenüber der BX keine Publikations- oder
Aufrechterhaltungspflichten zu erfüllen und ist nicht gebührenpflichtig. Der Emittent hat kein Widerspruchsrecht betreffend die Zulassung zum Handel der ETP.
2.4. Handelsteilnehmer der BX können sich als Designated Market Maker (DMM) für bestimmte ETP im Segment Sponsored ETP registrieren lassen und ein entsprechendes Gesuch für die Zulassung zum Handel einreichen.
3 Gesuch
3.1. Die Zulassung erfolgt auf Gesuch eines DMM. Der Entscheid über die Zulassung zum Handel, eine Sistierung oder Streichung liegt einzig im Ermessen der BX-Zulassungsstelle. Die BX übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von DMM eingereichten Informationen.
3.2. Das Gesuch ist in Deutsch, Englisch Französisch oder Italienisch zu verfassen und beinhaltet mindestens die von der BX im Voraus mitgeteilten obligatorischen Stammdaten (bspw. ISIN, Börsensymbol, Name Emittent, Heimatbörse (MIC Code)), sonstige von der BX verlangte handelsrelevante Informationen und die beim DMM für die ETP verantwortliche Person und deren Stellvertreter mit Kontaktdaten.
3.3. Das Gesuch muss der Zulassungsstelle mindestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag eingereicht werden. Gesuche sind der Zulassungsstelle schriftlich und rechtsgültig unterzeichnet im Original oder in elektronischer Form an zulassung@bxswiss.com zu übermitteln. Sammelgesuche für die Zulassung von mehreren ETP sind zulässig.
3.4 Der DMM hat zuzusichern, dass:
a) seine zuständigen Stellen mit der Zulassung zum Handel des ETP einverstanden sind;
b) er sich als DMM im Sinne dieses Reglements verpflichtet;
c) die ETPs an einer inländischen Börse kotiert oder zum Handel zugelassen sind;
d) er bei Kenntnis über Informationen oder Ereignisse, die für den geordneten Handel, die Aufrechterhaltung, Streichung oder Handelsaussetzung der von ihm betreuten ETP relevant sind, unmittelbar die BX informiert;
e) er die Gebühren gemäss geltender BX Gebührenordnung übernimmt.
4 Aufrechterhaltung
4.1 Der DMM meldet der BX unverzüglich und fortlaufend:
a) Änderungen im Status der Heimatbörsen;
b) Tatsachen, die für die Aufhebung der Zulassung relevant sein können;
c) Änderungen der obligatorischen Informationen gemäss Anhang;
d) Tatsachen, die einen geordneten Handel der von ihnen betreuten ETP beeinträchtigen könnten;
e) Kapitalmassnahmen, wie beispielsweise Splits mit ex-Datum und Verhältnis;
f) Andere für den Handel oder den Anleger relevante Tatsachen wie Änderungen in Bezug auf den Emittenten, die Besicherung oder den Basiswert, Änderung der mit den ETP verbundenen Rechte, Aufstockungen oder Reduktionen.
4.2. Die Meldung hat möglichst frühzeitig, spätestens drei Börsentage vor dem erwarteten Ereignisdatum auf elektronischem Weg in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache an die Zulassungsstelle (zulassung@bxswiss.com) zu erfolgen.
5 Sistierung und Streichung der Zulassung
5.1. Die Zulassung von ETP kann auf Gesuch des DMM oder nach Ermessen der BX sistiert oder gestrichen werden. Gründe dafür können sein:
a) Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel;
b) Änderung der ISIN;
c) Verletzung der DMM Verpflichtungen;
d) Clearing & Settlement können nicht mehr gewährleistet werden;
e) Unregelmässigkeiten bei dem Emittenten;
f) Kotierung des ETP an der BX;
g) Ungenügende Handelsumsätze.
5.2. Die Aufhebung der Zulassung erfolgt grundsätzlich mit einer Frist von 30 Tagen; die BX kann im Interesse des Anlegerschutzes eine kürzere oder längere Frist festlegen. Insbesondere bei den Fällen gemäss Ziff. 6.1 lit. a bis f kann eine sofortige Sistierung oder Streichung bestimmt werden.
5.3. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6 Gebühren
6.1. Die BX erhebt für die Zulassung von ETP Gebühren. Sie regelt die Einzelheiten in einer segmentspezifischen Gebührenordnung.
7 Sanktionen
7.1 Werden die in diesem Reglement erlassenen Vorschriften verletzt, kann die
Sanktionskommission der BX gegebenenfalls die den Umständen angemessenen Sanktionen anordnen. Es können folgende Sanktionen beschlossen werden, wobei die Schwere und das Verschulden der DMM zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 50‘000, Busse bei Vorsatz bis zu CHF 500‘000, Sistierung, Streichung der Zulassung sowie Publikation des Entscheids. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
7.2. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8 Schlussbestimmungen und Gültigkeit
8.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle angenommen, von der FINMA am 29. September 2021 genehmigt und tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.