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Für kostendeckende Prämien

20.328 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 7. Sept. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/20-328/de/fur-kostendeckende-pramien

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Beratungen: Für kostenkonforme Prämien. Wirksamer Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen / Für kostenkonforme Prämien / Für kostendeckende Prämien / Für kostengerechte Prämien / Für kostengerechte Prämien (16.03.2022),

20.328

Für kostendeckende Prämien

Wortlaut

Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, dafür zu sorgen, dass bei zu hohen Prämieneinnahmen systematisch ein Prämienausgleich erfolgt. Hierzu ist der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) wie folgt zu ändern:

"Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, so muss der Versicherer im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen."

Begründung

Bevor das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12; KVAG) 2016 in Kraft trat, konnte die Aufsichtsbehörde (BAG) als nicht kostendeckend erachtete Prämien lediglich nach oben korrigieren, nicht aber deutlich zu hoch angesetzte Prämienvorschläge nach unten anpassen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurde im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien eine Ungleichheit in Sachen Interventionsmöglichkeit des BAG behoben.

Artikel 17 KVAG sieht die Möglichkeit eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen vor. Da Absatz 1 dieses Artikels jedoch nicht bindend ist, kommt es in der Praxis nur sehr selten zu Rückzahlungen. Voraussetzung für einen Ausgleich sind zum einen deutlich über den Kosten liegende Prämieneinnahmen - was dies genau bedeutet, ist im Gesetz nicht festgelegt - und zum anderen der entsprechende Wille des Versicherers. Das Gesetz überlässt den Entscheid für einen Prämienausgleich nämlich vollständig dem Versicherer.