22.3203
Werden die Quoren für die GAV und die Ausnahmeregelung umgesetzt?
Wortlaut
Gesamtarbeitsverträge können im Interesse der beteiligten Sozialpartner allgemeinverbindlich erklärt werden und erlangen so Gültigkeit auch für diejenigen Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer, die nicht in den entsprechenden Verbänden resp. Gewerkschaften organisiert sind. Sinn dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist es sicherzustellen, dass unter Konkurrenten keine Wettbewerbsvorteile durch schlechtere Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer erlangt werden können. Diese besondere Form der Rechtsetzung von Privaten, die durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung plötzlich generelle Wirkung erzielt, ist im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) geregelt.
Um einen übermässigen Einfluss von wenigen, in einem Verband resp. einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer resp. Arbeitgeber zu verhindern, sieht das AVEG folgende Quoren vor:
Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer müssen in den antragstellenden Gewerkschaften organisiert sein;
Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer müssen in den Firmen der antragstellenden Verbände organisiert sein;
Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitgeber (Firmen) müssen in den antragstellenden Verbänden organisiert sein.
Für das Quorum der Arbeitnehmerquote bei den Gewerkschaften sieht das Gesetz (AVEG Art. 2, Abs. 3) eine Ausnahmeregelung vor ("Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.").
Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie genau wird die Erfüllung dieser Quoren durch die zuständige Behörde geprüft?
2. Nach welchen Kriterien wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung an?
3. Bei welchen allgemeinverbindlicherklärten (ave) GAV stützt sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf die Ausnahmeregelung nach AVEG Artikel 2, Absatz 3? Und wie hoch ist dieser Anteil in Prozent aller ave GAV?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1
Das SECO prüft in jedem Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), ob die gesetzlichen Quoren erfüllt sind. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die zahlenmässigen Angaben der paritätischen Kommissionen, die den GAV vollziehen, und auf die Angaben der vertragschliessenden Verbände. Zudem wird auf Betriebszählungen oder andere Statistiken abgestellt. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der betriebliche und persönliche Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV mit offiziellen Statistiken übereinstimmt. Falls nötig werden zudem zur Überprüfung der von den paritätischen Kommissionen und den vertragschliessenden Parteien eingereichten Angaben Betriebslisten und Namensverzeichnisse der Mitglieder der vertragschliessenden Verbände verlangt.
Frage 2
Gemäss AVE-Praxis des Bundes und der Kantone müssen zwei bis drei stichhaltige bzw. nachvollziehbare Gründe für die Nichterfüllung des Arbeitnehmerquorums vorliegen. Gründe, warum sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur schwer organisieren lassen, können namentlich folgende sein: Ein hoher Anteil jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche, viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, eine hohe Fluktuation und Austritte aus der Branche, ein erschwerter Zugang der Gewerkschaften zu den Arbeitsplätzen, weil diese aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind, zahlreiche Kleinbetriebe in ländlichen Gebieten, in denen ein persönliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herrscht oder eine grosse Anzahl von Saisonbetrieben. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft (BBl 1954 I 174) zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) das Gastgewerbe als Beispiel für eine Branche genannt, in der die Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt sei. Es ist zu vermuten, dass die allermeisten nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen GAV befürworten würden, da der GAV ihnen in erster Linie Vorteile bringt.
Frage 3
Von total 79 allgemeinverbindlich erklärten GAV (Stand 1. April 2022) auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene wurde bei den folgenden 51 die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum bei der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung gewährt, was 64,5 Prozent entspricht:
AVE GAV auf Bundesebene:
GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
GAV des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois
GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren-, und Confiseurgewerbe
GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
GAV für die Contact- und Callcenterbranche
GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe
GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
GAV der Schweizerischen Elektrobranche
GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura
L-GAV des Gastgewerbes
GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
GAV für den Gerüstbau
GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe
GAV für das Holzbaugewerbe
GAV für die Reinigung von Textilien in der Romandie
GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe
GAV für das Maler- und Gipsergewerbe
GAV der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe
GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe
GAV Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie
Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie
GAV für das Metallgewerbe
GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe
GAV für die schweizerische Möbelindustrie
GAV für die Netzinfrastruktur-Branche
GAV für den Personalverleih
GAV für das Plattenlegergewerbe
GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen
GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz
GAV Tankstellenshops in der Schweiz
GAV für die zahntechnischen Laboratorien in der Schweiz
GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie
AVE GAV auf kantonaler Ebene:
GAV für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
GAV für das Basler Ausbaugewerbe
GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
GAV pour les métiers de la métallurgie du bâtiment dans le Canton de Genève
GAV pour la retraite anticipée dans la métallurgie du bâtiment dans le Canton de Genève
GAV du secteur des parcs et jardins, des pépinières et de l'arboriculture du Canton de Genève
GAV pour l'industrie des garages dans le Canton de Genève
GAV neuchâteloise du commerce de détail
GAV per gli ingegneri, gli architetti e le professioni affini
GAV per il commercio al dettaglio
GAV per il personale delle imprese di pulizia e facility services del Cantone Ticino
GAV des paysagistes et entrepreneurs de jardins du Canton de Vaud
GAV du commerce de détail de la ville de Lausanne
GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
Antwort des Bundesrates.