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Gleicher Lohn für Frau und Mann. Ein griffiges Gesetz für die Mehrheit der Arbeitnehmenden tut not!

19.453 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 19. Juni 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/19-453/de/gleicher-lohn-fur-frau-und-mann-ein-griffiges-gesetz-fur-die-mehrheit-der-arbeitnehmenden-tut-not

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Beratungen: Sanktionen bei Lohnungleichheit / Schwarze Liste für Unternehmen, die sich nicht an die Lohngleichheit von Frau und Mann halten / Gleicher Lohn für Frau und Mann. Ein griffiges Gesetz für die Mehrheit der Arbeitnehmenden tut not! / Ermöglichung der institutionellen Beaufsichtigung von privaten Unternehmen und Organisationen (25.09.2020)

19.453

Gleicher Lohn für Frau und Mann. Ein griffiges Gesetz für die Mehrheit der Arbeitnehmenden tut not!

Wortlaut

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) wird wie folgt geändert:

Art. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse

Abs. 1

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch.

(Zweiten Satz streichen)

...

Begründung

Bei der letzten Revision des GlG wurde der Grundsatz, dass Unternehmen eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen haben, eingeführt, um dem Verfassungsgrundsatz "Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit" Nachachtung zu verschaffen. Eigentlich wäre es logisch, wenn alle Unternehmen sich an diesen Grundsatz halten müssten; doch das Parlament hat beschlossen, die gesetzliche Pflicht, alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen, auf Unternehmen zu beschränken, die, ohne Lernende, über 100 Personen beschäftigen. Dieser Wert führt dazu, dass nur 0,8 Prozent aller Unternehmen unter diese Pflicht fallen. Gleichzeitig werden weniger als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dieser regelmässigen Analyse erfasst. Der Bundesrat hatte in seiner ursprünglichen Vorlage vorgeschlagen, dass die Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dieser Pflicht nachkommen sollten. Die Regierung hatte diese Zahl vorgeschlagen aus Gründen der Kohärenz mit anderen Gesetzen und Verordnungen (Mitwirkungsgesetz, Verordnung zum Arbeitsgesetz usw.)

Mit dem Grenzwert von 50 Beschäftigten wären immer noch nur 2 Prozent aller Unternehmen von der Pflicht betroffen, aber doch 54 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unseres Landes. Es wäre nur logisch, wenn ein so wichtiges Gesetz seine Wirksamkeit für die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfalten würde.