14.5069
Fotofallen. Anwendung des Datenschutzes (2)
Wortlaut
In seiner Antwort auf die Anfrage Rossini 13.1082 schreibt der Bundesrat, dass einer Person, die durch eine Fotofalle fotografiert wird, zivilrechtliche Klagen zur Verfügung stehen.
Wie sieht die Umsetzung dieser Möglichkeit konkret aus?
Wie werden die fotografierten Personen identifiziert, damit sie informiert werden und diese eine Klage einreichen können?
Wenn die Personen nicht identifiziert werden können, wieso wird die Möglichkeit solcher Klagen vorgesehen?
Ist das kohärent und umsetzbar?